Keine Künstlersozialabgabe für Schaufensterdekoration: Kreativ, aber nicht künstlerisch

15. Januar 2026 -

Unternehmen, die selbstständige Kreativschaffende beauftragen, müssen unter Umständen eine Künstlersozialabgabe entrichten – derzeit rund 5 % der Vergütung –, um die Sozialversicherung der Künstler mitzufinanzieren. Gilt das aber für jede Art von kreativer Leistung? Das Sozialgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 25.09.2025 (Az. S 11 KR 258/21) entschieden, dass die dekorative Gestaltung von Schaufenstern zu Werbezwecken nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fällt. Für solche Aufträge ist daher keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Bestattungsunternehmen hatte einen selbstständigen Schauwerbegestalter (Schaufensterdekorateur) beauftragt, seine Schaufenster thematisch zu dekorieren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangte die Künstlersozialkasse (KSK) nachträglich 238 € Künstlersozialabgabe für die Jahre 2016, 2018 und 2019. Grundlage waren jährliche Zahlungen von 1.750 € an den Dekorateur in diesen Jahren. Das Unternehmen legte Widerspruch ein und argumentierte, die Tätigkeit des Dekorateurs folge konkreten Vorgaben und sei nicht künstlerisch geprägt. Die KSK hingegen hielt entgegen, dass die wechselnden Gestaltungsthemen eigenschöpferische, künstlerisch geprägte Leistungen belegten – mit anderen Worten: Die Kreativität des Dekorateurs mache ihn aus Sicht der Kasse zum Künstler im Sinne des KSVG.

Entscheidung des Gerichts: Kreativ, aber keine Kunst im KSVG-Sinn

Das Sozialgericht Osnabrück gab dem Unternehmen Recht und erklärte den Beitragsbescheid der KSK für rechtswidrig. Zwar lässt sich der Kunstbegriff im KSVG nicht abschließend definieren, doch zur Auslegung werden Gesetzesmaterialien wie der Künstlerbericht 1975 herangezogen – und darin wird Schaufensterdekoration nicht als künstlerische Tätigkeit erwähnt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ausbildungsberuf des Schauwerbegestalters primär handwerklich geprägt. Historisch und nach allgemeiner Verkehrsauffassung zählt Schaufenstergestaltung zum Handwerk. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf manuellen und technischen Fertigkeiten (Aufbau der Dekoration, Materialbearbeitung, Arrangement) – kreative Freiräume allein reichen nicht aus, um die Tätigkeit als Kunst im Sinne des KSVG einzuordnen.

Eine Künstlersozialabgabe durfte daher in diesem Fall nicht erhoben werden. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass man die Rechtsprechung zu anderen kreativen Berufen nicht einfach übertragen könne. Werbefotografen oder Webdesigner etwa werden eher der bildenden bzw. gestaltenden Kunst zugerechnet und fallen daher typischerweise unter das KSVG – beim Schaufensterdekorateur fehlt jedoch die typologische Nähe zu den klassischen künstlerischen Tätigkeiten.

Zudem stellten die Richter darauf ab, dass der Dekorateur auch im Kulturkreis nicht als Künstler anerkannt war. Er trat auf keinen Kunstausstellungen in Erscheinung, war in keiner Künstlervereinigung Mitglied und führte ein Gewerbe als Dekorationsservice – nicht als Kunstschaffender. Schließlich diente die Schaufensterdekoration offenkundig einem Werbezweck: Sie sollte die Aufmerksamkeit von Kunden (hier für ein Bestattungsunternehmen) gewinnen und war kein Selbstzweck künstlerischen Ausdrucks. Selbst kreativere Themen – etwa Weihnachtsdekorationen oder spielerische „Ausstellungen mit Mäusen“ in den Schaufenstern – änderten nichts daran, dass das Ganze primär Marketing und nicht Kunst war.

Fazit des Gerichts: Ein Schaufensterdekorateur mag kreativ arbeiten, ist aber kein Künstler im Sinne des KSVG. Folglich müssen Auftraggeber für solche Leistungen keine Künstlersozialabgabe abführen.

Praxishinweis: Worauf Unternehmen achten sollten

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die Abgrenzung zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Tätigkeit im Einzelfall ist. Unternehmen, die selbstständige Gestalter oder andere Kreative beauftragen, sollten prüfen, ob die Leistung unter das KSVG fällt – nur dann fällt auch die Künstlersozialabgabe an. Im Zweifel hilft folgende Checkliste weiter:

  • Tätigkeitsbereich: Gehört die Leistung zu den typischen künstlerischen oder publizistischen Bereichen? Beispiele: Grafikdesign, Fotografie, Musik, darstellende Kunst, Text-/Journalismus etc. – solche freien Berufe sind grundsätzlich durch das KSVG erfasst. Ist die beauftragte Tätigkeit hingegen nicht in diesen kreativen Berufsfeldern verortet, besteht eher keine
  • Art der Leistung: Steht die kreative Gestaltung mit eigenem künstlerischen Wert im Vordergrund, oder handelt es sich vor allem um eine handwerklich-technische Dienstleistung nach konkreten Kundenvorgaben? Letzteres war beim Schaufensterdekorateur der Fall – die Arbeit war handwerklich geprägt und diente einem Werbezweck, was gegen die Einstufung als Kunst sprach.
  • Status der Person: Tritt der/die Selbstständige als Künstler am Markt auf? Hinweise können z.B. Mitgliedschaften in Künstlerverbänden, Teilnahme an Ausstellungen oder Erwähnungen in Fachkreisen sein. Fehlen solche Merkmale und wird die Dienstleistung rein gewerblich angeboten, spricht dies dafür, dass keine KSVG-pflichtige künstlerische Tätigkeit vorliegt.
  • Zweck der Arbeit: Erfolgt die Leistung mit einem kommerziellen Werbezweck im Auftrag des Unternehmens (Marketing/PR), ohne eigenständigen künstlerischen Inhalt? Wenn ja, ist Vorsicht geboten: Nicht jede kreative Werbung ist auch Kunst im Sinne des KSVG. Ein echter künstlerischer Zweck – etwa ein Werk, das für sich stehen kann – ist ein Indiz für KSVG-relevante Tätigkeit.

Durch eine sorgfältige Prüfung dieser Punkte lässt sich vermeiden, dass entweder unnötig Künstlersozialabgabe gezahlt wird oder umgekehrt eine Abgabepflicht übersehen wird (was später zu Nachforderungen und ggf. Bußgeldern führen kann). Im Zweifelsfall sollte man im Voraus fachkundigen Rat einholen oder bei der Künstlersozialkasse nachfragen, ob eine geplante Beauftragung melde- und abgabepflichtig ist.

Merksatz: Nicht jede kreative Dienstleistung ist Kunst im Sinne des KSVG – genaues Hinsehen schützt vor unnötigen Künstlersozialabgaben!