OVG Saarland: Bewährungszeit nach Disziplinarmaßnahme – was bedeutet das für Beamte?

13. Januar 2026 -

Ein Brandamtmann, der in 45 Fällen seine Arbeitszeiten manipuliert hatte, wollte kurz nach Abschluss seines Disziplinarverfahrens aufsteigen – vergeblich. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis) entschied am 06.01.2026 (Az. 1 B 175/25), dass der Dienstherr ihm eine Wartezeit auferlegen durfte und die Beförderung zunächst ausschließen konnte. Auch ohne ausdrückliches Beförderungsverbot im Gesetz darf der Dienstherr eine Bewährungszeit verlangen, um die (wiedergewonnene) charakterliche Eignung des Beamten nachzuweisen. Im konkreten Fall bedeutete dies: Keine Beförderung für den Beamten, bis er sechs Monate tadellosen Dienst vorweisen kann.

Hintergrund: Eignung, Disziplinarmaßnahmen und Beförderung

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (Leistungsgrundsatz) haben Bewerber um ein Amt gleiche Zugangschancen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Zur Eignung zählt dabei insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Zuverlässigkeit. Daher darf der Dienstherr vorheriges dienstliches Fehlverhalten bei Beförderungsentscheidungen berücksichtigen. Ein bereits abgeschlossenes Disziplinarverfahren – selbst ohne formelles Beförderungsverbot – kann Zweifel an der uneingeschränkten Eignung eines Beamten begründen. Insbesondere in sensiblen Vertrauenspositionen gilt: Wer gegen Kernpflichten verstoßen hat, muss erst beweisen, dass solche Verfehlungen der Vergangenheit angehören.

In der Praxis ist es üblich, laufende Disziplinarverfahren als Ausschlusskriterium im Beförderungsverfahren zu betrachten. Doch was gilt, wenn das Verfahren beendet und eine Disziplinarmaßnahme (z.B. Geldbuße oder Verweis) bereits verhängt wurde? Hier zeigt der aktuelle Fall, dass auch dann das Fehlverhalten nachwirkt: Der Dienstherr kann eine befristete “Beförderungssperre” verhängen, bis der Beamte seine Bewährung im Dienst erbracht hat. Eine spezielle gesetzliche Grundlage braucht es dafür nicht – es genügt der weite Beurteilungsspielraum des Dienstherrn im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG.

Der Fall: Disziplinarmaßnahme stoppt Beförderungspläne

Ein saarländischer Brandamtmann (Besoldungsgruppe A 12) hatte zwischen 2020 und 2023 als Administrator des Zeiterfassungssystems über Jahre systematisch Mehrarbeitsstunden unrechtmäßig erfasst und manipuliert. Insgesamt 45 mal änderte oder doppelte er Arbeitszeiteinträge, ohne Genehmigung und teils vorsätzlich, wodurch er sich Vorteile bei Überstunden verschaffte. Nachdem dies entdeckt worden war, leitete die Dienststelle im März 2023 ein Disziplinarverfahren ein. Der Beamte wurde noch während der Ermittlungen von seinem Posten als Sachgebietsleiter versetzt.

Im Juli 2025 endete das Disziplinarverfahren mit einer Geldbuße von rund 5.000 € wegen dieses schweren innerdienstlichen Dienstvergehens. Nur kurz davor – im April 2025 – war bei der Landeshauptstadt Saarbrücken eine höherwertige Sachgebietsleiterstelle (A 13) ausgeschrieben worden, auf die sich der Brandamtmann bewarb. Trotz fachlicher Qualifikation wurde er jedoch nicht berücksichtigt. In Abstimmung mit dem Personalausschuss entschied seine Dienstbehörde, die Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen, da der Brandamtmann wegen des Disziplinarvorfalls derzeit nicht als geeignet im charakterlichen Sinne angesehen werden könne. Zwar stehe die verhängte Disziplinarmaßnahme einer Beförderung nicht zwingend entgegen, jedoch begründe sie ein Bewährungserfordernis: Erst nach sechs Monaten beanstandungsfreien Dienstes ab Abschluss des Verfahrens könne seine Eignung wieder als hergestellt gelten.

Der übergangene Beamte wehrte sich und stellte beim Verwaltungsgericht Saarlouis einen Eilantrag (§ 123 VwGO), um die Besetzung der Stelle mit dem Konkurrenten vorläufig zu stoppen. Doch sowohl das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 30.10.2025) als auch nun das OVG Saarlouis wiesen sein Begehren zurück. Die Beförderung des Konkurrenten durfte erfolgen, da der Antragsteller keine „unschädliche“ weiße Weste vorweisen konnte.

Entscheidung des OVG Saarland (Beschluss vom 06.01.2026 – Az. 1 B 175/25)

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass der Dienstherr die Beförderung des Beamten zu Recht aufgeschoben hat. Hier die wichtigsten Gründe:

  • Charakterliche Eignung angekratzt: Ein dienstliches Fehlverhalten rechtfertigt grundsätzlich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt. Im konkreten Fall hatten sich die Vorwürfe ja bestätigt – der Beamte hat über Jahre vorsätzlich gegen seine Kernpflichten (Wahrheitspflicht bei Arbeitszeit und Vorbildfunktion als Vorgesetzter) verstoßen. Jedes schwere Dienstvergehen lässt auf charakterliche Defizite schließen und stellt die uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit in Frage. Der Dienstherr durfte den Beamten deshalb vom Auswahlverfahren ausschließen, solange diese Zweifel nicht ausgeräumt sind.
  • Bewährungszeit ohne Gesetzesverbot zulässig: Auch wenn das Saarländische Disziplinargesetz kein automatisches Beförderungsverbot bei einer Geldbuße vorsieht, durfte die Behörde hier eine Sperrfrist ansetzen. Rechtsgrundlage ist unmittelbar Art. 33 Abs. 2 GG: Der Dienstherr hat einen Beurteilungsspielraum, wie er Eignung feststellt. Ohne eine gewisse Bewährungszeit durfte er dem Beamten die charakterliche Eignung (noch) absprechen. Ein förmliches Gesetz brauchte es dafür nicht, da die Maßnahme lediglich der Konkretisierung des Leistungsgrundsatzes dient. Entscheidend war, dass sich die Zweifel an der Eignung verfestigt hatten – dies war hier angesichts der Schwere und Dauer des Fehlverhaltens der Fall.
  • Schwere des Verstoßes rechtfertigt 6 Monate Wartezeit: Der Beamte hatte seine Vertrauensstellung als Zeiterfassungs-Administrator missbraucht und über 3 Jahre hinweg in 45 Fällen Regeln gebrochen. Dieses beharrliche Fehlverhalten erschütterte das Vertrauen des Dienstherrn massiv. Daher ist es laut OVG legitim, nicht sofort nach Verfahrensende von „alles wieder gut“ auszugehen, sondern zunächst eine überschaubare Frist abzuwarten. Die festgesetzten 6 Monate wurden als angemessen und nicht überzogen bewertet – zumal sie deutlich unter der gesetzlichen Grenze von 3 Jahren liegen, nach der eine Disziplinarmaßnahme (hier die Geldbuße) im Saarland nicht mehr in Beförderungsverfahren berücksichtigt werden dürfte. Kurz: Ein halbes Jahr bewährungsgehaltener Dienst ist ein geeigneter Lackmustest, ob die charakterliche Eignung wiederhergestellt ist.
  • Verzögerung des Verfahrens ändert nichts: Der Beamte argumentierte, sein Disziplinarverfahren sei verschleppt worden – begonnen im März 2023, aber erst im Juni 2025 abgeschlossen – und es widerspreche der Fürsorgepflicht, ihm nun zusätzlich eine Wartezeit aufzubürden. Das OVG räumte ein, dass die Dauer des Verfahrens hier tatsächlich nicht dem Beschleunigungsgebot entsprach. Allerdings: Eine lange Verfahrensdauer läßt die Eignungsbedenken nicht entfallen. Selbst wenn der Dienstherr das Disziplinarverfahren schleppend geführt hat, muss er die festgestellten Verstöße nicht “vergessen”, wenn es um das Vertrauen für eine Beförderung geht. Allenfalls kann eine Verzögerung andere Ansprüche des Beamten auslösen (z.B. Schadensersatz, falls er allein wegen der Verzögerung eine Beförderung verpasst hat). Für die aktuelle Auswahlentscheidung blieb das Fehlverhalten aber maßgeblich, und die sechsmonatige Sperrfrist brauchte deshalb nicht verkürzt zu werden.

Zusammengefasst stellte das Gericht klar: Die Auswahl nach Eignung darf negative Erkenntnisse aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren berücksichtigen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf sofortige Beförderung, solange begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen. Die hier gewählte Lösung – befristetes Aussetzen der Beförderung bis zur Bewährung – bewegt sich im rechtlich zulässigen Rahmen.

Bedeutung für die Praxis: Tipps für betroffene Beamte

Diese Entscheidung ist für all jene Beamten relevant, die nach einem Dienstvergehen auf eine zweite Chance hoffen. Was lässt sich daraus lernen? Hier einige Hinweise und Empfehlungen:

  • Nach Disziplinarmaßnahme: Geduld statt Eile. Wurde gegen Sie eine Disziplinarmaßnahme verhängt, müssen Sie damit rechnen, dass dies Ihre Beförderungschancen vorübergehend schmälert. Auch ohne formelles Beförderungsverbot kann Ihr Dienstherr verlangen, dass Sie sich erst eine gewisse Zeit bewähren, bevor er Sie wieder als uneingeschränkt geeignet betrachtet. Planen Sie also genügend Zeit ein und vermeiden Sie in dieser Phase jegliche weiteren Fehltritte. Ein tadelloses Verhalten im Anschluss ist der Schlüssel, um verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen.
  • Eignung umfasst Integrität. Machen Sie sich bewusst, dass zur „Eignung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur Fachkenntnisse und Leistung gehören, sondern maßgeblich auch Ihre charakterliche Zuverlässigkeit. Ein einmaliger gravierender Pflichtverstoß kann das Vertrauen Ihres Dienstherrn empfindlich erschüttern. Vorbildfunktion und Regeltreue sind gerade in Leitungspositionen unerlässlich – bedenken Sie dies im Alltag, um Ihre Karriereperspektiven nicht zu gefährden.
  • Verfahrensdauer hilft selten. Sollte sich ein Disziplinarverfahren lange hinziehen, bleiben die daraus resultierenden Eignungszweifel dennoch bestehen. Eine Verzögerung des Verfahrens mag zwar im Einzelfall Ansprüche auf Ausgleich (z.B. Schadensersatz) begründen, falls Ihnen dadurch eine Beförderung entgangen ist. Einen Rechtsanspruch, trotz festgestellten Fehlverhaltens sofort befördert zu werden, gibt es jedoch nicht. Wichtiger ist, nach Abschluss des Verfahrens aktiv an Ihrem Ruf zu arbeiten: zeigen Sie durch Zuverlässigkeit und Leistungsbereitschaft, dass das Fehlverhalten ein Ausrutscher war.
  • Rechte kennen und Fristen beachten. Informieren Sie sich über die in Ihrem Dienstverhältnis geltenden Vorschriften. Oft existieren Fristen, nach deren Ablauf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr berücksichtigt werden darf (im Saarland z.B. drei Jahre bei einer Geldbuße). Wenn diese Zeit verstrichen ist und man Ihnen immer noch eine alte Verfehlung entgegenhält, könnte das rechtswidrig sein. Vorher jedoch hat der Dienstherr weiten Ermessensspielraum, solange er sachlich darlegt, warum er noch Bedenken hat. Prüfen Sie zudem interne Richtlinien: Manche Dienstherren haben eigene Vorgaben, wie lange jemand nach einer Disziplinarmaßnahme von Beförderungen zurückgestellt wird.
  • Im Zweifel Rat einholen. Jeder Fall liegt anders. Wenn Sie das Gefühl haben, ungerecht lang “auf Bewährung” gehalten zu werden, ziehen Sie eine Beratung durch einen Fachanwalt für Beamtenrecht in Betracht. Dieser kann einschätzen, ob Ihr Dienstherr noch im Rahmen seines Ermessens handelt oder ob z.B. Willkür oder Missachtung von Vorschriften vorliegt. Auch bei etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen verzögerter Beförderung kann anwaltlicher Rat helfen. Letztlich zeigt der Fall aber, dass Selbstreflexion und tadelloses Verhalten die beste Strategie sind, um nach einem Fehltritt wieder als beförderungswürdig zu gelten.