OVG Saarland: „freundschaftlicher“ Klaps und Trennungsgeld-Betrug – Rückstufung eines Beamten

Ein Bundesbeamter glaubte, mit einem vermeintlich „freundschaftlichen“ Klaps auf den Hinterkopf einer Kollegin deren Denkvermögen steigern zu können – tatsächlich steigerte er damit nur seine eigenen Probleme. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis) hat am 16.12.2025 (Az. 7 A 117/24) entschieden, dass dieses Verhalten – zusammen mit einem enttarnten Trennungsgeld-Betrug – eine Rückstufung um eine Besoldungsgruppe rechtfertigt. Dieser Rechtstipp fasst die Hintergründe und die Gerichtsentscheidung zusammen und zeigt, was Beamte aus dem Fall lernen können.

Der Fall: Übergriff im Dienst und erschlichenes Trennungsgeld

Im April 2016 bat eine bei einem Bundeswehr-Karrierecenter tätige Regierungsamtfrau um ihre sofortige Versetzung. Grund war das Verhalten ihres Vorgesetzten (Regierungsoberamtsrat A13): Bei einer Zugangskontrolle hatte er sich hinter sie gestellt und ihr einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt, nachdem sie ihr Passwort falsch eingegeben hatte. Als sie ihn darauf ansprach, behauptete er, der „Klaps“ sei nur freundschaftlich gemeint gewesen. Zudem hatte derselbe Vorgesetzte mehrfach unangemessene Kommentare über ihre Oberweite gemacht und sogar einmal angedeutet, danach greifen zu wollen. Die Beamtin meldete den Vorfall – und informierte die Dienststelle wenig später auch darüber, dass ihr Chef offenbar zu Unrecht Trennungsgeld beziehe.

Die anschließenden Ermittlungen bestätigten den Verdacht: Der Beamte hatte zwischen Februar 2013 und Oktober 2016 monatlich Trennungsgeld (etwa 350 €) kassiert, indem er einen Mietvertrag mit seiner Mutter vorlegte und vorgab, aus dienstlichen Gründen von ihr eine Unterkunft zu mieten. Tatsächlich hatte er aber bereits im August 2013 ein eigenes Haus gekauft, in das seine Ehefrau und sein Kind einzogen – er selbst blieb nur offiziell im Keller der Mutter gemeldet. Ein bei Nachbarn gefundener Zettel, in dem er bat, „doch bitte nicht seine Einfahrt zuzuparken“, ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass er faktisch am Eigenheim residierte. Auch die Bankauszüge waren entlarvend: An die Mutter überwies er monatlich nur ~100 €, für den Rest der angeblichen Miete fehlte jeder Nachweis. Insgesamt 27 Mal hatte er so den Dienstherrn getäuscht – ein systematisches Vorgehen, das das Gericht als gewerbsmäßigen Betrug einstufte.

Es folgte ein Disziplinarverfahren, das schließlich vor dem OVG Saarland abgeschlossen wurde. Abgesehen von möglichen strafrechtlichen Folgen musste der Beamte nun auch dienstrechtlich Konsequenzen tragen: Er wurde von Besoldungsgruppe A13 (Regierungsoberamtsrat) auf A12 (Regierungsamtsrat) zurückgestuft.

Entscheidung des OVG Saarland (Urteil vom 16.12.2025 – Az. 7 A 117/24)

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rückstufung um eine Besoldungsgruppe als rechtmäßig und angemessen. Hier die wesentlichen Gründe der Entscheidung:

  • Körperliche Übergriffe sind tabu: Vorgesetzte müssen jegliche körperliche Übergriffigkeit gegenüber Untergebenen unterlassen – eine „freundschaftliche Geste“ war in dem Schlag auf den Hinterkopf nicht zu erkennen. Die Kollegin stand mit dem Beamten in keinem privateren Verhältnis; der Klaps diente allein der Herabwürdigung und Bestrafung für ihren Fehler. Der Begriff „Klaps“ verharmlost umgangssprachlich den Vorfall, ändert aber nichts daran, dass hier die Würde der Beamtin verletzt wurde. Damit verstieß der Vorgesetzte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG).
  • Keine Entwarnung durch späte Meldung: Der Beamte argumentierte, die verspätete Anzeige des Vorfalls zeige, dass sich der Klaps „schnell erledigt“ habe und halb so wild gewesen sei. Das OVG ließ diese Ausrede nicht gelten. Es sei verständlich, dass die Untergebene gezögert habe – aus Sorge, als überempfindlich zu gelten oder das berufliche Fortkommen zu gefährden. Eine gewisse Überlegungszeit der Betroffenen ist nachvollziehbar und schmälert nicht die Schwere des Übergriffs. Die Teil-Entschuldigung des Beamten im Nachhinein änderte daran ebenfalls nichts.
  • Trennungsgeld-Betrug verletzt Kernpflichten: Durch die falschen Angaben über Jahre hat der Beamte seinen Dienstherrn arglistig getäuscht. Der 7. Senat wertete dies als schweren Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung. Zudem hat der Beamte mit dem Betrug gegen Strafgesetze verstoßen (§ 263 StGB) – was zugleich einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) bedeutet. Solche fortgesetzten Täuschungen (27 Einzelfälle) erschüttern das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn in erheblichem Maße.
  • Rückstufung als angemessene Sanktion: Angesichts der Schwere dieses einheitlichen Dienstvergehens – kombiniert aus körperlichem Übergriff und finanziellem Betrug – erachtete das Gericht die Degradierung um eine Besoldungsgruppe als gerechtfertigt. Eine Rückstufung ist nach der Entfernung aus dem Dienst die zweitschärfste disziplinarische Maßnahme. Der Beamte verliert dadurch den Status eines A13-Beamten und die entsprechenden Bezüge. Dieser empfindliche Einschnitt sei notwendig, so das OVG, um das schwere Fehlverhalten angemessen zu ahnden. Eine mildere Disziplinarmaßnahme hätte die Bedeutung der verletzten Pflichten nicht ausreichend betont.

Bedeutung für die Praxis: Respekt und Ehrlichkeit als oberstes Gebot

Für Beamte – insbesondere Vorgesetzte – unterstreicht dieser Fall eindrücklich folgende Punkte:

  • Respekt gegenüber Kollegen: Jede Form von körperlicher „Zurechtweisung“ oder übergriffigem „Spaß“ am Arbeitsplatz ist unzulässig. Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion und müssen Untergebene stets würdevoll und respektvoll behandeln. Ein vermeintlich locker gemeinter Klaps kann als Dienstvergehen eingestuft werden, da er die persönliche Achtung verletzt. Solches Verhalten zieht empfindliche disziplinarische Strafen nach sich – bis hin zur Degradierung oder im Extremfall der Entfernung aus dem Dienst.
  • Ehrlichkeit bei Zulagen und Bezügen: Beamte sind verpflichtet, staatliche Leistungen wahrheitsgemäß zu beantragen und unrechtmäßige Vorteile zu unterlassen. Wer Trennungsgeld oder andere Beihilfen durch falsche Angaben erschleicht, verletzt seine Wahrheitspflicht und schädigt das Vertrauen des Dienstherrn. Wird ein solcher Betrug aufgedeckt, drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch harte disziplinarrechtliche Sanktionen. Besonders wiederholte oder planmäßige Täuschungen – wie in diesem Fall – wertet die Rechtsprechung als schwerwiegend und ahndet sie entsprechend streng.
  • Karrieregefährdendes Fehlverhalten: Der Fall zeigt, dass ein einzelner Vorfall von Machtmissbrauch oder fehlender Integrität die Laufbahn eines Beamten erheblich beeinträchtigen kann. Eine Rückstufung bedeutet nicht nur ein geringeres Gehalt, sondern auch Ansehensverlust und verzögerte Beförderungsmöglichkeiten. Beamte sollten sich ihrer besonderen Pflichten bewusst sein: Ein achtungsvolles Verhalten gegenüber Kolleginnen und Vorgesetzten sowie absolute Zuverlässigkeit bei finanziellen Angaben sind unabdingbar*, um das Vertrauen im Dienst zu erhalten und die eigene Karriere nicht zu gefährden.