(BGH, Urt. v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24)
Ein Besprechungsraum gehört zur Kanzlei: Der BGH hat klargestellt, dass Rechtsanwälte für vertrauliche Mandantengespräche und eine zuverlässige Erreichbarkeit eigene Kanzleiräume dauerhaft vorhalten müssen.
Hintergrund des Falls: Virtuelles Büro vs. Kanzleipflicht
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein in Berlin zugelassener Rechtsanwalt – zugleich als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen tätig – kein eigenes dauerhaft angemietetes Kanzleibüro. Stattdessen nutzte er die Anschrift eines Bürocenters nahe dem Berliner Hauptbahnhof als Kanzleisitz. Vor Ort waren ein Kanzleischild und ein Briefkasten für ihn angebracht; eingehende Telefonanrufe wurden vom Center-Personal (zur Verschwiegenheit verpflichtet) entgegengenommen und an den Anwalt weitergeleitet. E-Mails erhielt der Anwalt direkt, und er unterhielt eine eigene Webseite. Persönliche Mandantengespräche führte er nur äußerst selten – in gut sechs Jahren lediglich etwa fünfmal –, da er in seinem Fachgebiet (Umweltrecht) überwiegend beratend tätig war. Für solche seltenen Fälle konnte er bei Bedarf stundenweise einen Besprechungsraum im Bürocenter anmieten.
Reaktion der RAK Berlin: Die Rechtsanwaltskammer Berlin hielt dieses Konstrukt für unzureichend. Ihrer Auffassung nach muss ein niedergelassener Anwalt eigene Räumlichkeiten als Kanzlei dauerhaft bereithalten, da dies für den Kanzleibegriff in § 27 BRAO essenziell sei. Die Kammer erteilte dem Anwalt daher eine missbilligende Belehrung (eine berufsrechtliche Maßnahme) und forderte ihn förmlich auf nachzuweisen, dass er über „eigene (bestimmte) Kanzleiräumlichkeiten“ verfügt. Gegen diese Aufforderung (ein Verwaltungsakt) erhob der Anwalt Klage beim Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin.
Entscheidung des AGH Berlin: Der AGH gab zunächst dem Anwalt Recht und hob die Belehrung der Kammer auf. Nach Ansicht des AGH erfüllte das vom Kläger gewählte Bürocenter-Modell durchaus die Anforderungen des § 27 BRAO. Der Begriff „Kanzlei“ sei nicht statisch, sondern müsse im Lichte der modernen digitalen Arbeitswelt ausgelegt werden. Entscheidend sei die Erreichbarkeit des Anwalts für Mandanten, Gerichte und Behörden, und diese war hier durch Telefon, E-Mail und bei Bedarf buchbare Räumlichkeiten gewährleistet. Eine ständige persönliche Anwesenheit in eigenen Kanzleiräumen sei – so der AGH – nicht erforderlich, zumal der Anwalt zugleich als Syndikus beschäftigt war. Auch die BRAO schreibe keine permanente Präsenz an einem Ort vor; ein Rechtsanwalt dürfe Zweigstellen und mehrere Kanzleisitze unterhalten. Das moderne Setup des Klägers sah der AGH daher als ausreichend an.
BGH-Urteil: Fester Kanzleiraum statt rein virtuellem Büro
Der BGH (Senat für Anwaltssachen) hat auf Berufung der RAK Berlin hin anders entschieden und letztinstanzlich die Klage des Anwalts abgewiesen. Er hob das AGH-Urteil auf und bestätigte die Ansicht der Kammer, dass das Konzept der „virtuellen Kanzlei“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die bloße Möglichkeit, bei Bedarf einen Besprechungsraum zu mieten, keine ausreichende Kanzlei im Sinne von § 27 BRAO darstellt. Ein Rechtsanwalt muss vielmehr einen festen Raum nachweisen können, in dem er – zumindest zu üblichen Geschäftszeiten – für Mandanten persönlich antreffbar ist. Dies soll sogar dann gelten, wenn der Anwalt diesen Raum in der Praxis kaum nutzt.
Damit erteilt der BGH rein virtuellen Kanzleimodellen eine Absage: Weder ein völlig virtuelles Büro ohne physische Präsenz noch eine Lösung, bei der man nur stundenweise Besprechungsräume oder wechselnde Arbeitsplätze („Hot Desks“) bucht, entspricht dem Kanzleierfordernis. Jeder zugelassene Rechtsanwalt müsse dauerhaft über eigene Kanzleiräume verfügen.
Zur Begründung stützt sich der BGH im Wesentlichen auf den gesetzlichen Kanzleibegriff des § 27 BRAO und dessen traditionelle Auslegung. Das Gesetz formuliert allgemein, dass jeder Rechtsanwalt “im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss” (§ 27 Abs. 1 BRAO). Was genau unter “Kanzlei” zu verstehen ist, war jedoch bislang umstritten. Nach ständiger Interpretation umfasst der Kanzleibegriff mindestens einen festen Raum, in dem der Anwalt gewöhnlich seinen beruflichen Tätigkeiten nachgeht und zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Die Kanzlei ist traditionell als örtlich fest verankerter Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit konzipiert – mit einem deutlich erkennbaren Kanzleischild und Präsenz zu üblichen Zeiten. Primärer Zweck dieser Pflicht ist es, den Rechtssuchenden einen verlässlichen Anlaufpunkt zu bieten und Gerichten sowie Behörden zu ermöglichen, Zustellungen und Mitteilungen sicher an den Anwalt richten zu können.
Der BGH knüpft mit seiner Entscheidung an diese konservative Sichtweise an. Die Richter heben auf die räumliche Präsenz als notwendiges Mindestmaß ab: “Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen […] können”, so zitiert der BGH in den Urteilsgründen. An diesem Ort müsse der Anwalt zwar nicht ständig persönlich anwesend sein, jedoch zu den üblichen Geschäftszeiten “zu angemessenen Zeiten präsent” sein. Ein nur bei Bedarf genutzter, fremder Besprechungsraum erfülle dieses Erfordernis nicht, da es an einem eigenen, ständig vorgehaltenen Büro fehle. Der Begriff Standort vermittelt Präsenz und Statik – mit nur bei Bedarf angemieteten Räumlichkeiten und nur nach Terminvereinbarung anwesendem Anwalt sei das nicht zu vereinbaren, heißt es ausdrücklich in der Entscheidung.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken wies der Senat zurück. Die Kanzleipflicht verfolge ein legitimes Gemeinwohlziel – nämlich die Sicherung einer funktionierenden Rechtspflege. Es könne vorkommen, dass kurzfristig ein Mandantengespräch oder eine persönliche Rücksprache notwendig sei; dafür müsse jederzeit ein Raum zur Verfügung stehen. Zudem betont der BGH die Bedeutung fester Räumlichkeiten für die Wahrung des Vertrauens in die Anwaltschaft. Insgesamt wählt der Anwaltssenat damit eine restriktive Auslegung des § 27 BRAO und verwirft die flexiblere Sichtweise des AGH Berlin.
Berufsrechtliche Grundlagen und Konsequenzen (BRAO/BORA)
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass die Kanzleipflicht nach § 27 BRAO strikt einzuhalten ist. Verstöße hiergegen sind keineswegs bloße Formalien, sondern können ernste berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. So sieht § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO ausdrücklich vor, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden kann, wenn ein Anwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne von der Kanzleipflicht befreit zu sein. Ein Anwalt, der also keinen ordnungsgemäßen Kanzleisitz unterhält, riskiert im Extremfall seine Anwaltszulassung. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten daher ihre aktuelle Bürosituation dringend daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen noch genügt.
Wesentliche Rechtsgrundlagen im Überblick:
- 27 BRAO (Kanzleipflicht): Verpflichtet jeden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, im Kammerbezirk eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. In Ausnahmefällen kann von dieser Pflicht eine Befreiung beantragt werden (§§ 29, 29a BRAO, etwa bei Kanzleisitz im Ausland oder besonderen Härtegründen). Solche Befreiungen werden in der Praxis allerdings äußerst selten* gewährt und restriktiv gehandhabt.
- 5 BORA (Berufsordnung): Ergänzt die BRAO und verlangt, dass in der Kanzlei (und ggf. in Zweigstellen) die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorgehalten werden. Dazu gehören insbesondere eine erreichbare Büroadresse mit adäquater Ausstattung (Telefon, Briefkasten, ggf. Personal). Diese berufsrechtliche Regel konkretisiert also ebenfalls, dass ein tatsächlicher Büro-Betrieb vorhanden sein muss.
- Frühere Rechtsprechung: Bereits vor der aktuellen Entscheidung hatte der BGH betont, dass eine Kanzlei ein physischer Anlaufpunkt sein muss. So wurde etwa formuliert, ein Anwalt brauche “einen oder mehrere Räume”, in denen er zu gewöhnlichen Zeiten erreichbar ist, und ein eindeutig gekennzeichnetes Büro (Kanzleischild) für eine geordnete Amtsausübung. Diese Linie wird durch das neue Urteil konsequent fortgeführt – und sogar noch verschärft.
- Verfassungsrechtliche Einordnung: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1986 entschieden, dass die Kanzleipflicht und ihre traditionellen Ausprägungen (wie Kanzleischild und gewisse Büropräsenz) im Grundsatz verhältnismäßig und zumutbar sind. Trotz drastisch gewandelter Kommunikationsmöglichkeiten wurde § 27 BRAO als verfassungsgemäß angesehen. Allerdings dürften künftige Entwicklungen vor dem Hintergrund von Art. 12 GG (Berufsfreiheit) erneut geprüft werden – insbesondere, wenn sich die berufliche Realität der Anwaltschaft weiter digitalisiert.
Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis
Die BGH-Entscheidung hat praktisch weitreichende Folgen für alle Anwältinnen und Anwälte, die auf moderne Büromodelle setzen. Viele Anwaltskammern hatten in der Vergangenheit flexible Modelle großzügig toleriert, solange die Erreichbarkeit gewährleistet war. So galt es bislang in einigen Kammerbezirken als ausreichend, einen Büroservice mit Adresse, Telefonannahme und gelegentlich genutzten Besprechungsräumen zu unterhalten. Nach dem neuen Urteil gerät diese Praxis nun unter Druck. Rechtsanwaltskammern werden prüfen müssen, ob Anwälte in ihrem Bezirk den verschärften Anforderungen genügen.
Insbesondere Einzelanwälte und junge Anwälte mit begrenzten Ressourcen, die bisher auf Co-Working-Spaces oder virtuelle Büros gesetzt haben, stehen vor einer Anpassung ihrer Arbeitsweise. Sie müssen nun damit rechnen, dass die Kammer Nachweise eigener Räumlichkeiten verlangt – etwas, das zuvor meist nicht eingefordert wurde. Denkbar ist etwa, dass bei Neuzulassung oder Kanzleisitz-Umzug künftig ein Mietvertrag vorzulegen ist oder die Kammer vor Ort prüft, ob ein geeigneter Raum tatsächlich existiert. Auch bereits zugelassene Anwälte, die ein ähnliches Konstrukt wie der Kläger nutzen, könnten von ihrer Kammer aufgefordert werden, ihre Kanzleisituation nachzubessern. Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hat zum Beispiel angekündigt, Fälle zu identifizieren, in denen Handlungsbedarf besteht, um einen der BGH-Rechtsprechung konformen Zustand herzustellen.
Ein weiterer Aspekt ist die Zulassungspraxis bei Zweitkanzleien und weiteren Kanzleisitzen. Seit der BRAO-Reform 2022 ist es Anwälten erlaubt, mehrere Kanzleisitze – sogar in verschiedenen Kammerbezirken – zu unterhalten. Hier stellt sich nun verstärkt die Frage, ob für jeden dieser Standorte ein fester Raum vorhanden sein muss. Nach der BGH-Logik dürfte dies der Fall sein. Anwälte mit mehreren Standorten müssen also darauf achten, jeden Kanzleisitz mit eigenen Räumen auszustatten, da ansonsten berufsrechtliche Schritte drohen könnten.
Schließlich betrifft das Urteil auch die Gruppe der Syndikusrechtsanwälte mit Doppelzulassung (wie im vorliegenden Fall). Diese dürfen neben ihrer Tätigkeit als angestellter Jurist nur dann als Rechtsanwalt mandatiert auftreten, wenn sie die Kanzleipflicht zusätzlich erfüllen. Wer also als Syndikus z.B. im Unternehmen über ein Büro verfügt, kann dieses nicht einfach als Kanzlei deklarieren, da es nicht frei zugänglich für Mandanten ist. Ein separater Kanzleisitz für die freie Anwaltstätigkeit bleibt erforderlich.
Konkrete Handlungsempfehlungen für Kolleginnen und Kollegen
Angesichts der neuen Rechtslage sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte proaktiv Maßnahmen ergreifen, um keine berufsrechtlichen Risiken einzugehen. Insbesondere empfehlen sich folgende Schritte:
- Eigenes Kanzleibüro sicherstellen: Sorgen Sie dafür, dass Sie mindestens einen festen Kanzleiraum unterhalten, der Ihrem bei der Kammer gemeldeten Kanzleisitz entspricht. Ein rein virtuelles Büro, ein bloßer „Briefkasten“ oder c/o-Service reicht nicht aus[7]. Der feste Raum kann durchaus ein häusliches Arbeitszimmer sein („Wohnzimmerkanzlei“), sofern dieses offiziell als Kanzlei gemeldet ist und für Mandantenkontakte (Besprechungen) geeignet wäre. Wichtig ist, dass Sie dort bei Bedarf persönlich für Mandanten zur Verfügung stehen könnten.
- Bürogemeinschaft oder Untermiete in Betracht ziehen: Wenn Sie sich keine alleinige Kanzlei leisten können oder wollen, prüfen Sie die Möglichkeit einer Bürogemeinschaft oder Untermietung bei Kollegen. Entscheidend ist, dass Sie einen bestimmten Raum dauerhaft zu Ihrer Verfügung haben – auch wenn er geteilt genutzt wird – und nicht nur zeitweise anwesend sind. Achten Sie darauf, dass Ihr Kanzleischild am Standort angebracht ist und Post zuverlässig empfangen werden kann.
- Co-Working nur mit festem Arbeitsplatz: Die Nutzung von Co-Working-Spaces ist für Anwälte nicht grundsätzlich verboten, muss aber den Kanzleipflichten gerecht werden. Das bedeutet, es sollte ein exklusiv zugewiesener Arbeitsplatz oder abschließbares Büro im Co-Working-Space vorhanden sein, das Ihnen jederzeit zur Verfügung steht. Modelle, bei denen man lediglich bei Bedarf irgendwo einen Tisch oder Raum bucht, genügen nicht den Anforderungen. Klären Sie im Zweifel mit dem Anbieter, ob eine feste Raumlösung – z.B. ein eigenes Büro oder zumindest ein fest angemieteter Schreibtisch – möglich ist.
- Doppelzulassung (Syndikus) richtig handhaben: Wenn Sie als Syndikusrechtsanwalt tätig sind und daneben Mandate als niedergelassener Anwalt bearbeiten, dürfen Sie die Kanzleipflicht nicht vernachlässigen. Planen Sie frühzeitig, wo Ihre persönliche (Neben-)Kanzlei eingerichtet wird. Der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zählt nicht als Kanzlei i.S.d. BRAO, da er dem Publikumsverkehr nicht offensteht. Sie benötigen für die freie Anwaltstätigkeit einen von der Unternehmensadresse getrennten Kanzleisitz (ggf. in Ihrer Wohnung oder extern).
- Erreichbarkeit sicherstellen: Unabhängig von der räumlichen Komponente bleibt die praktische Erreichbarkeit entscheidend. Stellen Sie sicher, dass Sie während der üblichen Bürozeiten via Telefon, E-Mail und Post zuverlässig erreichbar sind. Wenn Sie nicht ständig vor Ort sein können, richten Sie z.B. Rufumleitungen oder einen Sekretariatsservice ein. Mandanten, Gerichte und Behörden müssen Sie ohne Hürden kontaktieren und Zustellungen müssen Sie schnell erreichen können.
- Kammerinformationen nutzen: Informieren Sie sich bei Ihrer Rechtsanwaltskammer über aktuelle Hinweise zur Kanzleipflicht. Viele Kammern bieten Merkblätter und beantworten Fragen, insbesondere zu möglichen Befreiungen (§§ 29, 29a BRAO) bei Auslandsbezug oder anderen Ausnahmefällen. Beachten Sie aber, dass Befreiungen sehr restriktiv gehandhabt werden und im Interesse der Rechtspflege selten erteilt werden. Im Zweifel gilt: Lieber die Kanzlei den Vorgaben anpassen, als auf eine Ausnahmegenehmigung zu hoffen.
Ausblick
Der BGH hat mit dem Urteil vom 1.12.2025 unmissverständlich klargestellt, dass die klassischen Anforderungen an den Kanzleisitz weiterhin gelten – selbst in Zeiten von Homeoffice und digitaler Kommunikation. Anwältinnen und Anwälte sind gut beraten, diese Vorgaben ernst zu nehmen und ihre berufliche Infrastruktur entsprechend auszurichten. Verstöße gegen die Kanzleipflicht können nicht nur Rügen der Kammer nach sich ziehen, sondern im Extremfall die eigene Zulassung gefährden.
Gleichzeitig hat der Fall deutlich gemacht, dass die fortschreitende Digitalisierung und neue Arbeitsformen einen Anpassungsdruck auf das Berufsrecht erzeugen. Die vom AGH Berlin vertretene modernere Sichtweise – primär auf Erreichbarkeit abzustellen statt auf starre Raumvorgaben – wird von vielen in der Anwaltschaft begrüßt. In der Tat erscheint es manchen nicht mehr zeitgemäß, ein nahezu ungenutztes „Showroom“-Büro aus Pflichtgründen zu unterhalten, während andererseits die Wohnzimmerkanzlei (Kanzleisitz in der Privatwohnung) weiterhin zulässig ist. Ein professionell ausgestatteter Besprechungsraum in einem Business Center könnte im Einzelfall sogar praktischer und mandantenfreundlicher sein als ein Treffen im heimischen Wohnzimmer. Diese Inkonsistenzen zeigen, dass das Berufsrecht mittelfristig Reformbedarf hat.
Der BGH selbst hat angedeutet, dass hier letztlich der Gesetzgeber bzw. die Satzungsversammlung gefordert sind. Es ist denkbar, dass § 27 BRAO in Zukunft präzisiert oder modernisiert wird – etwa dahingehend, dass Erreichbarkeit und Vertraulichkeit der Kommunikation im Vordergrund stehen und flexible Modelle erlaubt sind, solange diese gewährleistet sind. Bis es so weit ist, gilt jedoch die aktuelle Rechtslage unverändert fort: Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt muss eine „echte“ Kanzlei unterhalten – daran lässt das neue Urteil keinen Zweifel. Kolleginnen und Kollegen sollten diese Vorgabe daher unbedingt in ihrer Praxis umsetzen, um berufsrechtliche Konflikte zu vermeiden, und die weitere Entwicklung der Regelung aufmerksam verfolgen.