VW-Jubiläumsprämien: Rückzahlung der Prämie – was sagt das Gericht?

06. Oktober 2025 -

Rückblick: Ende 2024 herrschte in den deutschen VW-Werken eine aufgeheizte Stimmung. Der Vorstand von Volkswagen kündigte den bestehenden Haustarifvertrag – es drohten sogar Werksschließungen, und die Produktion wurde teilweise gestoppt. Als Teil des Sparprogramms war ursprünglich vorgesehen, die Jubiläumsprämien für 25- und 35-jährige Betriebszugehörigkeit komplett abzuschaffen. In letzter Minute einigten sich Unternehmensführung und IG Metall jedoch auf einen Kompromiss: Die bisherigen Jubiläumszahlungen in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern wurden durch feste Einmalbeträge ersetzt. Fortan gibt es 12.000 € für 35 Dienstjahre und 6.000 € für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit statt der prozentualen (am Gehalt orientierten) Prämie.

Rückforderungen an Mitarbeiter und erste Klagen

Für langjährige, gut verdienende VW-Beschäftigte bedeutete dieser neue Tarifabschluss eine deutliche Kürzung der Jubilar-Prämie. Nach alter Regelung konnten die drei Monatsgehälter bei 35 Dienstjahren in höheren Entgeltgruppen über 18.000 € ausmachen – weit mehr als die nun auf 12.000 € gedeckelte Zahlung. Einige Mitarbeiter, die zum Jahreswechsel 2024/2025 bereits die volle Prämie nach alter Regel erhalten hatten (sie wurde teils noch im Dezember 2024 überwiesen), wurden Anfang 2025 vom Arbeitgeber aufgefordert, den “Überbetrag” zurückzuzahlen. Volkswagen verlangte also nachträglich die Differenz zwischen der ursprünglich überwiesenen Jubilarprämie und der neuen Einmalzahlung zurück.

Viele Betroffene waren darüber empört und suchten rechtlichen Beistand. IG Metall Nordhessen berichtet, dass sich bereits eine zweistellige Anzahl von VW-Mitarbeitern wegen Rechtsschutz erkundigt hat – die Gewerkschaft hat ihren Mitgliedern juristische Unterstützung in diesen Fällen zugesagt. Einige Beschäftigte weigerten sich zu zahlen und klagten gegen die Rückforderung.

Arbeitsgericht Kassel stärkt Mitarbeiterrechte

Inzwischen gibt es ein erstes richtungsweisendes Urteil in dieser Sache. Das Arbeitsgericht Kassel hat in einem Fall entschieden, dass Volkswagen kein Recht hatte, die Jubiläumsprämie rückwirkend zu kürzen und bereits gezahlte Beträge zurückzufordern. Konkret wurde VW verurteilt, dem Kläger die einbehaltene Summe von 2.089 € brutto wieder auszuzahlen.

Die Richter stellten klar, dass der Arbeitnehmer vertrauen durfte, die volle Prämie zu behalten. Trotz der laufenden Tarifverhandlungen und der Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Ende 2024 musste der Kläger nicht damit rechnen, dass eine spätere Tarifänderung rückwirkend in bereits entstandene Rechte eingreift und der Arbeitgeber einen Teil der bereits geleisteten Prämienzahlung wieder zurückverlangt. Einfach gesagt: Sobald der Anspruch auf die Jubiläumsprämie nach alter Vereinbarung entstanden und die Zahlung erfolgt war, konnte VW diese nicht im Nachhinein durch den neuen Tarifvertrag wieder wegnehmen.

Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Volkswagen hat laut Arbeitsgericht Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob die nächste Instanz das kasseler Urteil bestätigt oder abändert. Bis zur endgültigen Entscheidung sind die Ansprüche der Betroffenen zumindest gerichtlich anerkannt, was vielen Mitarbeitern Rückenwind geben dürfte.

Was sollten betroffene VW-Arbeitnehmer tun?

Wenn Sie als VW-Beschäftigter von einer Rückforderung der Jubiläumsprämie betroffen sind, sollten Sie nicht vorschnell auf Ihr Geld verzichten. Folgende Schritte sind empfehlenswert:

  • Keine übereilte Rückzahlung: Zahlen Sie geforderte Beträge nicht einfach zurück, ohne die Rechtslage geprüft zu haben. Das erstinstanzliche Urteil aus Kassel spricht dafür, dass die Rückforderung unwirksam sein könnte.
  • Rechtlichen Rat einholen: Wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. IG Metall-Mitglieder erhalten in solchen Fällen Rechtsschutz. Auch ein externer Arbeitsrechtler (z.B. Fachanwalt Dr. Usebach) kann Ihre Chancen einschätzen und ggf. eine Klage auf Rückzahlung der einbehaltenen Prämie einreichen.
  • Auf dem Laufenden bleiben: Verfolgen Sie die weitere Entwicklung des Verfahrens. Sollte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigen, stärkt dies Ihre Position enorm. Aber auch bereits jetzt kann das Kasseler Urteil als Argumentationshilfe dienen, um Ihren Anspruch zu untermauern.

Die aktuelle Entscheidung stärkt die Rechte der VW-Mitarbeiter. Ansprüche auf Jubiläumsprämien dürfen nicht leichtfertig rückwirkend entzogen werden. Betroffene Beschäftigte sollten sich zeitnah informieren und beraten lassen, um kein Geld zu verlieren, das ihnen zusteht. Bleiben Sie hartnäckig – es geht um Ihr langjähriges Betriebsjubiläum und die Würdigung Ihrer Treue zum Unternehmen. Mit Unterstützung der Gewerkschaft oder eines erfahrenen Arbeitsrechtlers können Sie Ihre Rechte erfolgreich durchsetzen.