Kein Recht auf Bahnverkehr – Eilantrag gegen GDL-Streik ohne Erfolg

23. Juli 2025 -

LAG Hessen bestätigt: Bahnreisende können einen Gewerkschaftsstreik nicht per Gerichtsbeschluss untersagen lassen. Ein Bahnkunde versuchte im November 2023 verzweifelt, den Lokführerstreik der GDL mittels einstweiliger Verfügung zu stoppen – ohne Erfolg. Weder in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main noch in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen konnte er sich durchsetzen. Das Gericht stellte klar, dass es kein einklagbares Recht auf einen störungsfreien Bahnverkehr gegenüber der Gewerkschaft gibt. Fahrgäste sind von einem Streik nur indirekt betroffen und haben keinen Anspruch, den Arbeitskampf gerichtlich zu unterbinden.

Hintergrund: Fahrgast gegen Streik der GDL

Ende 2023 befand sich die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im Tarifkonflikt mit der Deutschen Bahn und rief zu Streiks auf. Ein Pendler, dessen regelmäßige S-Bahn-Verbindung bestreikt wurde, wollte sich damit nicht abfinden. Er stellte beim Arbeitsgericht Frankfurt einen Eilantrag (einstweilige Verfügung) gegen die GDL, um den Streik auf „seinen“ Linien zu verbieten. Zugleich verlangte er, dass das Bahnunternehmen Ersatzverkehr bereitstellt bzw. den Fernverkehr trotz Streik aufrecht erhält.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (ArbG) wies diesen Antrag jedoch umgehend ab. Die Begründung: Der Kunde habe „offensichtlich“ keinen Unterlassungsanspruch, da er von den Streikmaßnahmen nur als außenstehender Dritter reflexartig betroffen sei. Mit anderen Worten: Der Ausfall seiner Zugverbindung war eine mittelbare Folge des Arbeitskampfs, berührte aber keine eigenen Rechte des Fahrgasts, die er vor Gericht durchsetzen könnte.

Gegen diese Entscheidung legte der Fahrgast sofortige Beschwerde beim LAG Hessen ein und stellte zudem mehrere Befangenheitsanträge und Gehörsrügen gegen das erstinstanzliche Gericht – allesamt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht bestätigte letztlich die Sichtweise der ersten Instanz und wies den Antrag des Bahnkunden als unbegründet zurück.

Entscheidung des LAG Hessen: Kein Unterlassungsanspruch des Fahrgasts

Die 10. Kammer des LAG Hessen hat in ihrem Beschluss vom 14.07.2025 unmissverständlich klargestellt, warum der Fahrgast keinen Anspruch auf Untersagung des GDL-Streiks hat. Es fehlte sowohl an einer formalen Voraussetzung für eine Unterlassungsverfügung als auch an der Verletzung eines geschützten Rechts des Fahrgasts:

  • Keine Wiederholungsgefahr: Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ist unter anderem, dass eine Wiederholungsgefahr für das beanstandete Verhalten besteht. Zum Zeitpunkt der LAG-Entscheidung im Juli 2025 war jedoch kein weiterer GDL-Streik absehbar. Der damalige Ausstand lag Monate zurück, und die Gewerkschaft hatte keine neuen Streiks angekündigt. Ohne drohende Wiederholung fehlt die Grundlage, um per einstweiliger Verfügung ein zukünftiges Verhalten – hier weitere Streikmaßnahmen – zu untersagen. Aus demselben Grund verneinte das Gericht auch einen Anspruch gegen die Bahnunternehmen, bestimmte Linien dennoch zu betreiben oder einen Notfall-Fahrplan einzurichten.
  • Kein Eingriff in eigene Rechte: Noch gewichtiger war die Aussage des LAG, dass der GDL-Streik gar keine Rechte des Fahrgasts verletzt. Ein Unterlassungsanspruch hätte vorausgesetzt, dass der Kläger durch den Streik in einem absoluten Recht (wie Leben, Gesundheit, Eigentum oder einem „sonstigen Recht“ im Sinne von § 823 BGB) verletzt wird. Die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, stellt jedoch kein gesetzlich geschütztes Recht dar. Insbesondere gibt es kein Recht auf Beförderung durch eine bestreikte Bahn, das man gerichtlich gegen eine Gewerkschaft durchsetzen könnte. Der Streik greift daher nicht direkt in Rechtsgüter des Kunden ein, sondern wirkt sich nur mittelbar (reflexartig) auf ihn aus. Selbst wenn im Falle eines Bahnstreiks viele Fahrgäste betroffen sind und erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen – rechtlich begründet dies kein subjektives Abwehrrecht der Passagiere gegen den Arbeitskampf.

Arbeitskampfrecht versus Interessen Dritter

Die Entscheidung aus Hessen unterstreicht einen zentralen Grundsatz im deutschen Arbeitskampfrecht: Streikmaßnahmen sind nur in äußersten Ausnahmefällen gerichtlich stoppbar. Das Streikrecht der Gewerkschaften ist verfassungsrechtlich geschützt (über die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG) und genießt vor den Arbeitsgerichten zu Recht einen sehr hohen Stellenwert. Drittbetroffene – wie Kunden, Zulieferer oder unbeteiligte Unternehmen – müssen die indirekten Auswirkungen eines rechtmäßigen Streiks grundsätzlich hinnehmen.

Selbst aus Arbeitgebersicht können Arbeitskämpfe nur unter ganz engen Voraussetzungen untersagt werden. Im Wesentlichen kommt das gerichtliche Stoppen eines Streiks nur in Betracht, wenn rechtswidrige Streikziele verfolgt werden (z.B. ein unzulässiger politischer Streik) oder wenn die Gewerkschaft gegen eine geltende Friedenspflicht aus einem Tarifvertrag verstößt. Andere oft diskutierte Einwände – etwa dass ein Streik unverhältnismäßig sei, weil er massive wirtschaftliche Schäden oder Verkehrschaos verursacht – spielen für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit keine entscheidende Rolle. Die Gerichte schauen also primär darauf, ob der Streik an sich legal ist (Ziele und Umstände) und weniger darauf, wie sehr Dritte darunter leiden.

Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass der GDL-Streik ein „normaler“ Arbeitskampf innerhalb eines Tarifkonflikts war – also rechtmäßig und von der Verfassung gedeckt. Weder verfolgte die GDL verbotene Ziele noch wurde gegen eine Friedenspflicht verstoßen (der Bahnkonzern hatte Ende 2023 ebenfalls versucht, den Streik gerichtlich stoppen zu lassen, scheiterte aber mangels solcher Rechtsverstöße). Dass Bahnkunden durch ausgefallene Züge betroffen waren, machte den Streik weder rechtswidrig noch gerichtlich stoppbar.

Procedere: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Rechtsweg

Bemerkenswert an dem Beschluss ist auch ein Exkurs zum Verfahrensrecht. Der Bahnkunde hatte nämlich moniert, das Arbeitsgericht sei für seine Klage womöglich gar nicht zuständig gewesen und hätte gemäß § 17 Abs. 3 GVG vorab über den Rechtsweg entscheiden müssen. Hintergrund: Normalerweise werden Zivilklagen von Kunden gegen Unternehmen vor den Zivilgerichten verhandelt. Hier aber zog ein Kunde gegen eine Gewerkschaft vor das Arbeitsgericht, weil es um Arbeitskampfmaßnahmen ging. Das ArbG Frankfurt hatte die Klage angenommen, ohne die Zuständigkeitsfrage separat zu prüfen.

Das LAG Hessen sah in dieser angeblichen Unterlassung jedoch keinen entscheidungserheblichen Fehler. Zum einen hatte der Kunde seine Rüge des Rechtswegs erst nachträglich – nämlich nach der erstinstanzlichen Entscheidung – erhoben. Das Gesetz verlangt aber nur dann eine vorgezogene Rechtsweg-Prüfung, wenn die Rüge vor einer Sachentscheidung erfolgt. Zum anderen gilt laut § 17a Abs. 5 GVG im Beschwerdeverfahren, dass das Gericht die einmal angenommene Zuständigkeit nicht erneut überprüft, wenn es über ein Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet. Mit anderen Worten: In dem Moment, als das LAG über die Beschwerde zur einstweiligen Verfügung entschied, war die Frage des Rechtswegs nicht (mehr) aufzurollen. Dieser Aspekt des Verfahrens zeigt, dass solche Streitigkeiten – Kunde gegen Gewerkschaft wegen Streik – tatsächlich vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden (und nicht etwa vor Zivilgerichten). Die Arbeitsgerichte waren hier also der richtige Rechtsweg, was letztlich unbeanstandet blieb.

Was bedeutet der Beschluss für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Der hessische Gerichtsbeschluss hat Signalwirkung für zukünftige Arbeitskämpfe und deren Auswirkungen auf Unbeteiligte. Arbeitnehmer – insbesondere gewerkschaftlich organisierte – können daraus schließen, dass ihr Streikrecht sehr robust geschützt ist. Solange ein Streik rechtmäßig ist (d.h. tariflich zulässig und nicht mit illegalen Zielen geführt), müssen sie nicht befürchten, dass Dritte den Arbeitskampf gerichtlich stoppen können. Weder verärgerte Kunden noch die Politik können ohne weiteres ein Ende des Streiks erzwingen – der Druck, einen Konflikt zu lösen, entsteht vor allem auf tarifpolitischem Wege (Verhandlungen, Schlichtungen etc.), nicht aber durch Gerichte.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass auch indirekter wirtschaftlicher Druck (z.B. Proteste von Kunden oder Vertragsstrafen wegen Lieferverzug infolge eines Streiks) kein rechtlicher Hebel ist, um einen laufenden Streik auszusetzen. Unternehmen und Arbeitgeberverbände haben vor Gericht nur Chancen, einen Streik zu untersagen, wenn sie handfeste Rechtsverstöße der Gewerkschaft nachweisen können – etwa einen Verstoß gegen die Friedenspflicht oder objektiv rechtswidrige Forderungen im Arbeitskampf. Unannehmlichkeiten der Öffentlichkeit allein reichen nicht. Arbeitgeber sollten sich daher bei drohenden Streiks frühzeitig auf Notfallpläne konzentrieren (z.B. Ersatzlogistik, Notbesetzungen, Information der Kunden), anstatt auf juristische Schnellschüsse zu setzen, die voraussichtlich ins Leere gehen.

Abschließend unterstreicht der Beschluss des LAG Hessen, dass ein allgemeiner „Anspruch auf streikfreien Bahnverkehr“ nicht existiert. Streiks im öffentlichen Verkehr betreffen zwar Millionen von Bürgern – sie bleiben aber ein zulässiges Druckmittel im Arbeitskampf. Arbeitnehmer haben das Recht, durch Arbeitsniederlegung ihre Forderungen zu untermauern, und Arbeitgeber sowie Unbeteiligte müssen die damit verbundenen Einschränkungen grundsätzlich tolerieren. Fahrgäste können allenfalls vertragliche Ansprüche gegenüber dem Verkehrsunternehmen (z.B. Erstattungen nach Fahrgastrechten) geltend machen, nicht jedoch den Streik an sich verhindern. Diese Rechtslage sollte allen Beteiligten bewusst sein, wenn der nächste Bahnstreik bevorsteht.