Eine pensionierte Beamtin verliert ihr Ruhegehalt – Verschwörungsmythen und „Reichsbürger“-Ideologie führten zur härtesten Disziplinarmaßnahme.
Der Fall: Verschwörungsmythen kosten einer Polizistin die Pension
Diverse Schreiben einer pensionierten Kriminalkommissarin waren gespickt mit kruden Verschwörungsmythen aus dem Reichsbürger-Milieu. Im Rahmen eines Sorgerechtsstreits fiel die ehemalige Beamtin durch vier Schreiben an Familiengerichte auf, in denen sie u.a. die Auffassung äußerte, die „BRD GmbH“ sei „lediglich eine volksbetrügerische Staatssimulation“ und „kein Rechtsstaat“. Jeden dieser Briefe betitelte sie als „Vertrag“ und setzte das Wort „Richterin“ in Anführungszeichen, um die Legitimation der Gerichtspersonen infrage zu stellen. Sie weigerte sich, ihre Kinder auf Geheiß eines so bezeichneten „Scheingerichts“ an ein „diktatorisches Staatengebilde (BRD)“ zu übergeben.
Anderthalb Jahre später legte die Frau sogar noch nach: Sie stellte bei der russischen Botschaft in Deutschland eine sogenannte „Strafanzeige“. Darin nannte sie die Namen der deutschen Verfahrensbeteiligten und monierte, es werde eine falsche Rechtsordnung angewandt – schließlich würden weiterhin die Gesetze mit Stand vom 23. Mai 1945 gelten, behauptete sie. Mit diesen typischen Reichsbürger-Ideologien stellte sie also die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung grundsätzlich in Abrede.
Der Dienstherr – hier das Land Berlin – wurde auf diese Äußerungen aufmerksam und leitete ein Disziplinarverfahren gegen die Ruhestandsbeamtin ein. In ihrer Anhörung versuchte die Kommissarin, sich zu rechtfertigen: Sie habe „niemals reichsbürgerliche Ideologien geteilt“; sie sei bloß in einem Moment der Überforderung auf der Suche nach schnellen Antworten im Internet auf verschiedene vorformulierte Schreiben gestoßen und habe diese unreflektiert verwendet. Weder der Dienstherr noch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin glaubten dieser Darstellung. Das VG wies ihre Klage gegen die Disziplinarmaßnahme ab, und die Beamtin musste die Aberkennung ihres Ruhegehalts hinnehmen. Gegen dieses Urteil legte sie Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ein – jedoch ohne Erfolg.
Urteil: Ruhegehalt aberkannt durch OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte mit Urteil vom 13.03.2025 (Az. OVG 80 D 1/25) die maximale Disziplinarmaßnahme. Angesichts der wiederholten einschlägigen Schreiben und der Anzeige bei der russischen Botschaft sah das Gericht in dem Verhalten der Pensionärin einen schweren Verstoß gegen ihre Pflichten als Beamtin. Insbesondere bewertete das OVG die reichsbürgerlichen Ausführungen nicht als einmalige Kurzschlussreaktion, sondern als aktives Verbreiten einer verfassungsfeindlichen Gesinnung – und zwar auch noch aus dem Ruhestand heraus. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei daher zu Recht erfolgt.
Bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten gelten zwar etwas andere Maßstäbe als bei aktiven Beamten, doch entbindet der Eintritt in den Ruhestand nicht von allen Dienstpflichten. Das OVG stellte klar, dass hier eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht vorliegt, welche die Höchststrafe im Disziplinarrecht – die Entziehung der Pension – rechtfertigt.
Verfassungstreuepflicht gilt auch im Ruhestand
Auch Beamte auf Lebenszeit bleiben lebenslang an die Grundwerte der Verfassung gebunden. Der 80. Senat des OVG Berlin-Brandenburg stellte in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass die Pflicht zur Verfassungstreue für Beamtinnen und Beamte auch im Ruhestand fortgilt. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Ein Dienstvergehen liegt auch vor, wenn sich Ruhestandsbeamte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen sollen.
Die Konsequenzen dieser Regelung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Geltung für Pensionäre: Die Treuepflicht gegenüber der Verfassung und dem Staat endet nicht mit der Versetzung in den Ruhestand. Ruhestandsbeamte bleiben ihrem Dienstherrn und der Verfassungsordnung weiterhin verpflichtet. Eine Unterscheidung zwischen dienstlichem und privatem Verhalten ist insoweit unerheblich – es kommt also nicht darauf an, ob ein verfassungsfeindliches Verhalten „außerdienstlich“ oder im Dienst erfolgt.
- Aktives Fehlverhalten erforderlich: Allerdings werden bei Ruhestandsbeamten nur schwerwiegende Verstöße Im Unterschied zu aktiven Beamten reicht eine bloß passive illoyale Gesinnung im Ruhestand nicht aus, um disziplinarisch bestraft zu werden. Erst aktives Eintreten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung – etwa durch entsprechende Äußerungen, Schriften oder Taten – erfüllt den Tatbestand des Dienstvergehens im Ruhestand.
- Verstoß gegen die FDGO: Wer die auf dem Grundgesetz beruhende staatliche Ordnung offen negiert, verletzt seine Treuepflicht. Das Grundgesetz setzt voraus, dass der darauf gegründete Staat überhaupt als solcher anerkannt wird – wer stattdessen auf historische Verhältnisse vor 1949 bzw. 1945 abstellt und damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik leugnet, stellt sich gegen die bestehende Verfassungsordnung.
Gründe der Gerichtsentscheidung: Keine „Kurzschlussreaktion“
Das OVG Berlin-Brandenburg arbeitete in seiner Urteilsbegründung mehrere Faktoren heraus, weshalb im konkreten Fall die höchstmögliche Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt war:
- Erhebliche* aktive Verfassungsfeindlichkeit: Die ehemalige Kommissarin hat sich aktiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung betätigt, indem sie die Legitimität der Bundesrepublik und ihrer Gerichte fundamental in Zweifel zog. Wer die BRD als „Scheinstaat“ oder „Diktatur“ diffamiert und auf vor-Grundgesetzliche Zustände verweist, bestreitet die Existenz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Solche Äußerungen gehen weit über zulässige Kritik hinaus und zeigen eine deutliche Verfassungsfeindlichkeit.
- Wiederholtes Auftreten über längeren Zeitraum: Die Reichsbürger-Äußerungen der Beamtin beschränkten sich nicht auf einen einzelnen Ausrutscher. Fünf Schreiben in erheblichem zeitlichem Abstand – vier an die Familiengerichte und später die Anzeige bei der russischen Botschaft – widerlegen, dass es sich um eine kurze Episode oder Kurzschlussreaktion gehandelt habe. Die ausgedehnte Zeitspanne zeigte vielmehr, dass die Klägerin über längere Zeiträume an diesen Überzeugungen festhielt.
- „Überforderung“ und Notlage kein überzeugender Entschuldigungsgrund: Das Gericht schenkte der Einlassung, sie habe nur aus Überforderung gehandelt, keinen Glauben. Gerade in Situationen des Kontrollverlusts brechen nach Lebenserfahrung oft die tatsächlichen Überzeugungen einer Person hervor, statt zufälligerweise fremde Ideologien übernommen zu werden. Eine konkrete existenzielle Zwangslage bestand für die Frau ebenfalls nicht: Zum Zeitpunkt der Schreiben befand sie sich mit ihren Kindern im Ausland und musste nicht akut befürchten, diese weggenommen zu bekommen. Zudem hatte sie genügend Gelegenheit, ihre Worte zu überdenken, anstatt im Affekt zu handeln.
- Feindseliges Auftreten gegenüber staatlichen Organen: Besonders schwer wog, dass die Beamtin ihre Überzeugungen gezielt gegenüber Gerichten und Behörden vorbrachte. Sie trat den – in ihren Augen „illegalen“ – Repräsentanten der Bundesrepublik direkt feindselig entgegen. Damit hat sie ihre verfassungsfeindlichen Ansichten in die Tat umgesetzt, indem sie offizielle Stellen und sogar eine ausländische Vertretung (russische Botschaft) einschaltete. Dieses aktive Vorgehen gegen Organe des Staates erfüllte aus Sicht des Gerichts den Tatbestand des Betätigens gegen die verfassungsmäßige Ordnung in vollem Umfang.
Zusammengefasst erkannte das OVG in dem Verhalten der Ruhestandsbeamtin einen gravierenden Angriff auf die Grundwerte des Staates, der nur mit der Aberkennung ihrer Versorgungsbezüge beantwortet werden konnte. Dies stehe in Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die politische Treuepflicht einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt und Verstöße hiergegen – insbesondere durch Verächtlichmachung des Staates – auch nicht durch die im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit zu rechtfertigen sind.
Konsequenzen für Beamtinnen und Beamte
Der Fall zeigt exemplarisch, dass Beamte selbst im Ruhestand zur Verfassungstreue verpflichtet bleiben. Wer als Beamter oder Beamtin aktiv verschwörungsideologische oder verfassungsfeindliche Thesen nach außen trägt, muss mit empfindlichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen. Insbesondere Reichsbürger-Ideologien, die die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen, gelten im Beamtenverhältnis als völlig inakzeptabel. In schweren Fällen – wie hier – ist sogar die Aberkennung des Ruhegehalts rechtmäßig, wie nun erneut gerichtlich bestätigt wurde.
Zur Verdeutlichung einige wichtige Hinweise für Beamtinnen und Beamte:
- Treuepflicht gilt fort: Die politische Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung besteht auf Lebenszeit. Auch nach dem aktiven Dienst dürfen Beamte den Staat nicht verächtlich machen oder seine Existenz leugnen.
- Schwerwiegende Dienstvergehen im Ruhestand: Wer sich öffentlich aktiv an verfassungsfeindlichen Bestrebungen beteiligt oder entsprechendes Gedankengut verbreitet, begeht ein schweres Dienstvergehen auch im Ruhestand. In solchen Fällen kann der Dienstherr zur härtesten Maßnahme greifen – der Entziehung der Pension.
- Keine Berufung auf Meinungsfreiheit: Zwar genießen auch Beamte grundsätzlich die Meinungsfreiheit. Doch dienstrechtlich sind Äußerungen, die eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen ausdrücken, nicht geschützt. Die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung in Bezug auf politische Äußerungen wiegt im Beamtenverhältnis schwer – erst recht, wenn der Staat als „Unrechtsregime“ dargestellt wird.
- Einheitliche Linie der Gerichte: Es handelt sich nicht um einen Einzelfall. Ähnliche Entscheidungen gab es bereits in anderen Bundesländern. So hat z.B. das OVG Rheinland-Pfalz einer pensionierten Lehrerin, die öffentlich Reichsbürger-Thesen vertreten hatte, ebenfalls das Ruhegehalt aberkannt. Die Verwaltungsgerichte stellen damit klar, dass Verfassungstreue kein verhandelbares Gut ist – wer dieses Dienstvergehen begeht, verliert im Zweifel Status und Versorgung.
Für Beamtinnen und Beamte bedeutet dies: Die aktive Unterstützung von verfassungsfeindlichen Ideologien – sei es in Wort oder Tat – ist unvereinbar mit dem Beamtenstatus. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu achten und zu verteidigen, gehört zu den Kernpflichten des Beamtenverhältnisses. Wer dagegen verstößt, muss auch im Ruhestand mit der vollen Härte des Disziplinarrechts rechnen. Bleiben Sie daher wachsam und distanzieren Sie sich klar von sogenannten „Reichsbürgern“ und vergleichbaren verfassungsfeindlichen Bestrebungen – Ihr Beamtenstatus und Ruhegehalt könnten sonst auf dem Spiel stehen.