Eltern haben keinen Anspruch auf Urlaub in den Schulferien

23. Juli 2025 -

Urlaub mit der Familie: Viele Eltern wünschen sich Urlaub während der Schulferien, um gemeinsam verreisen zu können.

Die Sommerferien stehen vor der Tür – für viele berufstätige Mütter und Väter eine Herausforderung. Ihre schulpflichtigen Kinder haben deutlich mehr unterrichtsfreie Zeit, als Arbeitnehmer an eigenen Urlaubstagen zur Verfügung haben. Verständlicherweise möchten Eltern einen Teil der Ferien mit Urlaub abdecken, um Familienzeit zu ermöglichen. Doch gilt in Deutschland ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass Eltern ihren Urlaub während der Schulferien nehmen dürfen? Die kurze Antwort lautet: Nein. Arbeitgeber sind rechtlich nicht verpflichtet, Urlaubswünsche von Eltern automatisch in den Schulferien zu erfüllen. Allerdings müssen sie bei der Urlaubsplanung bestimmte soziale Gesichtspunkte beachten, sodass Eltern in der Praxis oft bevorzugt berücksichtigt werden – aber eben ohne Rechtsanspruch. Im Folgenden geben wir einen umfassenden Rechtstipp für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Thema. Wir erklären die Rechtslage und geben Tipps sowie Argumentationshilfen für typische Streitfälle rund um den Ferienurlaub.

Gesetzliche Grundlagen: Urlaubsanspruch und Urlaubswunsch

Zunächst ein Blick ins Gesetz: Alle Arbeitnehmer haben gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Der Mindesturlaub beträgt 20 Tage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche (bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche). Wichtiger ist jedoch die Frage der zeitlichen Lage des Urlaubs: Hier sagt § 7 Abs. 1 BUrlG ausdrücklich, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Nur wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter mit vorrangigen sozialen Bedürfnissen entgegenstehen, darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen.

Gesetzeszitat (§ 7 Abs. 1 BUrlG) – „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Diese Regelung bedeutet: Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich frei entscheiden, wann sie Urlaub nehmen möchten, aber der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen oder wegen kollidierender Wünsche nein sagen. Typische dringende betriebliche Belange sind zum Beispiel saisonale Arbeitsspitzen, wichtige Projekte oder Mindestbesetzungen, die einen größeren Personalausfall nicht zulassen. So ist es etwa in manchen Branchen üblich, zu bestimmten Zeiten Urlaubssperren zu verhängen (z.B. im Einzelhandel vor Weihnachten oder in der Gastronomie zur Hochsaison), um den Betrieb am Laufen zu halten. Solche betrieblichen Notwendigkeiten rechtfertigen die Ablehnung eines Urlaubsantrags, müssen aber ausnahmsweise und gut begründet sein – eine willkürliche Verweigerung von Urlaub wäre unzulässig.

Kein gesetzlicher Vorrang für Eltern in den Ferien

Entgegen einem verbreiteten Irrglauben gibt es keine Sonderregelung im Gesetz, die Eltern automatisch Vorrang bei der Urlaubsvergabe in Schulferien einräumt. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch andere arbeitsrechtliche Vorschriften sehen einen Anspruch der Eltern auf Urlaub während der Ferien vor. Arbeitgeber sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie Eltern bevorzugt behandeln oder nicht – der Gesetzgeber hat hier bewusst keine starre Vorgabe gemacht.

Allerdings: Die erwähnten „sozialen Gesichtspunkte“ in § 7 Abs. 1 BUrlG kommen Eltern zugute. In der Praxis wird häufig Rücksicht auf die Situation von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern genommen. Viele Betriebe planen so, dass Eltern (soweit möglich) in den Ferienzeiten Urlaub nehmen können, während kinderlose Kollegen eher außerhalb der Ferien Urlaub nehmen. Diese gängige Praxis beruht aber auf Kulanz und Fairnessüberlegungen, nicht auf einem einklagbaren Recht.

Ein Fachanwalt formulierte es so: Eine generelle Regelung, wonach Eltern bei der Urlaubsvergabe in den Schulferien Vorrang vor kinderlosen Beschäftigten haben, gibt es nicht. Gleichzeitig zwingt das Bundesurlaubsgesetz den Arbeitgeber, soziale Belange zu berücksichtigen. Das heißt in der Konsequenz: Wenn mehrere Mitarbeiter Urlaub in den Ferien wollen, muss der Arbeitgeber bei der Auswahl familiäre Umstände als starkes Argument einfließen lassen. Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben in solchen Konfliktsituationen ein erhebliches Gewicht ihrer Gründe, weil sie zur Betreuung und gemeinsamen Familienzeit oft auf die Schulferien angewiesen sind. Aber: Dieser Vorrang ist nicht absolut. Er darf nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ohne Kinder nie Urlaub in der Ferienzeit bekommen. Auch kinderlose Mitarbeiter können legitime soziale Gründe haben – etwa eine wichtige einmalige Gelegenheit (z.B. ein bestimmtes Event) oder die Tatsache, dass ihr Partner nur während der Ferien Urlaub nehmen kann. Der Arbeitgeber muss also alle relevanten Umstände abwägen und eine faire Lösung suchen. Die Rechtslage ist hier bewusst flexibel, um Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen, erfordert aber von allen Beteiligten Kompromissbereitschaft.

Beispiel aus der Rechtsprechung: In einem Fall entschied das Arbeitsgericht Frankfurt zugunsten eines Vaters, der Weihnachten Urlaub für die Schulferien seines Kindes beantragt hatte. Der Arbeitgeber wollte lieber einem Kollegen (ohne schulpflichtiges Kind) frei geben, der in den Ferien seine schwangere Frau betreuen wollte. Das Gericht befand jedoch, dass diese Betreuung auch außerhalb der Arbeitszeit oder nach den Ferien möglich sei – der Vater mit Kind erhielt den Vorrang auf Urlaub in den Weihnachtsferien. Dieses Beispiel zeigt: Elternteile haben in Ferienzeiten gute Karten, wenn keine gleichwertigen oder wichtigeren sozialen Gründe auf Seiten anderer Mitarbeiter entgegenstehen.

Faire Urlaubsplanung im Betrieb – Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber stehen bei der Urlaubsplanung vor der Aufgabe, Betriebsablauf und Mitarbeiterwünsche in Einklang zu bringen. Gesetzlich sind sie verpflichtet, Urlaubsanträge objektiv abzuwägen und dürfen sie nicht ohne Grund verweigern. Gerade in Kleinbetrieben oder Abteilungen, in denen viele Eltern arbeiten, kann die Ferienzeit zur organisatorischen Herausforderung werden. Folgende Grundsätze und Tipps helfen Arbeitgebern, fair und rechtssicher zu agieren:

  • Frühzeitige Planung: Eine vorausschauende Urlaubsplanung ist das A und O. Als Arbeitgeber sollte man schon zu Jahresbeginn die Urlaubswünsche abfragen – insbesondere Eltern schulpflichtiger Kinder sollten ihre Ferienwünsche möglichst früh anmelden. So erhält der Arbeitgeber einen Überblick, welche Engpässe drohen, und kann besser steuern.
  • Transparente Urlaubsgrundsätze: Legen Sie im Betrieb klare Regeln für die Urlaubsvergabe fest (am besten in Abstimmung mit dem Betriebsrat). Kommunizieren Sie offen, nach welchen Kriterien entschieden wird, falls nicht alle Wünsche erfüllt werden können. Zum Beispiel kann geregelt sein, dass Eltern grundsätzlich bevorzugt werden, aber mit einem jährlichen Wechsel (Rotationsprinzip, siehe unten). Wichtig ist, dass alle Mitarbeiter die Spielregeln kennen – das beugt Frust und Missverständnissen vor.
  • Soziale Faktoren ernst nehmen: Bei Überschneidungen von Urlaubsanträgen müssen soziale Kriterien den Vorrang haben. Das bedeutet für die Praxis: Wünsche von Eltern schulpflichtiger Kinder genießen Priorität, sofern nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ebenso sind aber andere soziale Härten zu berücksichtigen, z.B. Mitarbeiter mit pflegebedürftigen Angehörigen oder Schwerbehinderte mit zusätzlichem Urlaubsanspruch. Alle diese Faktoren gilt es fair abzuwägen.
  • Rotationsprinzip bei Ferienzeiten: Um Gerechtigkeit herzustellen, empfiehlt sich ein rollierendes System für Ferienurlaub. Wenn z.B. mehrere Eltern gleichzeitig in den Sommerferien Urlaub möchten und nicht alle abkömmlich sind, kann vereinbart werden, dass dieses Jahr bestimmte Mitarbeiter Vorrang erhalten und im nächsten Jahr die anderen zum Zug kommen. So werden dauerhafte Bevorzugungen vermieden; niemand soll das Gefühl haben, nie in den Ferien frei zu bekommen. Ein solches Rotationsprinzip stärkt den Teamgeist, weil jeder weiß, dass seine Chance kommt.
  • Betriebliche Notwendigkeiten begründen: Muss ein Urlaubsantrag aufgrund dringender betrieblicher Belange abgelehnt werden, sollte der Arbeitgeber dies nachvollziehbar begründen und dokumentieren. Beispiele: „In Ihrer gewünschten Urlaubswoche findet unsere Jahresinventur statt, wir brauchen da jede verfügbare Kraft.“ Oder: „Zu Ferienbeginn haben wir Hochsaison, maximal zwei Personen können gleichzeitig frei bekommen.“ Die Ablehnung darf nie willkürlich oder diskriminierend erfolgen – anderenfalls riskiert der Arbeitgeber im Streitfall rechtliche Konsequenzen.
  • Urlaubssperren und Betriebsferien: In einigen Fällen kann der Arbeitgeber für bestimmte Zeiten generelle Urlaubssperren ausrufen (z.B. bei Großaufträgen, wichtigen Terminen) oder umgekehrt Betriebsferien anordnen, in denen alle Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Solche Maßnahmen sind zulässig, sofern einleuchtende Gründe bestehen und – bei generellen Regeln – der Betriebsrat einbezogen wurde (siehe dazu das Mitbestimmungsrecht unten). Tipp: Wenn in einem Betrieb z.B. während der Sommerferien stets viel Betrieb ist, kann man überlegen, stattdessen im weniger kritischen Zeitraum (z.B. Herbst) Betriebsurlaub zu gewähren, sodass Eltern ihren Sommerurlaub freier planen können. Wichtig ist, dass solche Pläne rechtzeitig angekündigt werden.
  • Dokumentation & Software: Für größere Unternehmen oder komplexe Schichtpläne lohnt sich der Einsatz von Urlaubsplanungs-Tools. Solche Software (z.B. digitale Urlaubsplaner) kann Urlaubsanträge sammeln, Überschneidungen sichtbar machen und die Berücksichtigung sozialer Aspekte dokumentieren. Das unterstützt den Arbeitgeber dabei, alle Entscheidungen später belegen zu können – etwa falls ein Mitarbeiter die Ablehnung gerichtlich überprüfen lässt. Kleine Betriebe können ähnliches natürlich auch mit Tabellen oder Kalenderübersichten erreichen. Wichtig ist weniger das Wie als vielmehr, dass nachvollziehbar geplant und entschieden wird.

Achtung: Eine unbegründete oder unfair verteilte Urlaubsplanung kann für Arbeitgeber ernste Folgen haben. Werden Urlaubswünsche ohne sachlichen Grund verweigert – insbesondere bei Eltern schulpflichtiger Kinder – kann der Mitarbeiter im Zweifel vor dem Arbeitsgericht seinen Urlaubsanspruch durchsetzen. Verstöße gegen die Pflichten aus dem Bundesurlaubsgesetz könnten im Extremfall sogar ein Bußgeld nach sich ziehen. Arbeitgeber tun also gut daran, die Urlaubsvergabe sehr gewissenhaft und transparent zu handhaben.

Rechte und Verhaltenstipps für Arbeitnehmer (Eltern)

Für Arbeitnehmer – speziell Eltern – bedeutet die Rechtslage: Es gibt kein automatisches Recht auf Ferienurlaub, aber durchaus Möglichkeiten, den eigenen Wunsch durchzusetzen, wenn man strategisch vorgeht. Folgende Tipps helfen Arbeitnehmern, ihre Interessen zu wahren, ohne den Bogen zu überspannen:

  • Urlaubsbedarf früh kommunizieren: Melden Sie Ihren Urlaubswunsch für die Schulferien so früh wie möglich an. Je früher der Arbeitgeber Bescheid weiß, desto eher kann er darauf Rücksicht nehmen. Idealerweise tragen Eltern schon zu Jahresbeginn ihre Ferienzeitenwünsche ein, damit die Planung von Anfang an darauf eingehen kann. Kurzfristige Anfragen kurz vor Ferienbeginn führen eher zu Konflikten – vermeiden Sie Überraschungen.
  • Mit Kollegen abstimmen: Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Kollegen, bevor es zum Streit kommt. Oft gibt es im Team mehrere Eltern oder auch andere Mitarbeiter mit Begehr auf dieselbe Urlaubszeit. Versuchen Sie, gemeinsam Kompromisse zu finden – etwa eine Aufteilung der Ferien untereinander. Beispiel: Rotation – dieses Jahr nehmen Sie die ersten drei Ferienwochen frei, Ihr Kollege übernimmt dafür die Herbstferien; im nächsten Jahr tauschen Sie. Solche Absprachen, idealerweise im ganzen Team transparent gemacht, erhöhen die Akzeptanz. Argumentationshilfe: Signalisieren Sie Ihren Kollegen, dass Ihnen persönlich die Sommerferien dieses Jahr besonders wichtig sind (etwa weil die Kinder noch klein sind oder weil keine andere Betreuung möglich ist) und bieten Sie an, im Gegenzug auf andere begehrte Zeiten zu verzichten. Wenn Kollegen sehen, dass Sie auch deren Bedürfnisse anerkennen, steigt die Kompromissbereitschaft.
  • Hartnäckig bleiben – sachlich argumentieren: Falls Ihr Urlaubsantrag schon einmal abgelehnt wurde, geben Sie nicht sofort auf. Sprechen Sie Ihren Vorgesetzten erneut an und betonen Sie Ihre Gründe ruhig und sachlich. Machen Sie klar, welche Konsequenzen es für Sie hätte, wenn Sie nicht in den Ferien frei bekommen (z.B. Betreuungsproblem, da Schulen geschlossen sind). Argumentationshilfe: Weisen Sie darauf hin, dass Sie Ihren Jahresurlaub eben genau zu diesen Zeiten benötigen, um Ihrer Familienpflicht nachzukommen – das ist ein sozial schutzwürdiges Interesse, das laut Gesetz berücksichtigt werden muss. Fragen Sie höflich nach, warum Ihr Urlaub abgelehnt wurde, und ob es Alternativen gibt (z.B. teilweise Überschneidung, Tausch mit Kollegen). Manchmal lassen sich Vorgesetzte umstimmen, wenn sie die persönliche Lage verstehen.
  • Keinesfalls „einfach wegbleiben“: Wichtig zu wissen – Sie dürfen nicht eigenmächtig Urlaub nehmen, wenn der Chef nicht einverstanden ist. Diese Selbstbeurlaubung stellt eine schwere Pflichtverletzung dar und kann eine Abmahnung oder sogar Kündigung nach sich ziehen. Auch die Schulpflicht Ihrer Kinder rechtfertigt es nicht, ohne Genehmigung der Schule außerhalb der offiziellen Ferien zu verreisen – hier drohen ggf. Bußgelder oder ein Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht. Bleiben Sie also unbedingt im Rahmen der Regeln und suchen Sie legalen Wege, Ihren Anspruch durchzusetzen.
  • Betriebsrat einschalten (falls vorhanden): In Betrieben mit Betriebsrat haben Arbeitnehmer einen starken Verbündeten. Urlaubsgrundsätze und -pläne unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) – das bedeutet, der Betriebsrat muss zustimmen, wenn es um allgemeine Verteilungsregeln oder den Urlaubsplan geht. Auch bei Streitfällen einzelner kann der Betriebsrat vermitteln und auf eine soziale Lösung drängen. Tipp: Wenn Sie das Gefühl haben, bei der Urlaubsvergabe dauerhaft benachteiligt zu werden (etwa weil immer dieselben Kollegen den Ferienurlaub bekommen), sprechen Sie den Betriebsrat an. Dieser kann vom Arbeitgeber Abhilfe verlangen oder zumindest auf transparenteren Ausgleich hinwirken. Oft hilft schon die Präsenz des Betriebsrats, um starre Haltungen aufzubrechen.
  • Notfalls rechtliche Schritte erwägen: Lässt sich im Unternehmen partout keine Einigung erzielen und steht viel auf dem Spiel, können Arbeitnehmer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Im Eilfall – etwa kurz vor Ferienbeginn – ist der Weg über eine einstweilige Verfügung geboten. Dabei beantragen Sie beim Arbeitsgericht, den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung im gewünschten Zeitraum zu verpflichten. Das Gericht prüft dann sehr zügig die Sachlage. Wichtig: In so einem Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, welche dringenden Gründe gegen Ihren Urlaub sprechen. Kann er das nicht ausreichend, stehen Ihre Chancen gut, doch noch frei zu bekommen. Dieser Schritt sollte jedoch als letztes Mittel dienen – er belastet natürlich das Arbeitsverhältnis. In der Regel ist es besser, vorher alle Verhandlungen und innerbetrieblichen Lösungen auszuschöpfen.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Urlaub

Wie erwähnt, hat der Betriebsrat – falls im Unternehmen vorhanden – eine wichtige Rolle. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Das bedeutet: Urlaubsrichtlinien (z.B. „Eltern haben Vorrang in den Ferien, aber mit jährlichem Wechsel“) kann der Arbeitgeber nicht einseitig festlegen, sondern nur zusammen mit dem Betriebsrat. Kommt keine Einigung zustande, kann sogar die Einigungsstelle angerufen werden. Ebenso hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn es um die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer geht, sofern kein Urlaubsplan existiert oder dieser umgangen würde. In der Praxis wird der Betriebsrat meist darauf drängen, dass gerechte Lösungen gefunden werden – er achtet also darauf, dass weder Eltern noch kinderlose Kollegen systematisch benachteiligt werden. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, den Betriebsrat frühzeitig in die Urlaubsplanung einzubeziehen, um Konflikte gar nicht erst eskalieren zu lassen. Für Arbeitnehmer gilt: Zögern Sie nicht, den Betriebsrat um Unterstützung zu bitten, wenn Sie bei der Urlaubsgestaltung Probleme sehen (z.B. wenn Ihre Ferienwünsche regelmäßig abgelehnt werden, ohne dass Sie die Gründe nachvollziehen können).

Praktische Tipps und Argumentationshilfen bei Streit um Ferienurlaub

Abschließend fassen wir einige praktische Tipps zusammen, die sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern helfen, typische Konflikte rund um den Ferienurlaub zu entschärfen:

  • Frühzeitige und offene Kommunikation: Beide Seiten sollten so früh wie möglich Klarheit schaffen. Arbeitnehmer (insbesondere Eltern) sollten ihre Ferienpläne zeitig anmelden und ehrlich kommunizieren, warum ihnen bestimmte Zeiten wichtig sind. Arbeitgeber sollten früh planen, allen mitteilen, welche Urlaubsphasen kritisch sind, und transparent machen, nach welchen Kriterien (soziale Faktoren, Betriebsbedarf, Rotationsprinzip etc.) entschieden wird. Offene Kommunikation verhindert Überraschungen und baut Verständnis auf.
  • Kompromissbereitschaft und Rotation: Starre Positionen führen selten zum Ziel. Besser ist es, Kompromisse zu schließen: Vielleicht kann der Urlaub zeitlich aufgeteilt werden (z.B. eine Woche in den Ferien und eine Woche davor/danach), oder Kollegen wechseln sich jahrweise ab, wer in den Sommerferien frei bekommt. Argumentationshilfe für Arbeitnehmer: Signalisieren Sie, dass Sie bereit sind, Abstriche zu machen (z.B. nicht alle Ferienwochen zu beanspruchen), wenn Ihnen zumindest ein Teil der Ferienzeit gewährt wird. Argumentationshilfe für Arbeitgeber: Machen Sie Ihren Mitarbeitern verständlich, dass Sie fairnesshalber rotieren oder teilen müssen, damit nicht immer dieselben profitieren – bieten Sie konkrete Alternativzeiten an, an denen Urlaub möglich ist.
  • soziale Härten berücksichtigen: Nicht jeder Grund ist gleich gewichtig. Eltern sollten klar darlegen, warum sie auf die Schulferien angewiesen sind (Betreuung der Kinder, Familienurlaub nur dann möglich etc.). Kinderlose Mitarbeiter mit speziellen Anlässen (z.B. einmalige Veranstaltungen, Hochzeit im Freundeskreis, Partner ist Lehrer und nur in Ferien verfügbar) sollten diese Gründe ebenso offen benennen. Arbeitgeber sollten solche Anliegen ernst nehmen und kreativ nach Lösungen suchen. Vielleicht kann ein Mitarbeiter seinen Wunschurlaub bekommen, wenn ein anderer freiwillig tauscht oder einspringt. Im Team lässt sich oft eine Lösung finden, wenn alle die Perspektive der anderen Seite verstehen.
  • Einbindung des Betriebsrats bei Konflikten: Besteht ein Betriebsrat, sollte dieser bei Konfliktfällen moderieren. Er kann z.B. vorschlagen, dass ein Mitarbeiterpärchen mit schulpflichtigen Kindern und ein kinderloser Mitarbeiter sich die Sommerferien aufteilen, sodass jeder etwas bekommt. Oder er kann darauf drängen, dass ein bereits mehrfach bevorzugter Mitarbeiter zugunsten anderer einmal zurücksteckt. Arbeitnehmer-Tipp: Sollte ein Vorgesetzter uneinsichtig sein, bitten Sie ein Betriebsratsmitglied mit zum Gespräch – oft hilft das, um eine faire Lösung zu erzielen.
  • Rechtliche Beratung im Ernstfall: Wenn alle Stricke reißen, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Klage auf Urlaub einschätzen und ggf. in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber eintreten. Da die individuellen Umstände (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, betriebliche Übung) eine Rolle spielen können, ist im Zweifel eine Rechtsberatung hilfreich, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen.

Eltern haben kein gesetzlich verbrieftes Recht, ihren Urlaub genau in die Schulferien legen zu dürfen – aber Arbeitgeber sind angehalten, sozial gerecht zu planen. Die Bedürfnisse von Familien mit Kindern verdienen besondere Berücksichtigung, gleichzeitig müssen auch betriebliche Anforderungen und die Interessen kinderloser Mitarbeiter fair mit in die Waagschale geworfen werden. Damit keiner dauerhaft benachteiligt wird, empfiehlt sich eine frühzeitige, transparente Urlaubsplanung und gegebenenfalls ein Rotationsprinzip bei begehrten Ferienzeiten.

Für Arbeitnehmer gilt: Machen Sie Ihre Ferienwünsche früh und nachvollziehbar geltend und suchen Sie das Gespräch – mit Vorgesetzten, Kollegen und ggf. dem Betriebsrat. Für Arbeitgeber gilt: Schaffen Sie klare Regelungen, beziehen Sie soziale Kriterien ein, und begründen Sie Entscheidungen sorgfältig. So lassen sich viele Streitfälle schon im Vorfeld vermeiden. Im Idealfall findet man einvernehmliche Lösungen, mit denen alle leben können. Sollte doch einmal eine gerichtliche Entscheidung nötig sein, stehen die Chancen für Eltern nicht schlecht, solange keine dringenden betrieblichen Hindernisse vorliegen – aber der gerichtliche Weg ist und bleibt die letzte Option.

Am Ende profitieren beide Seiten von einer fairen Urlaubskultur im Betrieb: Zufriedene Mitarbeiter, die Beruf und Familie vereinbaren können, und ein reibungsloser Betriebsablauf ohne unnötige Konflikte. Eltern haben zwar keinen Ferien-Urlaubsanspruch von Rechts wegen, doch mit guter Planung und gegenseitigem Verständnis ist es meist möglich, familiengerechte Lösungen zu finden.