Eine Ryanair-Maschine hebt ab – das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass ihre Piloten trotz Vertragskonstruktionen als abhängig Beschäftigte gelten. Überblick: Die Fluggesellschaft Ryanair beschäftigt nach eigener Sicht über eine Vermittlungsfirma selbstständige Piloten. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg sieht das jedoch anders: Die gewählte Vertragsgestaltung lasse nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung zu. In einem aktuellen Urteil vom 21.01.2026 (Az. L 16 BA 48/23) hat das LSG entschieden, dass Piloten, die von deutschen Basen aus für Ryanair fliegen, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der Airline anzusehen sind. Dieses Musterverfahren beleuchtet die Grenzen von Outsourcing und vermeintlicher Selbständigkeit und hat wichtige Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Hintergrund des Falls: Vermittlungsfirma und Limited-Modelle
Im entschiedenen Fall trat eine britische Limited Company (Ltd.) ohne Niederlassung in Deutschland als Vermittlerin auf. Bereits seit 2007 stellte sie Ryanair auf vertraglicher Grundlage exklusiv einen Pool von Piloten zur Verfügung. Die Vereinbarung verpflichtete die Ltd., stets genügend qualifizierte Piloten bereitzuhalten, die von Ryanair eingesetzt werden konnten. Die Piloten operierten von deutschen Flugbasen aus im regulären Linienbetrieb und sollten pro Jahr bis zu 900 Flugstunden leisten.
Ab 2009 wurde die Konstruktion weiter verschachtelt: Statt direkte Verträge mit einzelnen Piloten zu schließen, gründeten die Piloten eigene irische Limited-Gesellschaften, bei denen sie selbst als Gesellschafter und Direktoren fungierten. Diese Ein-Personen-Gesellschaften verpflichteten sich gegenüber der britischen Vermittlungsfirma, Ryanair bestimmte Piloten für die vereinbarten Flugstunden bereitzustellen. Vergütung: Die Bezahlung der Piloten erfolgte weiterhin über die britische Ltd. – nach Abzug einer Vermittlungsgebühr – und zwar streng nach den Vorgaben von Ryanair bezüglich Höhe und Auszahlung. Ziel der Konstruktion war offensichtlich, die Tätigkeit der Piloten formal als selbständige Leistung darzustellen und so arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) betrachtete dieses Modell jedoch kritisch: Sie forderte von der britischen Ltd. die Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Piloten. Die Ltd. wehrte sich gerichtlich dagegen – mit Erfolg in erster Instanz. Das Sozialgericht (SG) Berlin entschied zugunsten der Ltd. und stellte fest, dass nicht die Vermittlungsfirma Arbeitgeberin der Piloten sei, sondern Ryanair selbst. Die Piloten seien als Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert; folglich müsse Ryanair für die Sozialabgaben aufkommen. Gegen dieses Urteil legte die DRV Berufung zum LSG Berlin-Brandenburg ein.
Entscheidung des LSG: Piloten sind abhängig beschäftigt
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz. In dem Musterverfahren stellte der 16. Senat klar, dass die betreffenden Pilotinnen und Piloten – soweit deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist – nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt tätig waren. Trotz der zwischengeschalteten Gesellschaften standen sie faktisch in einem klassischen Beschäftigungsverhältnis zur irischen Fluggesellschaft Ryanair.
Integrationskriterien: Die Piloten waren vollständig in den Flugbetrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair eingebunden und erledigten ihre Einsätze genauso wie die direkt bei Ryanair angestellten Kollegen – nämlich im Rahmen der von Ryanair vorgegebenen Dienstpläne und Einsatzzeiten. Dabei hatten die extern angeworbenen Piloten keinerlei unternehmerische Freiheiten oder eigene Entscheidungsspielräume bei der Ausführung ihrer Arbeit. Diese Merkmale entsprechen den typischen Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine Beschäftigung immer dann vor, wenn jemand weisungsgebunden arbeitet und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Genau das war hier der Fall. Die gewählte Vertragsgestaltung – so das Gericht – konnte daher tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung zulassen.
Auch die komplexe Outsourcing-Struktur änderte am Ergebnis nichts. Weder die Einschaltung der britischen Vermittlungsfirma noch die Gründung einzelner Piloten-Ltds konnten den echten wirtschaftlichen Arbeitgeber verschleiern. Entscheidend war die gelebte Realität: Die Ryanair-Piloten waren faktisch Arbeitnehmer der Airline.
Vermittlungsfirma nicht Beitragschuldnerin
Eine wichtige Feststellung des LSG betrifft die Rolle der britischen Vermittlungs-Ltd. Das Gericht erkannte, dass diese nicht als Arbeitgeberin der Piloten anzusehen ist. Weder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit Ryanair noch als (mangels Erlaubnis ohnehin unzulässiger) Arbeitnehmerüberlassung habe die Ltd. die Arbeitgeberfunktion übernommen. Sie fungierte lediglich als Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair definierten Entgelte.
Die Konsequenz: Die Ltd. kann nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Die DRV hatte also den falschen Adressaten in Anspruch genommen – was die Gerichte entsprechend korrigierten. Da das LSG die Ltd. als nicht zuständigen Beitragsschuldner ansah, musste es im hiesigen Verfahren nicht abschließend entscheiden, ob deutsches Sozialversicherungsrecht überhaupt anwendbar ist (wegen des Auslandsbezugs). Viel spricht jedoch dafür, da die Homebase und der organisatorische Mittelpunkt der Pilotentätigkeit in Deutschland lagen. Ryanair stand mit solchen Modellen ohnehin schon länger in der Kritik, unzulässiges Outsourcing und Lohndumping zu betreiben.
Folgen für Ryanair: Nachzahlungen in Millionenhöhe möglich
Offen blieb im vorliegenden Verfahren, ob Ryanair selbst die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für die Piloten nachzahlen muss. Diese Frage war nicht unmittelbarer Gegenstand des Prozesses, da Ryanair nur als Beigeladene beteiligt war und nicht unmittelbar beklagt. Faktisch richten sich die Beitragsforderungen der DRV nun aber gegen Ryanair als mutmaßliche Arbeitgeberin. Für fünf exemplarisch betrachtete Piloten summieren sich die Beiträge aus rund zehn Jahren Tätigkeit auf etwa 357.000 €. In einem weiteren, noch anhängigen Verfahren vor dem SG Berlin geht es sogar um eine Gesamtforderung von ca. 7,4 Millionen € für alle betroffenen Piloten.
Ob und in welcher Höhe Ryanair zahlen muss, dürfte in Folgeverfahren zu klären sein. Da Ryanair dem LSG-Verfahren beigeladen war, muss die Airline die dort getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Das aktuelle Urteil hat also präjudizielle Wirkung: Es steht fest, dass die Piloten sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind. Nachzahlungen würden Ryanair empfindlich treffen, zumal neben den reinen Beiträgen auch Säumniszuschläge anfallen können.
Das LSG-Urteil vom 21.01.2026 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde seitens des LSG nicht zugelassen, jedoch kann per Nichtzulassungsbeschwerde eine höchstrichterliche Überprüfung angestrebt werden. Es bleibt abzuwarten, ob Ryanair bzw. die DRV diesen Weg beschreiten.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber – insbesondere in der Luftfahrt und anderen Branchen mit freien Mitarbeitern – liefert dieses Urteil einen deutlichen Warnschuss. Wer versucht, Personal durch vermeintlich selbständige Verträge auszulagern, um Sozialabgaben oder arbeitsrechtliche Pflichten zu umgehen, bewegt sich auf dünnem Eis. Die formale Vertragsbezeichnung (etwa “Freier Mitarbeiter” oder Dienstleister) schützt nicht, wenn die tatsächliche Durchführung der Arbeit einem klassischen Arbeitsverhältnis entspricht.
Praxis-Tipps für Arbeitgeber:
- Echte Selbständigkeit gewährleisten: Wenn Sie freie Mitarbeiter einsetzen, achten Sie darauf, dass diese tatsächlich unternehmerisch frei agieren können. Indizien für Selbständigkeit sind z.B. freie Einteilung von Arbeitszeit und -ort, das Ablehnen von Aufträgen, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und eigenes unternehmerisches Risiko. Sobald der Auftragnehmer fest in Ihre Betriebsabläufe integriert ist und überwiegend Ihre Weisungen befolgen muss, besteht Gefahr von Scheinselbstständigkeit.
- Keine exklusive Bindung: Vermeiden Sie Vereinbarungen, die Freelancern eine exklusive Tätigkeit für Ihr Unternehmen vorschreiben oder jahrelange Dienste auf Abruf. Im Ryanair-Fall gab es einen exklusiven Piloten-Pool nur für Ryanair mit festen Stundenkontingenten – ein starkes Indiz für abhängige Beschäftigung.
- Risiko von Nachzahlungen und Strafen: Wird eine Scheinselbstständigkeit aufgedeckt, drohen rückwirkende Nachzahlungen der vollen Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre. Im Ryanair-Beispiel stehen Forderungen von Millionenbeträgen im Raum. Zusätzlich können Bußgelder und sogar strafrechtliche Konsequenzen (nach § 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt) drohen, wenn Arbeitgeber vorsätzlich Sozialabgaben nicht abführen.
- Lizenzpflicht bei Leiharbeit beachten: Sobald Sie Personal einem Dritten überlassen (oder von einem Dritten beziehen) und dieses in dessen Betrieb eingliedern, unterliegt das ggf. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Eine fehlende Verleiherlaubnis kann zur Unwirksamkeit des Vertrags und zu Sanktionen führen. Im vorliegenden Fall hat das LSG zwar keine illegale Arbeitnehmerüberlassung angenommen, doch das zeigt: Solche Modelle werden genau geprüft.
- Im Zweifel Status prüfen: Nutzen Sie die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens bei der DRV, um für freie Mitarbeiter eine verbindliche Einschätzung zum Sozialversicherungsstatus zu erhalten. So können teure Fehleinschätzungen vermieden werden. Lassen Sie sich zudem anwaltlich beraten, wenn Sie komplexe Kooperationsmodelle planen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Auch für Arbeitnehmer bzw. scheinbar Selbständige in vergleichbaren Situationen ist dieses Urteil bedeutsam. Es unterstreicht, dass Realität vor Schein geht: Wer im Arbeitsalltag wie ein Arbeitnehmer behandelt wird – feste Arbeitszeiten, Eingliederung ins Team, Urlaubspläne über den Auftraggeber, kein eigenes wirtschaftliches Risiko – der ist vermutlich auch rechtlich Arbeitnehmer, mit allen entsprechenden Rechten und Absicherungen. Die Einstufung als abhängig Beschäftigter hat für Betroffene mehrere Vorteile:
- Sozialversicherungsschutz: Als Angestellter sind Sie in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Beiträge müssen überwiegend vom Arbeitgeber getragen werden. Im Ryanair-Fall hat das Gericht klargestellt, dass diese Beiträge eigentlich von Ryanair zu zahlen sind – das sorgt für Versicherungsschutz der Piloten und Ansprüche etwa auf Rentenanwartschaften.
- Arbeitsrechtliche Schutzrechte: Echte Arbeitnehmer genießen etwa Kündigungsschutz, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ggf. die Einbindung in einen Betriebsrat. Schein-selbständige Auftragnehmer haben all dies grundsätzlich nicht. Wird jedoch eine Scheinselbstständigkeit enttarnt, kann man diese Rechte rückwirkend geltend machen.
- Klarheit durch Statusverfahren: Wenn Sie vermuten, eigentlich Arbeitnehmer zu sein, können Sie selbst ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV anstoßen. Wird dort festgestellt, dass Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie in Zukunft wie ein Arbeitnehmer behandelt werden – was zwar Beitragsabzüge bedeutet, aber auch die genannten Absicherungen. Wichtig: Für die Vergangenheit dürfen Arbeitgeber zu Unrecht nicht gezahlte Arbeitnehmerbeiträge in der Regel nicht nachfordern, wenn seit der Fälligkeit mehr als 3 Monate vergangen sind (§ 28g SGB IV). Die Hauptlast der Nachzahlung trifft also meist den Arbeitgeber.
Wer sich in einer ähnlichen Konstruktion befindet wie die Ryanair-Piloten, sollte seine Vertragssituation genau prüfen (lassen). Oft scheuen Betroffene den Schritt, ihren Status infrage zu stellen – doch langfristig kann die richtige Einordnung als Arbeitnehmer enorme Vorteile bringen. Im Zweifel ist es ratsam, rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen.
Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg setzt ein deutliches Zeichen gegen missbräuchliches Outsourcing und Scheinselbstständigkeit. Selbst ausgefeilte Vertragskonstruktionen mit ausländischen Firmen schützen Arbeitgeber nicht davor, dass ihre faktischen Mitarbeiter rechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse: Weisungsgebundene Tätigkeit und Eingliederung in den Betrieb führen zur Sozialversicherungspflicht und Anwendung des Arbeitsrechts – unabhängig von der gewählten Vertragsform. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gut beraten, solchen Modellen mit Vorsicht zu begegnen. Letztlich schafft diese Rechtsprechung mehr Fairness: Sie verhindert Lohndumping und sorgt dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge dort gezahlt werden, wo echte Beschäftigungsverhältnisse bestehen.