Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss der 36. Kammer vom 26. September 2025 zum Aktenzeichen 36 L 61/25 entschieden, dass das Land Berlin das Verfahren zur Besetzung der vakanten Stelle des Präsidenten / der Präsidentin des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten nicht abbrechen durfte. Es muss das Verfahren fortsetzen.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 42/2025 vom 02.10.2025 ergibt sich:
Das Land Berlin schrieb im Juli 2024 die ab dem 1. Januar 2025 zu besetzende Stelle des Präsidenten / der Präsidentin des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) aus. Im Oktober 2024 fanden mit ausgewählten Bewerbern Auswahlgespräche statt. Im November 2024 brach die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung das Stellenbesetzungsverfahren ab. In dem entsprechenden Vermerk dazu heißt es u.a., das LAF sei organisatorisch und strategisch neu zu ordnen, was Auswirkungen auf die Inhalte und Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle habe. Das bisherige Anforderungsprofil entspreche nicht mehr den neuen organisatorischen und inhaltlichen Erfordernissen und sei anzupassen. Daher werde das Auswahlverfahren abgebrochen und ohne Besetzung beendet. Dagegen wandte sich eine Person, mit der ein Auswahlgespräch geführt worden war, mit ihrem gerichtlichen Eilantrag.
Die Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Zwar dürfe ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden, wenn ein sachlicher Grund – wie beispielweise eine Organisationsentscheidung der Behörde – vorliege. Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch aller Bewerber folge indessen, dass dafür eine nachvollziehbare, aus sich heraus verständliche Begründung vorliegen müsse, die den sachlichen Grund inhaltlich hinreichend beschreibe. Das sei nicht der Fall. Der Abbruchvermerk der Senatsverwaltung benenne nicht einmal andeutungsweise, welche Änderungen des Anforderungsprofils bzw. der Ausschreibung der Stelle des Behördenleiters erfolgt oder zumindest beabsichtigt seien. Ohne die Vorlage konkreter Änderungen der Ausschreibung könne das Gericht nicht feststellen, dass tatsächlich eine wesentliche Änderung des Stellenprofils vorgenommen werden solle und diese Absicht nicht nur vorgeschoben sei. Nach Einschätzung der Kammer sei es auch nicht evident, dass die bisherige Ausschreibung und das Anforderungsprofil wegen neuer Entwicklungen überholt seien. Denn die Umgestaltung der Aufgaben des LAF sei bereits vor der Ausschreibung beabsichtigt gewesen. Selbst im gerichtlichen Verfahren habe die Senatsverwaltung die beabsichtigten Änderungen an der Ausschreibung der Stelle der Präsidentin / des Präsidenten des LAF bisher nicht weiter konkretisiert.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.