OVG Münster: Stellenbesetzung gestoppt – Ankreuzbeurteilung ohne Begründung genügt nicht

Hintergrund des Falls: Mittelmäßige Noten in dienstlicher Beurteilung

Ein Lehrbeamter an einem nordrhein-westfälischen Berufskolleg bewarb sich auf eine Beförderungsstelle als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A14). In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung erhielt er jedoch in den Kategorien „Unterricht“ und „Soziale Kompetenz“ lediglich die Note 3 (bei einem Punktesystem von 1 bis 5). Mit anderen Worten: In zwei zentralen Leistungsbereichen wurde er nur als durchschnittlich beurteilt. Diese Beurteilung war entscheidend für das Auswahlverfahren, da bei Beförderungen im Beamtenverhältnis grundsätzlich der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gilt – das heißt, die am besten geeigneten Bewerber*innen sind auszuwählen.

Unzufrieden mit den mittelmäßigen Noten legte der Lehrer Remonstration bzw. Beschwerde gegen die Beurteilung ein. Er verlangte vom Dienstherrn (hier: dem Land bzw. der Schulbehörde) eine Erklärung, wie die Noten zustande gekommen seien. Doch die Antwort des Dienstherrn blieb knapp: Man beharrte darauf, die Benotung sei aufgrund der durchgeführten Unterrichtsbesuche „plausibel“ – eine ausführliche Begründung für die Note 3 in „Unterricht“ und „Soziale Kompetenz“ wurde nicht gegeben. Eine solche „Ankreuzbeurteilung“ (Beurteilung per Punkteformular ohne erläuternden Text) einfach mit ihrer angeblichen Plausibilität zu rechtfertigen, empfand der Beamte als unzureichend.

Da die Beurteilung unmittelbare Auswirkungen auf seine Beförderungschancen hatte – eine schlechtere Beurteilung verringert die Aussichten, im Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen – wandte sich der Lehrer an die Verwaltungsgerichte. In einem Konkurrentenstreitverfahren beantragte er einstweiligen Rechtsschutz, um die Beförderung des Konkurrenten vorläufig zu stoppen, bis über seine Einwände entschieden ist.

Gerichtliche Entscheidung: OVG Münster stoppt vorläufig die Stellenbesetzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Nordrhein-Westfalen) gab dem Antrag des Lehrers statt und gewährte einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 20.01.2026 – 6 B 166/25 untersagte das OVG der Behörde, die streitige Oberstudienratsstelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Auswahl entschieden ist. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers an einem „Plausibilisierungsdefizit“ leide.

Mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass der Beurteilung eine nachvollziehbare Plausibilisierung (Erläuterung) fehlt. Konkret monierte der 6. Senat des OVG, der Dienstherr habe die mittelmäßigen Noten des Lehrers nicht ausreichend begründet. Wenn ein Beamter im Rahmen eines Konkurrentenstreits (also einer Beförderungsanfechtung) eine Ankreuzbeurteilung rügt, entstehe für die Behörde nämlich eine Plausibilisierungspflicht, so das OVG. Der Dienstherr muss dann die Bewertung nachträglich inhaltlich erläutern. Unterlässt er dies oder begnügt sich – wie hier – mit pauschalen Hinweisen auf die angebliche Plausibilität der Noten, ist die dienstliche Beurteilung in ihrer Gesamtheit fehlerhaft und unwirksam. Sie kann folglich nicht als Grundlage für die Auswahlentscheidung dienen.

Im Ergebnis hat das OVG Münster die Beförderung des Konkurrenten gestoppt, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubewertung und erneuten Auswahl doch zum Zuge kommen könnte. Über weitere Rügen des Lehrers brauchte der Senat im Eilverfahren nicht zu entscheiden. Entscheidend war allein, dass aufgrund des Beurteilungsfehlers eine neue Auswahlentscheidung notwendig würde. Solange diese nicht getroffen ist, durfte die Stelle nicht besetzt werden.

Plausibilisierungspflicht: Begründung auf Verlangen ist zwingend

Das OVG Münster hat mit seiner Entscheidung die sogenannte Plausibilisierungspflicht bei dienstlichen Beurteilungen betont. Grundsätzlich gilt zwar: Dienstliche Beurteilungen in Formular-/Ankreuzform müssen nicht von vornherein ausführlich schriftlich begründet sein. Behörden verwenden oft standardisierte Beurteilungsbögen mit Punkte- oder Notenskalen, ohne zu jeder Note einen Text zu verfassen. Dies ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden.

Erhebt jedoch der betroffene Beamte Einwände gegen eine solche Beurteilung – etwa weil er die Bewertung für unrichtig oder nicht nachvollziehbar hält – ändert sich die Lage. Spätestens auf Nachfrage (d.h. wenn der Beamte eine Rüge oder Beschwerde einlegt) muss der Dienstherr die Beurteilung substantiiert erläutern. Im Rahmen dieser nachträglichen Begründung sind die tragenden Gründe und Argumente für die jeweilige Bewertung darzustellen. Die Behörde muss also offenlegen, worauf sie ihre Einschätzung stützt: Welche Beobachtungen aus Unterrichtsbesuchen führten zur Note „3“ in der Kategorie Unterricht? Inwiefern zeigte der Beamte Defizite in der Sozialen Kompetenz, die eine mittelmäßige Benotung rechtfertigen?

Diese Erläuterungen müssen so detailliert und greifbar sein, dass ein Gericht im Falle einer Überprüfung erkennen kann, ob sachfremde oder inhaltlich falsche Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind. Mit anderen Worten: Die schriftliche Begründung soll Transparenz schaffen und mögliche Beurteilungsfehler offenlegen.

Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr diese Pflicht verletzt, indem er lediglich pauschal erklärte, die Noten seien „plausibel“ gewesen. Eine solche nichtssagende Auskunft erfüllt die Plausibilisierungspflicht gerade nicht. Das Gericht stellte klar, dass der Beamte nach einer ersten unzureichenden Antwort nicht verpflichtet ist, erneut nachzuhaken. Zwar besteht eine Wechselwirkung zwischen Rüge und Begründung – der Beamte muss also zunächst konkret beanstanden, was er für fehlerhaft hält. Sobald dies jedoch geschehen ist, liegt der Ball bei der Behörde: Reicht die erste Erklärung nicht aus, muss nicht der Beamte weiter bohren, sondern der Dienstherr von sich aus nachbessern. Andernfalls läuft er Gefahr, dass die Beurteilung als rechtsfehlerhaft aufgehoben wird.

Art. 33 Abs. 2 GG: Bewerbungsverfahrensanspruch und Leistungsprinzip

Die Entscheidung des OVG Münster fußt auf dem verfassungsrechtlichen Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz. Dieses garantiert jedem Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus leitet sich der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ab – der Anspruch jedes Bewerbers auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren. Insbesondere dürfen keine willkürlichen oder sachfremden Kriterien eine Rolle spielen, und die Auswahlentscheidung muss auf einer verlässlichen, objektiven Grundlage beruhen. Dienstliche Beurteilungen spielen hierbei eine zentrale Rolle, da sie das Leistungs- und Eignungsprofil der Bewerber abbilden.

Ein Verstoß gegen die Plausibilisierungspflicht verletzt diesen Bewerbungsverfahrensanspruch unmittelbar. Denn wenn eine dienstliche Beurteilung wesentliche Leistungskriterien nur als Formularnote ohne nachvollziehbare Begründung enthält, ist die Auswahlentscheidung nicht mehr beurteilungsfehlerfrei. Der betroffene Beamte wird dann in seinem Recht verletzt, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Die Gerichte können in solchen Fällen – wie hier geschehen – eingreifen, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, zum Beispiel durch Wiederholung der Beurteilung oder Wiederholung der Auswahlentscheidung mit korrekten Beurteilungsgrundlagen.

Im Schulbereich (und allgemein im öffentlichen Dienst in NRW) sehen die Beurteilungsrichtlinien vor, dass das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung aus der Gewichtung einzelner Leistungsmerkmale und dem Gesamtbild der Leistungen gebildet wird. Hier war offenbar das Leistungsbild des Lehrers in manchen Kategorien schwächer („3 von 5 Punkten“ in Unterricht und Soziale Kompetenz) – möglicherweise in anderen Kategorien stärker. Ohne erläuternden Text bleibt jedoch im Dunkeln, wie genau diese einzelnen Bewertungen zusammengeführt wurden und warum der Beamte in den genannten Bereichen nur durchschnittlich abschnitt. Gerade bei einem uneinheitlichen Leistungsbild fordern Gerichte eine klare Darlegung, wie das Gesamturteil zustande gekommen ist. Die Nachvollziehbarkeit der Leistungsbewertung ist unerlässlich, um das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu gewährleisten.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Der Beschluss des OVG Münster hat Signalwirkung für Beförderungsverfahren und dienstliche Beurteilungen, insbesondere im Beamtenbereich. Behörden (Dienstherren) wird verdeutlicht, dass sie bei Ankreuzbeurteilungen nicht einfach auf sture Formalbewertung setzen dürfen, wenn ein Beamter begründete Zweifel anmeldet. Bewerberinnen und Bewerber wiederum – also die Beamten selbst – erfahren, dass es sich lohnen kann, eine scheinbar undurchsichtige oder als unfair empfundene Beurteilung nicht einfach hinzunehmen.

Empfehlungen für Dienstherren und Beamte

  • Für Behörden/Dienstherren: Stellen Sie sicher, dass dienstliche Beurteilungen im Auswahlverfahren nachvollziehbar sind. Solange kein Bewerber Einwände erhebt, mag eine schlichte Ankreuz-Beurteilung genügen. Sobald jedoch eine Rüge erfolgt, müssen Sie aktiv werden: Begründen Sie die strittigen Bewertungen schriftlich und inhaltlich. Legen Sie die maßgeblichen Erwägungen offen (z.B. Beobachtungen aus Unterrichtsbesuchen, konkrete Beispiele für soziale Kompetenzen oder Defizite). Dies sollte so umfassend erfolgen, dass ein Dritter (etwa ein Richter) die Entscheidung logisch nachverfolgen kann. Kommt die Behörde dieser Plausibilisierungspflicht nicht nach, riskiert sie, dass die gesamte Beurteilung unwirksam wird – was das Auswahlverfahren deutlich verzögert oder von vorne beginnen lässt. Im Zweifel sollten Personalstellen also eher zu viel als zu wenig begründen, um gerichtsfesten Entscheidungen gerecht zu werden.
  • Für Beamte/Bewerber: Lassen Sie eine durchschnittliche oder negative Beurteilung nicht unkommentiert, wenn Sie der Ansicht sind, sie spiegle Ihre Leistung falsch oder unvollständig wider. Sie haben das Recht, auf Klärung zu drängen. Formulieren Sie eine sachliche Rüge oder Nachfrage, in der Sie um Erläuterung bitten, insbesondere zu den Punkten, die Ihnen unklar oder ungerecht erscheinen. Damit setzen Sie den Mechanismus der Plausibilisierungspflicht in Gang. Erhalten Sie lediglich ausweichende Antworten (etwa „Die Note ist halt plausibel“), müssen Sie sich nicht scheuen, weiteren Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der vorliegende Fall zeigt, dass Gerichte bereit sind, Beförderungsentscheidungen vorläufig zu stoppen, bis eine ordnungsgemäße Beurteilung vorliegt. Wichtig ist jedoch, rechtzeitig tätig zu werden – im Beamtenrecht gelten oft kurze Fristen (Stichwort: Rechtsmittel im Konkurrentenstreit, oft ist ein Eilantrag vor Ernennung des Konkurrenten nötig). Durch frühes Einschreiten erhöhen Sie die Chance, dass Ihr Leistungsgerechtigkeits-Anspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) gewahrt bleibt.

Die OVG-Entscheidung aus Münster stärkt die Rechte von Beamten im Beförderungsverfahren. Sie mahnt Dienstherren, bei der Vergabe von Beförderungsstellen Transparenz und Nachvollziehbarkeit walten zu lassen. Für Beamte bedeutet dies: Nicht verzagen, wenn die Beurteilung nicht der eigenen Einschätzung entspricht. Wer sachlich begründet eine Überprüfung verlangt, hat gute Chancen, dass seine Anliegen gehört werden – notfalls mit Hilfe der Gerichte. Letztlich profitieren beide Seiten von klar begründeten Beurteilungen: Sie führen zu faireren Entscheidungen und stärken das Vertrauen in das Leistungsprinzip im öffentlichen Dienst.