Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters – als Berufskrankheit anerkannt

12. Januar 2026 -

Ein Rettungssanitäter aus Baden-Württemberg, der fast 30 Jahre im Dienst unzählige traumatische Einsätze erlebt hatte – darunter die Versorgung von Opfern des Schulamoklaufs von Winnenden 2009 – erkrankte an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Im Jahr 2016 wurde bei ihm klinisch schwere PTBS diagnostiziert, woraufhin er seinen Beruf aufgeben musste. Er beantragte die Anerkennung dieser psychischen Erkrankung als Berufskrankheit. Zunächst lehnte die zuständige Unfallversicherung ab, da PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist und keine neuen medizinischen Erkenntnisse über psychische Belastungsstörungen bei Sanitätern vorlägen. Nach einem langen Rechtsstreit – bis hin zum Bundessozialgericht (BSG) – entschied schließlich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.11.2025 (Az. L 8 U 3211/23 ZVW), dass die PTBS des Rettungssanitäters wie eine Berufskrankheit anzuerkennen ist. Im Folgenden werden die Kerngedanken dieses Urteils dargestellt und die praxisrelevanten Konsequenzen für Angehörige psychosozial belastender Berufe erläutert.

Kerngedanken des Urteils

Anerkennung trotz fehlender Listen-Erkrankung: Berufskrankheiten sind per Gesetz normalerweise nur solche Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Liste der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ausdrücklich genannt sind. PTBS gehört (bislang) nicht zu diesen gelisteten Berufskrankheiten. Allerdings sieht § 9 Abs. 2 SGB VII eine Ausnahme vor: Leiden Versicherte an einer nicht gelisteten Krankheit, muss der Unfallversicherungsträger sie wie eine Berufskrankheit anerkennen, wenn nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Krankheit in die BK-Liste erfüllt sind. Genau darauf stützte sich der Rettungssanitäter. Die Berufsgenossenschaft argumentierte zwar, es gebe seit der letzten Listung keine neuen Erkenntnisse über PTBS bei Rettungskräften. Doch das BSG stellte im Juni 2023 klar, dass grundsätzlich eine PTBS bei Rettungssanitätern als “Wie-Berufskrankheit” in Betracht kommt. Rettungskräfte seien während der Arbeit in erheblich höherem Maße als die Allgemeinbevölkerung traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, die eine PTBS auslösen können. Damit erkannte das BSG an, dass die allgemeinen Kriterien für eine Berufskrankheit in diesem Berufsfeld erfüllt sein können – trotz fehlender Listung. Neuere Untersuchungen stützen diese Sicht: Eine aktuelle Metaanalyse ergab, dass die 12-Monats-Prävalenz von PTBS bei Rettungssanitätern nahezu sieben Mal so hoch ist wie in der Gesamtbevölkerung. Dies unterstreicht die “neuen medizinischen Erkenntnisse” zugunsten der Anerkennung. Folgerichtig verwies das BSG den Fall zurück an das LSG, um die individuellen Voraussetzungen im konkreten Fall zu prüfen.

Beweisführung und “Building-Block-Effekt”: Das LSG Baden-Württemberg holte daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten ein. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit wiederholt extrem traumatische Ereignisse erlebt hatte – von schweren Unfällen über Suizide (auch im Kollegenkreis) bis hin zu dramatischen Einsätzen wie dem Winnenden-Amoklauf. Nach jedem dieser Einsätze entwickelten sich bei ihm akute psychische Belastungsreaktionen. Diese einzelnen Traumen blieben nicht folgenlos: Ihr schädlicher Effekt addierte sich im Laufe der Jahre auf, was zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der psychischen Abwehrkräfte führte. Die Fachwelt spricht hier vom sogenannten “Building-Block-Effekt”, also einem Kumulationseffekt vieler belastender Ereignisse. Schließlich war die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar – ab 2016 trat die PTBS beim Kläger in voller Schwere zutage. Wichtig war auch, dass keine alternativen Ursachen für die psychische Erkrankung erkennbar waren. Das Gericht stellte fest, dass die PTBS kausal auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Damit waren sowohl die allgemeinen Kriterien (besonderes Risiko im Beruf) als auch die individuellen Kriterien (konkrete Verursachung im Einzelfall) für die Anerkennung als Wie-BK erfüllt.

Abgrenzung zu “normalen” Berufsstress und Einzelfallbetonung: Das Urteil macht deutlich, dass nicht jede seelische Belastung im Beruf zur Berufskrankheit erklärt werden kann. Entscheidend ist eine qualitative Abgrenzung: Die Belastungen müssen in Art und Ausmaß erheblich über das hinausgehen, was in der Allgemeinbevölkerung üblich ist. Es genügt nicht, bloß abstrakt auf die Berufsbezeichnung oder eine Denkbarkeit psychischer Belastung zu verweisen. Vielmehr ist auf konkrete Ereignisse und empirische Erkenntnisse abzustellen. So hatte in einem anderen Fall ein Leichenumbetter ohne nachgewiesene spezifische Trauma-Ereignisse und ohne statistische Daten zu seinem Berufsrisiko keinen Erfolg – die theoretische Möglichkeit psychischer Belastung reichte dort nicht aus, um eine “Wie-BK” anzuerkennen. Im Gegensatz dazu konnte der Rettungssanitäter konkret belegen, dass er durch seine Einsätze außergewöhnlichen traumatischen Einwirkungen ausgesetzt war. Somit zeigt das LSG-Urteil exemplarisch, dass psychische Erkrankungen wie PTBS dann als Berufskrankheit anerkannt werden können, wenn sie eindeutig durch besondere berufliche Umstände verursacht wurden und diese Umstände wissenschaftlich als überdurchschnittliches Risiko für diese Berufsgruppe anerkannt sind.

Schlussfolgerung für die Praxis

Das wegweisende Urteil des LSG Baden-Württemberg bestätigt erstmals klar, dass PTBS bei Rettungs- und Einsatzkräften unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Damit erhalten nicht nur Rettungssanitäter, sondern auch andere in psychosozial hochbelasteten Berufen – etwa Notärzte, Notfallpflegekräfte, Feuerwehrleute oder Polizeibeamte – ein wichtiges Signal. Psychische Erkrankungen infolge außergewöhnlicher Dienstbelastungen sind rechtlich nicht mehr tabu, sondern prinzipiell entschädigungsfähig. Dennoch bleibt jede Anerkennung eine Einzelfallentscheidung, die von solider Beweisführung abhängt. Für Betroffene in der Praxis lassen sich folgende Hinweise ableiten:

  • Arbeitsbedingte Traumata ernst nehmen: Wer in seinem Beruf wiederholt mit schweren Unfällen, Gewalt, Tod oder ähnlichen traumatischen Ereignissen konfrontiert war und Symptome einer PTBS entwickelt, sollte dies nicht als “persönliches Problem” abtun, sondern als möglichen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheits-Fall erkennen. Frühzeitige psychologische Betreuung ist wichtig – und zugleich sollte man den Bezug zur beruflichen Ursache im Blick behalten.
  • Dokumentation der belastenden Ereignisse: Es ist ratsam, jede außergewöhnlich traumatische Einsatzsituation zu dokumentieren. Notieren Sie Datum, Art des Ereignisses (z.B. Suizid, schwerer Unfall, etc.) und unmittelbare psychische Reaktionen. Diese Informationen können später entscheidend sein, um den Ursachenzusammenhang zwischen Beruf und PTBS nachzuweisen.
  • Berufsgenossenschaft einschalten: Melden Sie eine diagnostizierte PTBS unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse. Auch wenn PTBS (noch) nicht in der BK-Liste steht, kann ein Antrag auf Anerkennung “wie eine Berufskrankheit” gestellt werden. Verweisen Sie dabei auf aktuelle Erkenntnisse und ggf. vergleichbare Fälle (wie das LSG-Urteil) als Argumentationshilfe.
  • Gutachten und rechtliche Beratung nutzen: Die Anerkennungschancen steigen erheblich, wenn fachärztliche Gutachten die berufliche Verursachung bestätigen. Zögern Sie nicht, Spezialisten (Arbeitsmediziner, Psychiater mit Erfahrung in Trauma-Diagnostik) einzubeziehen. Sollte der Unfallversicherungsträger ablehnen, lohnt es sich, juristischen Rat einzuholen. Das besprochene Urteil zeigt, dass Gerichte eine ablehnende Entscheidung korrigieren können, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Fachanwälte für Sozialrecht oder Arbeitsrecht können dabei unterstützen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Für Rettungskräfte und vergleichbar exponierte Berufsgruppen bedeutet dieses Urteil Hoffnung und Rückendeckung: Schwere seelische Erkrankungen infolge jahrelanger beruflicher Konfrontation mit Traumata werden nicht länger als privates Schicksal abgetan, sondern können als dienstliche Schädigung anerkannt werden. Wichtig ist, aktiv zu werden – präventiv durch frühzeitige Hilfe und repressiv durch konsequentes Einfordern von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das LSG-Urteil vom 14.11.2025 macht deutlich, dass die Rechtsordnung auch bei psychischen Berufsschäden handfeste Ansprüche bietet, wenn die Voraussetzungen sorgfältig belegbar sind. Betroffene sollten diese Chance kennen und nutzen.