Kein Arbeitsunfall ohne tatsächliches Unfallereignis: LSG Sachsen-Anhalt zur Beinahe-Kollision am Bahnübergang

16. Januar 2026 -

Ein Fahrdienstleiter war im Stellwerk eines Bahnübergangs tätig und senkte im November 2011 manuell die Schranke. Dabei klemmte ein Pkw mit dem Heck unter der Schranke fest, als ein Zug langsam vorbeifuhr. Es kam letztlich nur zu geringem Sachschaden, keine Personen wurden verletzt. Der Fahrdienstleiter beobachtete den Vorfall vom Stellwerk aus und rechnete mit einer unmittelbar bevorstehenden schweren Kollision. In der Folge entwickelte er psychische Beschwerden und wurde schließlich als dienstuntauglich beurteilt. Er beantragte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall mit psychischen Unfallfolgen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar handelte es sich um ein betriebliches Geschehen während einer versicherten Tätigkeit – der Fahrdienstleiter stand bei der Beobachtung des Bahnübergangs unter Versicherungsschutz.

Allerdings sah das Gericht keinen objektiv geeigneten Unfallhergang als gegeben an, der einen psychischen Gesundheitsschaden verursachen konnte. Nach den konkreten Umständen ragte der Pkw nicht ins Gleisbett, und aufgrund seiner Ortskenntnis musste dem Mitarbeiter bewusst sein, dass ein Zusammenstoß mit dem Zug ausgeschlossen war.

Das LSG stellte klar, dass weder eine rein subjektive Gefahrenvorstellung noch ein bloßes Beinahe-Geschehen für die Annahme eines Unfalls genügt. Ein Unfall im Rechtssinne erfordert ein reales äußeres Ereignis. Selbst ein „Beinahe-Unfall“ setzt voraus, dass tatsächlich ein Vorgang vorliegt, der nach objektiven Maßstäben geeignet ist, einen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Daran fehlte es hier, da die befürchtete Kollision tatsächlich nicht eintreten konnte.

Unabhängig davon verneinte das Gericht auch den Nachweis eines unfallbedingten psychischen Gesundheitsschadens beim Kläger. Weder eine akute Belastungsreaktion noch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ließen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis von 2011 zurückführen. Frühzeitige medizinische Befunde zeigten keine typischen traumatischen Symptome, und der zeitliche Verlauf der Beschwerden sprach gegen einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorfall. Stattdessen sah das Gericht andere Belastungsfaktoren – bestehende gesundheitliche Vorbelastungen, familiäre Probleme, gescheiterte Wiedereingliederungsversuche und langjährige Rechtsstreitigkeiten – als ausschlaggebend für die psychische Entwicklung des Versicherten an.

Rechtstipp: Folgen für Beschäftigte

  • Kein Arbeitsunfall ohne Unfallereignis: Ohne ein tatsächliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis liegt kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Ein bloßer Schreck oder eine Beinahe-Gefahrensituation genügt nicht, um Leistungen von der Berufsgenossenschaft zu erhalten. Rein subjektive Angst vor einer drohenden Gefahr ist rechtlich unerheblich – es muss ein objektiv feststellbares Geschehen vorliegen, das überhaupt geeignet wäre, einen Gesundheitsschaden hervorzurufen.
  • Psychische Folgen müssen belegbar sein: Wer psychische Schäden als Folge eines Vorfalls am Arbeitsplatz geltend macht, muss den Zusammenhang klar nachweisen. Es empfiehlt sich, frühzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Beschwerden genau dokumentieren zu lassen. Nur wenn eine medizinisch nachweisbare Gesundheitsstörung vorliegt, die eindeutig auf ein Arbeitsereignis zurückzuführen ist, bestehen realistische Chancen auf Anerkennung als Arbeitsunfall.
  • Keine Unfallversicherungs-Leistung bei „Beinahe-Unfall“: Wird ein Geschehen mangels Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt, entfallen die speziellen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Verletztengeld oder Unfallrente). Stattdessen greift die normale Absicherung: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten, und im Krankheitsfall gelten die üblichen Ansprüche wie Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und ggf. Krankengeld.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2025 – L 6 U 32/20