Der Kläger und der Beklagte sind Steuerberater, die zeitweise Kollegen waren. Nach dem Ende ihrer Zusammenarbeit kam es zum Streit: Der Kläger verlangte vom Beklagten, eine bestimmte E-Mail-Adresse zu löschen. Diese E-Mail-Adresse lautete „fuermaxmustermann@email.com“ und enthielt den vollständigen Namen des Klägers. Der Beklagte hatte diese Adresse eigens eingerichtet, um elektronische Unterlagen aus einer gemeinsamen (letztlich gescheiterten) Partnerschaftsgesellschaft vom Kläger zu empfangen.
Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Namensrechts nach § 12 BGB. Er argumentierte, der Beklagte habe ohne Erlaubnis seinen Namen in einer eigenen E-Mail-Adresse verwendet („Namensanmaßung“). In erster Instanz gab das Amtsgericht Brühl dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Löschung der Adresse sowie zur Zahlung von Abmahnkosten.
Entscheidung des Landgerichts Köln (Berufung)
Das Landgericht Köln (Urteil vom 06.11.2025, Az. 33 S 1/25) hob das amtsgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Der Beklagte wurde in beiden Instanzen durch Rechtsanwalt Dr. Jens Usebach LL.M. von der Kanzlei JURA.CC vertreten. Nach Auffassung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln liegt keine unbefugte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB vor. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts sind nicht erfüllt. Wesentliche Erwägungen des Gerichts:
- Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens: Zwar ist der bürgerliche Name des Klägers grundsätzlich nach § 12 BGB geschützt und der Name wurde in der E-Mail-Adresse verwendet. Entscheidend ist aber, dass der Beklagte sich den fremden Namen nicht „zu Eigen gemacht“ hat. Eine Namensanmaßung liegt nur vor, wenn der Name im Sinne einer Identifizierung des Verwenders gebraucht wird. Hier diente die Angabe „fuermaxmustermann“ allein dazu, dem Kläger die Bestimmung der Adresse zu erleichtern (also „für Max Mustermann“). Der Beklagte hat sich dabei nicht als „Max Mustermann“ ausgegeben.
- Keine Zuordnungsverwirrung: Es bestand keine Gefahr, dass irgendjemand glauben könnte, die E-Mail-Adresse gehöre dem Kläger oder werde von ihm betrieben. Die Adresse wurde vom Beklagten ausschließlich im direkten Kontakt mit dem Kläger genutzt. Selbst falls Büropersonal oder Dritte die Adresse sahen, würden sie den Zusatz „fuer“ vor dem Namen als Hinweis verstehen, dass diese Adresse „für Max Mustermann“ bestimmt ist und nicht vom Kläger selbst stammt. Eine Verwechslung des Absenders oder eine falsche Zuordnung des Namens war damit praktisch ausgeschlossen.
- Kein Eingriff in schutzwürdige Interessen: Das Gericht betonte, dass durch die gewählte E-Mail-Adresse keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt wurden. Im Unterschied zur Registrierung einer Internet-Domain mit fremdem Namen (die den Namensträger von der eigenen Nutzung dieser Domain ausschließen würde) führt die Einrichtung einer beliebigen E-Mail-Adresse nicht zur Blockade des Namens. Der Kläger konnte weiterhin selbst E-Mail-Adressen mit seinem Namen verwenden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Namensrechts lag daher nicht vor, zumal keine öffentliche Wahrnehmbarkeit oder Rufausbeutung gegeben war.
- Keine Wiederholungsgefahr: Mangels erstmaliger Rechtsverletzung sah das Landgericht auch keine Grundlage für einen Unterlassungsanspruch. Die bloße Registrierung der E-Mail-Adresse an sich begründet hier keine fortdauernde Gefährdung. Der Beklagte hatte zudem versichert, die Adresse nur im Verkehr mit dem Kläger zu verwenden, was die Kammer akzeptierte.
Als Konsequenz dieser Beurteilung musste der Beklagte die E-Mail-Adresse weder löschen noch dem Kläger die verlangten 367,23 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten.
Das Urteil des LG Köln verdeutlicht, dass der Schutz des Namensrechts stets eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erfordert. Nicht jede Verwendung eines Namens durch Dritte ist unzulässig. Entscheidend ist, ob eine Zuordnungsverwirrung beim angesprochenen Verkehrskreis entsteht und ob schutzwürdige Interessen des Namensträgers betroffen sind. Im vorliegenden Fall blieb die Nutzung der E-Mail-Adresse in einem derart engen Rahmen, dass eine Namensrechtsverletzung zu verneinen war. Der Kläger musste die Kosten beider Instanzen tragen; das Urteil ist rechtskräftig (eine Revision wurde nicht zugelassen).