Das Amt eines politischen Beamten wandelt sich durch Mandatszeiten im Deutschen Bundestag nicht in ein Laufbahnamt um

07. Februar 2026 -

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 2. Februar 2026 zum Aktenzeichen 2 B 11807/25.OVG entschieden, dass der Eilrechtsschutzantrag einer ehemaligen Vizepräsidentin der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) gegen ihre im Oktober 2025 ausgesprochene Entlassung ohne Erfolg bleibt.

Aus der Pressemitteilung des OVG PR Nr. 2/2026 vom 05.02.2026 ergibt sich:

Die Antragstellerin war am 18. Mai 2016 mit dem Beginn der neuen Wahlperiode des Landtags von der Ministerpräsidentin zur Vizepräsidentin der SGD Nord und damit zur politischen Beamtin (Besoldungsgruppe B 3) ernannt worden. In diesem Amt leistete sie bis zu ihrer Wahl in den Deutschen Bundestag im Jahr 2017 lediglich knapp ein Jahr und fünf Monate Dienst. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag im Jahr 2025 wurde sie in ihr altes Amt zurückgeführt und entlassen. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte nicht, da die versorgungsrechtliche Wartezeit von mindestens fünf Jahren nicht erfüllt gewesen sei. Die Entlassungsverfügung wurde von dem Ministerpräsidenten für sofort vollziehbar erklärt.

Die Antragstellerin macht hiergegen geltend, dass sie weiterhin als Landesbeamtin zu verwenden sei. Aufgrund ihrer Mandatszeiten im Deutschen Bundestag sei sie keine politische Beamtin mehr, sondern vielmehr als normale Laufbahnbeamtin zu behandeln. Alles andere würde sie unzulässig und in verfassungswidriger Weise wegen ihrer Mandatsausübung benachteiligen. Sie dürfe daher nicht wie ein politischer Beamter ohne Angabe von Gründen jederzeit entlassen bzw. – bei Vorliegen der versorgungsrechtlichen Voraussetzungen – in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, sondern sei auf einer anderen Beamtenstelle der Besoldungsgruppe B 3 als Lebenszeit- und Laufbahnbeamtin im Landesdienst zu verwenden.

Ihren Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab, da die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies nun das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die grundgesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von Mandatsbewerbern und -inhabern diese vor Benachteiligungen schützen sollten, allerdings umgekehrt gerade nicht auf deren Besserstellung abzielten. Ein bei Mandatsübernahme bestehendes beamtenrechtliches Dienstverhältnis, in das der Beamte nach Mandatsende zurückkehren könne, werde daher nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes gleichsam „eingefroren“, nicht aber in ein anderes Statusamt umgewandelt. Das Amt eines politischen Beamten und das Amt eines normalen Laufbahnbeamten seien grundverschieden. Politische Beamte nähmen angesichts einer weitgehend unbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Überlagerung der Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvoraussetzungen nach Art. 33 Abs. 2 GG durch parteipolitische Erwägungen eine Sonderstellung ein, die das Amt eines politischen Beamten als eigenständiges Statusamt ausweise. Eine voraussetzungslose Überleitung eines politischen Beamten in das Amt eines Laufbahnbeamten könne daher auch nicht als statusgleiche Versetzung qualifiziert werden, sondern verbiete sich vielmehr, da damit notwendigerweise eine Umgehung der verfassungsrechtlich gebotenen und im Falle von Laufbahnbeamten nicht zuletzt durch das Instrument der Konkurrentenklage abgesicherten Bestenauslese verbunden wäre.