Kurzarbeitergeld wird nur bei echten Arbeitsverhältnissen gezahlt.
Wird ein Arbeitsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck eingegangen, um anschließend Kurzarbeitergeld zu beziehen, liegt darin ein nichtiges Scheinarbeitsverhältnis, das nicht zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) Darmstadt in einem aktuellen Urteil vom 26.01.2026 – L 7 AL 5/23 entschieden. Das Urteil richtet sich sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer und verdeutlicht, dass Kurzarbeitergeld (KUG) nur bei realen Arbeitsverhältnissen mit echtem Arbeitsausfall gezahlt wird.
Hintergrund: Kurzarbeitergeld und seine Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Arbeitsförderung, die Unternehmen in Krisenzeiten – etwa bei Auftragsmangel oder pandemiebedingten Einschränkungen – nutzen können, um Entlassungen zu vermeiden. Arbeitnehmer erhalten dann einen Teil ihres entgangenen Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit, während die Beschäftigung bestehen bleibt. Voraussetzung für den KUG-Bezug ist jedoch, dass tatsächlich ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Das bedeutet, es muss z.B. wegen fehlender Arbeit oder behördlicher Maßnahmen zu einem deutlichen Arbeitszeitverlust kommen, wodurch Arbeitnehmer kein oder weniger Entgelt erhalten.
Nach § 95 SGB III haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall muss erheblich sein, etwa aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge höherer Gewalt, und mit einem tatsächlichen Entgeltausfall
- Betriebliche Voraussetzungen: Der Betrieb muss die Mindestanforderungen erfüllen (z.B. eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern oder Prozentsatz der Belegschaft mit Arbeitsausfall, je nach Rechtslage).
- Persönliche Voraussetzungen: Die betroffenen Arbeitnehmer müssen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (nicht gekündigt, nicht geringfügig beschäftigt, etc.).
- Anzeige des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber muss den erheblichen Arbeitsausfall vorab der Agentur für Arbeit anzeigen und den KUG-Antrag stellen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber im eigenen Namen bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass KUG nur bei echten Arbeitsverhältnissen und echten Verlusten gewährt wird. Missbrauch – etwa durch fingierte Verträge – soll ausgeschlossen werden, da Kurzarbeitergeld letztlich aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert wird.
Der Fall: Arbeitsverhältnis nur zum Schein vereinbart
Im entschiedenen Fall hatte eine in Mittelhessen ansässige GmbH aus der Reisebranche Kurzarbeitergeld beantragt. Die GmbH meldete für September 2021 – wie schon für frühere Zeiträume – Kurzarbeitergeld für ihre einzige sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiterin an. Bei dieser „Mitarbeiterin“ handelte es sich allerdings um eine der beiden Gesellschafterinnen der GmbH selbst, mit der erst zum 1. März 2020 (also unmittelbar zu Beginn der Corona-Pandemie) ein Geschäftsführer-Arbeitsvertrag mit einem Bruttogehalt von 5.000 € monatlich und der Bereitstellung eines Dienstwagens abgeschlossen worden war.
Für frühere Monate hatte die Bundesagentur für Arbeit der Firma offenbar Kurzarbeitergeld gewährt. Für September 2021 lehnte die Bundesagentur den KUG-Antrag jedoch ab. Die GmbH begründete ihren Antrag damit, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 noch massiv unter den Pandemie-Folgen litt und daher ein vollständiger Arbeitsausfall für die Geschäftsführerin vorgelegen habe. In der ersten Instanz bekam die Firma sogar Recht: Das Sozialgericht Gießen gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur, Kurzarbeitergeld für September 2021 zu gewähren.
Gerichtliche Entscheidung: Kein Anspruch bei Scheinarbeitsverhältnis
Das Hessische Landessozialgericht Darmstadt beurteilte den Fall in der Berufungsinstanz jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass hier gar kein wirksames Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorlag, sondern ein Scheinarbeitsverhältnis, das allein dem Zweck diente, Kurzarbeitergeld zu erlangen. Zwar existierte formal ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und der Gesellschafterin, jedoch war dieser Vertrag nach Überzeugung des Gerichts nur zum Schein geschlossen. Rechtlich handelt es sich damit um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB, das nichtig ist. Ein nichtiger Vertrag entfaltet keinerlei Rechtswirkungen – hier bedeutete das: kein echter Arbeitsvertrag, und folglich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die „Vertragsparteien“.
Warum wertete das Gericht den Vertrag als Scheingeschäft? Das LSG führte dazu mehrere Indizien an, die gemeinsam deutlich machten, dass es den Beteiligten vor allem um die Erlangung von Sozialleistungen ging:
- Unrealistische Gehaltsvereinbarung: Die GmbH hatte bereits vor und zu Beginn der Corona-Krise nur sehr geringe Umsätze erzielt. Diese Umsätze hätten bei weitem nicht ausgereicht, um das vereinbarte Gehalt von 60.000 € jährlich (5.000 € pro Monat) plus Dienstwagen tatsächlich zu bezahlen. Nach Berechnung des Gerichts wäre dafür ein Jahresumsatz von etwa 500.000 € nötig gewesen – eine Größenordnung, für die es im Frühjahr 2020 keinerlei realistische Aussicht gab. Es drängte sich der Schluss auf, dass das hohe Gehalt nur auf dem Papier stand, um entsprechend hohe Kurzarbeitergeldzahlungen zu ermöglichen, ohne dass die Firma wirtschaftlich in der Lage war, dieses Gehalt aus eigener Kraft zu zahlen.
- Tatsächliche Arbeitsaufnahme erst viel später: Obwohl der Vertrag zum 1.3.2020 begann, hatte die Geschäftsführerin ihre Tätigkeit zunächst gar nicht aufgenommen. Nachweislich arbeitete sie erst ab Januar 2022 tatsächlich als angestellte Geschäftsführerin im Unternehmen. In der Zeit, für die Kurzarbeitergeld beantragt wurde (2020–2021), fand demnach gar keine echte Arbeitsleistung statt – was die Idee eines „Arbeitsausfalls“ ad absurdum führt, denn ohne zuvor geleistete Arbeit kann kein echter Arbeitsausfall eintreten.
- Auffälliges Melde- und Zahlungsverhalten: Zudem wurde die Mitarbeiterin (Gesellschafterin) erst am 24. März 2020 zur Sozialversicherung angemeldet – also kurz nach Vertragsschluss, gerade rechtzeitig, um ab April 2020 Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Noch gravierender: Die GmbH entrichtete die Sozialversicherungsbeiträge für März 2020 sowie die Gehälter für März bis Mai 2020 erst, nachdem die Bundesagentur erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte. Mit anderen Worten wurden Lohn und Beiträge rückwirkend gezahlt, offenbar aus den Mitteln des bewilligten Kurzarbeitergeldes. Dieses Verhalten ließ eindeutig erkennen, dass ohne die Aussicht auf KUG-Zahlungen weder Gehalt noch Beiträge gezahlt worden wären. All diese Umstände belegten für das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis nur wegen der erwarteten Kurzarbeitergeldzahlungen „vereinbart“ wurde.
Angesichts dieser eindeutigen Umstände entschied das LSG, dass es sich um Missbrauch des Kurzarbeitergeld-Systems handelt. Ein Arbeitsverhältnis, das nur pro forma besteht, um staatliche Leistungen zu kassieren, ist rechtlich nichtig und kann keine Grundlage für Sozialleistungen sein. Die Bundesagentur für Arbeit war daher im Recht, den Antrag auf Kurzarbeitergeld abzulehnen. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, das Urteil des LSG ist damit rechtskräftig.
Bedeutung für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber zeigt dieses Urteil klar auf, dass Missbrauch von Kurzarbeitergeld konsequent aufgedeckt und sanktioniert wird. Folgende Punkte sollten Arbeitgeber beachten:
- Kein Kurzarbeitergeld ohne echtes Arbeitsverhältnis: Kurzarbeitergeld kann nur für tatsächlich beschäftigte Arbeitnehmer in einem wirksamen Arbeitsverhältnis beansprucht werden. Scheinanstellungen ohne echte Arbeitsleistung berechtigen nicht zum KUG-Bezug. Ein nur zum Schein abgeschlossener Arbeitsvertrag ist rechtlich unwirksam – es existiert dann aus Sicht der Sozialversicherung gar kein Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitergeld gezahlt werden könnte.
- Einhaltung der Voraussetzungen: Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen strikt einhalten, wenn sie Kurzarbeit anmelden. Erheblicher Arbeitsausfall und Entgeltausfall müssen tatsächlich vorliegen und nachweisbar sein. Die Behörden prüfen im Zweifel die wirtschaftliche Lage des Betriebs: Wer z.B. ein hohes Gehalt vereinbart, ohne den Umsatz dafür aufbringen zu können, macht sich verdächtig. Kurzarbeit dient der Überbrückung echter Krisen, nicht der Subvention fiktiver Löhne.
- Risiko von Rückforderungen und Strafen: Der Versuch, sich mittels Scheinverträgen Kurzarbeitergeld zu erschleichen, kann ernste Konsequenzen haben. Unrechtmäßig erhaltene Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit wird zu Unrecht gezahltes Kurzarbeitergeld in der Regel rückwirkend zurückfordern. Zudem besteht die Gefahr arbeits- und strafrechtlicher Folgen: Das bewusste Einreichen falscher Angaben zum Erhalt von Sozialleistungen kann den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen. Arbeitgeber riskieren damit Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen.
- Kein Schutz durch „Tricks“: Manche Arbeitgeber mögen versucht sein, enge Vertraute (z.B. Familienangehörige oder Mitgesellschafter) pro forma als Mitarbeiter anzumelden, um staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieses Urteil macht deutlich, dass solche Tricks nicht schützen. Die Sozialgerichte schauen genau hin und hinterfragen, ob ein Arbeitsverhältnis wirtschaftlich plausibel ist und tatsächlich gelebt wird. Scheinarbeitsverhältnisse werden entlarvt – im Zweifel auch nachträglich – und die vermeintlichen Vorteile kehren sich ins Gegenteil um.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer (bzw. vermeintliche Arbeitnehmer in Scheinarbeitsverhältnissen) sollten aus diesem Urteil wichtige Lehren ziehen:
- Keine Ansprüche ohne echte Arbeit: Wer sich auf ein Scheinarbeitsverhältnis einlässt, hat keinerlei verlässliche Ansprüche. Wenn der Vertrag nur zum Schein geschlossen wurde, besteht de jure kein Arbeitsverhältnis – damit gibt es keinen Lohnanspruch und auch kein Recht auf Kurzarbeitergeld oder andere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diese „Beschäftigung“. Im Streitfall steht man mit leeren Händen da, weil der Scheinvertrag als nichtig behandelt wird.
- Verlust des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes: Ein echtes Arbeitsverhältnis geht mit Sozialversicherungsbeiträgen und Schutzrechten einher (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, Kündigungsschutz etc.). Bei einem Scheinarbeitsverhältnis hingegen werden zwar möglicherweise Beiträge gezahlt, diese können jedoch als unrechtmäßig zurückgefordert oder korrigiert werden, sobald der Schwindel auffliegt. Die angeblich versicherte Zeit zählt dann nicht für Rentenansprüche oder Arbeitslosengeldansprüche, da sie auf einem unwirksamen Vertrag beruht. Man riskiert also seine soziale Absicherung, wenn man bei solchen Machenschaften mitmacht.
- Strafbares Verhalten: Arbeitnehmer, die wissentlich an einem Scheinarbeitsverhältnis teilnehmen, bewegen sich ebenfalls in einer rechtlichen Grauzone. Vorsätzlich falsche Angaben gegenüber Sozialbehörden oder das kollusive Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zum Leistungsbetrug können auch für die beteiligten Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen haben. Im schlimmsten Fall macht man sich als Beteiligter an einem Betrug mitschuldig. Es gilt: Finger weg von Angeboten, die „zu schön, um wahr zu sein“ erscheinen – etwa eine Anstellung nur auf dem Papier mit dem Versprechen, man könne dafür staatliches Geld bekommen.
- Prüfen der Seriosität von Jobangeboten: Insbesondere in Krisenzeiten sollten Arbeitnehmer Angebote kritisch prüfen. Ein Arbeitgeber, der eine Vollzeitstelle mit hohem Gehalt bietet, obwohl kein echter Betrieb oder kaum Umsatz vorhanden ist, und direkt Kurzarbeit anmelden will, ist äußerst suspekt. Hier ist Vorsicht geboten – im Zweifel sollten Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen, bevor sie sich auf ein solches Konstrukt einlassen.
Dieses Urteil des LSG Darmstadt ist ein deutliches Signal gegen den Missbrauch von Kurzarbeitergeld. Es unterstreicht, dass Kurzarbeit kein Selbstbedienungsinstrument ist, sondern nur echten Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnissen in Notlagen zugutekommen soll. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich hüten, Scheinlösungen zu schaffen, um Sozialleistungen abzugreifen. Ein Scheinarbeitsverhältnis ist nichtig und führt zu keinerlei Leistungsansprüchen – im Gegenteil drohen Rückforderungen und rechtliche Sanktionen. Kurzarbeitergeld kann ein wertvolles Instrument sein, um gemeinsam durch schwierige Zeiten zu kommen – doch eben nur auf Grundlage ehrlicher, realer Arbeitsverhältnisse. Arbeitgeber sind gut beraten, sauber zu bleiben und Kurzarbeit nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu nutzen, und Arbeitnehmer sollten nicht an unwirksamen Scheinverträgen mitwirken. So wird sichergestellt, dass die Solidarleistung Kurzarbeitergeld denen zugutekommt, die sie wirklich benötigen, und nicht durch Missbrauch gefährdet wird.