BGH: Kanzlei muss Mandatsübernahme durch ausscheidenden Anwalt zustimmen

23. Januar 2026 -

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Mandanten beim Kanzleiwechsel: Scheidet der betreuende Rechtsanwalt aus einer Sozietät aus, muss die Kanzlei unter bestimmten Voraussetzungen einer Vertragsübernahme durch den ausscheidenden Anwalt zustimmen. Außerdem kann der Mandant in einem solchen Fall von der bisherigen Kanzlei die Herausgabe der vollständigen Handakte an den Anwalt verlangen.

Hintergrund des Falls

In dem entschiedenen Fall (BGH, Urt. v. 15.01.2026 – IX ZR 153/24) hatte ein Mandant eine Anwaltssozietät mit seiner Vertretung in einer Scheidungssache beauftragt. Die Bearbeitung des Mandats erfolgte ausschließlich durch eine Partnerin der Kanzlei (Rechtsanwältin N.). Ende 2021 kündigten RAin N. und ein weiterer Partner (RA K.) ihre Mitgliedschaft in der Sozietät und schieden zum 31.12.2021 aus der Gesellschaft aus. Der Gesellschaftsvertrag der Kanzlei sah für diesen Fall vor, dass die Mandanten befragt werden sollen, wer künftig ihre laufenden Angelegenheiten bearbeiten soll (vgl. § 32 Abs. 1 BORA).

Da in der Gesellschafterrunde keine gemeinsame Lösung für ein Mandantenanschreiben gefunden wurde, wandten sich RAin N. und RA K. selbst an ihre Mandanten. Mit Schreiben vom 12.12.2021 informierten sie – jeder für seine Fälle – die Mandantschaft sachlich über den bevorstehenden Kanzleiwechsel und stellten sie vor die Wahl: Entweder sollte das Mandat ab dem 01.01.2022 von RAin N. in ihrer neuen Kanzlei weitergeführt werden oder es verbliebe in der bisherigen Kanzlei und würde dort von einem anderen Anwalt übernommen. RAin N. bot in dem Schreiben im eigenen Namen eine Vertragsübernahme an, und RA K. – der nach dem Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsberechtigt war – erklärte mit seiner Unterschrift zugleich für die Sozietät die Zustimmung zu diesem Mandatsübergang. Der Mandant entschied sich, seiner bisherigen Anwältin in ihre neue Kanzlei zu folgen. Ein in der alten Kanzlei verbleibender Partner war hiermit nicht einverstanden und versuchte, die bereits erteilte Zustimmung zum Mandatsübergang mittels E-Mail vom 14.12.2021 zu widerrufen.

In der Folge kam es zum Rechtsstreit. Der Mandant klagte auf Feststellung, dass sein Anwaltsvertrag zum 01.01.2022 wirksam von der Sozietät auf RAin N. übergegangen sei, sowie auf Herausgabe der Handakten an sie. Amts- und Landgericht gaben der Klage in weiten Teilen statt. Die Kanzlei zog bis vor den BGH, um den Mandatsübergang und die Herausgabepflicht abzuwehren.

Entscheidung des BGH: Vertragsübergang wirksam

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen zugunsten des Mandanten im Wesentlichen. Er stellte klar, dass der Anwaltsvertrag mit Wirksamwerden des Kanzleiaustritts tatsächlich auf RAin N. übergegangen ist. Entgegen der Auffassung der Berufungsinstanz liege kein dreiseitiger Vertrag zwischen Mandant, alter Kanzlei und neuer Anwältin vor, sondern ein zweiseitiger Vertrag zwischen Mandant und RAin N., dem die alte Kanzlei vorab durch RA K. zugestimmt habe. Diese von K. erklärte Einwilligung zur Vertragsübernahme war nach Ansicht des BGH unwiderruflich, sodass der Widerrufsversuch des zurückbleibenden Partners ins Leere ging. Eine Widerruflichkeit hätte der Interessenlage und dem Zweck des Informationsschreibens – nämlich dem Mandanten Rechtssicherheit über die Fortführung seines Mandats zu verschaffen – widersprochen.

Zudem verneinte der BGH, dass RA K. durch seine Zustimmungserklärung gegenüber der Sozietät rechtsmissbräuchlich oder kollusiv zum Nachteil der Kanzlei gehandelt habe. Die Sozietät hatte argumentiert, K. habe seine Vertretungsmacht überschritten, weil die Mehrheit der Partner den Mandatswechsel ablehnte. Doch auch diesen Einwand ließ der BGH nicht gelten. Im Gegenteil: Der Kanzlei habe aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten sogar eine Verpflichtung getroffen, dem Übergang des Mandats auf die ausscheidende Anwältin zuzustimmen. Diese Pflicht leitete der BGH aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Beratungsvertrags ab.

Pflicht zur Zustimmung bei Ausscheiden des Sachbearbeiters

Nach Auffassung des BGH wies der Anwaltsvertrag eine planwidrige Lücke für den Fall auf, dass der allein sachbearbeitende Partner aus der Sozietät ausscheidet, der Mandant aber die Betreuung durch eben diesen fortsetzen möchte. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich daher eine Zustimmungspflicht der Sozietät: Der hypothetische Wille der Parteien bei Vertragsschluss wäre regelmäßig, dass der Vertrag in diesem nicht geregelten Fall auf den ausscheidenden Anwalt übergeht, wenn der Mandant – nach korrekter Aufklärung – dies wünscht. Der BGH begründet das vor allem mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das Mandanten typischerweise zu „ihrem“ Anwalt aufbauen. Es sei dem Mandanten nicht zuzumuten, nach dem Weggang seines vertrauten Anwalts einen völlig neuen Sachbearbeiter in der alten Kanzlei akzeptieren zu müssen oder das Mandat zu kündigen und dadurch möglicherweise doppelte Gebühren zahlen zu müssen. Das Interesse der Sozietät beschränke sich demgegenüber in erster Linie auf die Vergütung und interne Fragen der Gewinnverteilung, worauf der Mandant keinen Einfluss hat. Folglich verdient nach Treu und Glauben das schutzwürdige Interesse des Mandanten hier den Vorrang.

Allerdings knüpft der BGH die Pflicht zur Zustimmung der Kanzlei an eng umrissene Voraussetzungen, um Missbrauch auszuschließen. Nur wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind, muss die Sozietät dem vom Mandanten gewünschten Vertragsübergang zustimmen:

  • Einzelmandat oder beschränkter Auftrag: Der Anwaltsvertrag mit der Sozietät betraf nur eine einzelne Angelegenheit oder einen inhaltlich begrenzten Auftrag, nicht etwa ein umfassendes Dauermandat.
  • Alleinige Bearbeitung: Das Mandat wurde ausschließlich von dem ausscheidenden Rechtsanwalt betreut – es liegt also eine klare Zuordnung des Falls zu diesem Anwalt vor.
  • Sachliche Information des Mandanten: Der Mandant wurde objektiv und vollständig über seine Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt (insbesondere darüber, dass er das Mandat auch bei der bisherigen Kanzlei weiterführen könnte).
  • Keine unlautere Beeinflussung: Der ausscheidende Anwalt hat den Mandanten nicht in unzulässiger Weise beeinflusst oder gedrängt, ihm zu folgen – die Entscheidung beruht allein auf sachlichen Erwägungen des Mandanten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die bisher beauftragte Kanzlei verpflichtet, der Vertragsübernahme durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen. Der Mandant kann dann den Anwalt seines Vertrauens mitnehmen, ohne das ursprüngliche Mandat kündigen zu müssen. Umgekehrt gilt aber auch: Sollte es dem Mandanten im Einzelfall gar nicht auf eine bestimmte Person angekommen sein, sondern etwa auf die Kanzlei als Ganzes (z.B. wegen deren spezieller Expertise oder Arbeit im Team), kann die ergänzende Vertragsauslegung zu einem anderen Ergebnis führen. Die Zustimmungspflicht besteht also nur in Konstellationen, in denen das Mandat klar an den ausscheidenden Anwalt gekoppelt ist und der persönliche Aspekt im Vordergrund steht.

Herausgabe der Handakten an den neuen Anwalt

Neben der Zustimmungsfrage klärte der BGH auch die Schicksal der Handakten. Wechselt das Mandat wirksam zum ausscheidenden Anwalt über, kann der Mandant von der ursprünglichen Sozietät verlangen, dass diese die gesamte Handakte an den neuen Anwalt herausgibt. Dieser Anspruch folgt aus dem allgemeinen Auftragsrecht (§ 667 BGB) in Verbindung mit § 50 BRAO, wonach der Anwalt alle Unterlagen des Mandats an den Auftraggeber herauszugeben hat. Im Ergebnis muss die bisherige Kanzlei also die vollständigen Mandatsunterlagen (Handakten) an den übernehmenden Anwalt aushändigen, damit die Vertretung nahtlos fortgeführt werden kann. Ein Zurückbehaltungsrecht kann die alte Kanzlei hier nicht geltend machen – insbesondere nicht mit der Begründung noch offener Gebührenforderungen. Denn mit dem Übergang des Mandats stehen der Sozietät keine eigenen Gebührenansprüche gegenüber dem Mandanten mehr zu. Etwaige Honorarfragen aus der Zeit vor dem Übergang betreffen nur die interne Auseinandersetzung zwischen den (ehemaligen) Partnern und berühren den Herausgabeanspruch nicht.

Das Urteil verdeutlicht schließlich, dass ein separater Unterlassungsanspruch – etwa auf Nicht-Entfernung einzelner Dokumente aus der Akte – entbehrlich ist. Weil die Kanzlei ohnehin zur vollständigen Herausgabe verpflichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche Unterlassungsverfügun. Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung (ggf. mittels Gerichtsvollzieher) genügt, um dem Mandanten die gesamten Unterlagen zukommen zu lassen.

Praxishinweise

  • Mandantenautonomie steht im Vordergrund: Der BGH stärkt das Recht der Mandanten auf freie Anwaltswahl. Wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind, können Mandanten ihrem vertrauten Anwalt ohne Nachteile in dessen neue Kanzlei folgen – doppelte Gebühren für bereits geleistete Arbeit fallen nicht an.
  • Sozietäten sollten frühzeitig Vorsorge treffen: Kanzleien ist zu raten, bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Fall des Partneraustritts zu treffen (z.B. Klauseln zur Mandanteninformation gemäß § 32 BORA). Im vorliegenden Fall enthielt der Vertrag eine entsprechende Pflicht zur Mandantenbefragung. Wichtig ist, diese Regeln im Ernstfall auch umzusetzen – eine transparente, gemeinsame Information der Mandanten kann Konflikte vermeiden.
  • Kooperatives Vorgehen bei Kanzleiwechsel: Lehnt die alte Kanzlei einen Mandatsübergang ab, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, wird sie sich vor Gericht kaum durchsetzen. Statt auf Konfrontation zu gehen, sollte sie den Übergang konstruktiv begleiten. Die beteiligten Anwälte können intern regeln, wie bereits verdiente Gebühren aufgeteilt werden, ohne den Mandanten in Mitleidenschaft zu ziehen.
  • Ausscheidende Anwälte: Sorgfältige Kommunikation: Der wechselwillige Anwalt sollte den Mandanten sachlich und fair über die Situation aufklären. Unzulässige Abwerbungsversuche sind zu unterlassen – sie könnten nicht nur berufsrechtliche Probleme bereiten, sondern auch die oben genannten Voraussetzungen gefährden. Hält sich der Anwalt an die Vorgaben (objektive Information, keine unsachliche Beeinflussung), steht einem wirksamen Mandatsübergang nichts im Wege.

Das BGH-Urteil vom 15.01.2026 macht deutlich, dass im Zweifel das Mandanteninteresse an der Fortführung des Vertrauensverhältnisses entscheidend ist. Kanzleien und ihre Partner tun gut daran, ausscheidenden Kollegen nicht unnötig Steine in den Weg zu legen, sondern gemeinsam Lösungen im Sinne der Mandanten zu finden. So werden zeitaufwändige Rechtsstreitigkeiten vermieden – und das Vertrauen der Mandantschaft in die Anwaltschaft insgesamt gestärkt.