Hintergrund: Sicherheit und Verfassungstreue in der Bundeswehr
Soldaten, insbesondere in sicherheitsempfindlichen Verwendungen, müssen zuverlässig sein und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 8 Soldatengesetz (SG) und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) wird geprüft, ob tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorliegen – etwa Zweifel an der Zuverlässigkeit oder an der Verfassungstreue des Soldaten. Ein Sicherheitsrisiko ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG festzustellen, wenn Zweifel am Bekenntnis des Soldaten zur Verfassung bestehen. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Haltung oder Tätigkeit. Wichtig: Der Gesetzgeber räumt dem Schutz sicherheitlicher Belange einen hohen Stellenwert ein – „im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang“ (vgl. § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG) –, aber die Feststellung eines Sicherheitsrisikos darf nicht auf bloßen Vermutungen oder vagen Verdächtigungen beruhen. Die Maßnahme (z.B. der Entzug einer Sicherheitsfreigabe) muss also verhältnismäßig sein und auf belastbaren Fakten fußen.
Der Fall: Soldat wegen rechtsextremer Musik unter Verdacht
Ein aktueller Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25.09.2025 macht deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Beweiswürdigung in solchen Verfahren ist. Im entschiedenen Fall geriet ein langgedienter Bundeswehrsoldat ins Visier des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), weil er mutmaßlich rechtsextreme Musik-CDs bestellt und gehört haben soll. Bereits 2018 war bei einer Zollkontrolle eine an ihn adressierte CD einer rechtsextremen Band mit Hakenkreuz-Symbolik aufgefallen. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Dennoch leitete die Bundeswehr eine erneute Sicherheitsüberprüfung (Ü2) ein. Der Soldat kooperierte weitgehend: Er ließ Befragungen über sich ergehen, zeigte seine Tätowierungen, gestattete sogar eine Durchsicht seines Privatfahrzeugs und gab den Ermittlern freiwillig sein Handy zur Auswertung. Auf dem Gerät entdeckte der MAD E-Mail-Korrespondenz mit Versandhändlern der Rechtsrock-Szene. Dem Soldaten wurde vorgeworfen, über Jahre verteilt einschlägige Musik bestellt zu haben. Er selbst stritt ab, ein Extremist zu sein: Er sei lediglich ein leidenschaftlicher Musiksammler mit tausenden CDs verschiedenster Genres und höre die Musik „nicht wegen der Texte, sondern wegen der Musik“. Einzelne Bestellungen könne er sich nach langer Zeit nicht mehr genau erinnern. Nur den Kauf der einen CD, die 2018 beim Zoll auffiel, hatte er zuvor gemeldet und eingeräumt. Die zuständigen Stellen stuften ihn dennoch als Sicherheitsrisiko ein und untersagten ihm sicherheitsempfindliche Tätigkeiten.
BVerwG-Entscheidung: Rechtsextreme Musik als solche kein Sicherheitsrisiko
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Soldaten Recht und hob die Sicherheitsrisiko-Feststellung auf. Im Leitsatz betont das Gericht unmissverständlich, dass der „vereinzelte Erwerb und das Anhören rechtsextremer Musik“ allein – also ohne weitere erschwerende Umstände – „keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten“ bilden. Mit anderen Worten: Wer rechtsextreme Musik hört oder besitzt, ist nicht automatisch ein Verfassungsfeind.
Das BVerwG stellte klar, dass bloßer Musikgeschmack (selbst fragwürdiger Art) noch keinen Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung liefert. Konkret waren dem Soldaten nur drei Bestellungen rechtsextremer CDs sicher nachzuweisen. Diese vereinzelten Käufe rechtfertigen laut Gericht zwar durchaus weitere Nachforschungen – die Einleitung der Überprüfung war an sich zulässig und nachvollziehbar – aber sie reichen nicht aus, um bereits die Verfassungstreue des Soldaten in Zweifel zu ziehen und ihn als Sicherheitsrisiko einzustufen. Entscheidend sei, ob zusätzliche Indizien für eine gefestigte extremistische Haltung vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlte es an solchen weiteren Anhaltspunkten. Weder im Dienst noch außerhalb gab es konkrete verfassungsfeindliche Äußerungen oder Taten des Soldaten. Auch eine große Sammlung einschlägiger Musik (die vielleicht anders zu bewerten wäre) konnte man ihm nicht nachweisen – lediglich ein paar vereinzelte Tonträger.
Das Gericht ließ offen, ob eine umfangreiche Sammlung von rechtsextremem Liedgut die Bewertung verändern könnte, da dies hier nicht zur Debatte stand. Festzuhalten bleibt: Einzelfälle von Musikbestellungen oder -hören genügen nicht, um einen Soldaten als extremistisch illoyal abzustempeln.
Verfahrensfehler und Rechte des Soldaten im Überprüfungsverfahren
Im Verfahren hatte der Soldat auch Verfahrensfehler gerügt – insbesondere, dass er nicht korrekt über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Er monierte, man habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Durchsuchung seines Handys auf freiwilliger Basis erfolge. Tatsächlich ist es für die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme erforderlich, den Betroffenen über den Zweck der Datenerhebung und die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung zu belehren. In diesem Fall konnte jedoch anhand des Befragungsprotokolls belegt werden, dass der Soldat ordnungsgemäß belehrt wurde und freiwillig zustimmte, sein Mobiltelefon auszuhändigen. Eine persönliche Anhörung hatte ebenfalls stattgefunden, wie es § 14 Abs. 3 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG vorsieht. Damit lagen keine formellen Verfahrensmängel vor, die allein zur Aufhebung des Bescheids geführt hätten. Tipp: Soldaten sollten ihre Rechte in solchen Verfahren kennen – etwa das Recht, Aussagen zu verweigern oder Maßnahmen abzulehnen, wenn sie nicht einverstanden sind. Gleichzeitig ist Kooperation sinnvoll, solange die Maßnahme rechtmäßig ist, da fehlende Mitwirkung unter Umständen negativ ausgelegt werden kann.
Sorgfältige Beweiswürdigung: Was darf als Extremismus-Indiz gelten?
Der Umgang mit Beweismitteln in diesem Verfahren zeigt, wie gründlich Gerichte prüfen müssen, bevor sie jemandes Karriere aufgrund eines Sicherheitsrisikos beeinträchtigen. Das BVerwG hat die vorliegenden Indizien einzeln und in der Gesamtschau bewertet:
- E-Mail-Bestellungen: Der MAD hatte E-Mails aus dem Postfach des Soldaten ausgewertet, die Bestellungen bzw. Anfragen zu rechtsextremen CDs betrafen. Das Gericht prüfte jedoch kritisch, ob diese Mails tatsächlich vom Soldaten stammten. Hintergrund: Der Soldat konnte nachweisen, dass sein E-Mail-Account einmal Ziel eines Hacker-Angriffs gewesen war. Folglich ließen sich ältere Bestellungen (vor dem bekannt gewordenen Hack) nicht eindeutig ihm zuordnen – es bestand die Möglichkeit, dass ein Unbefugter über seinen Account bestellt hatte. Selbst bei späteren E-Mails, die vermutlich vom Soldaten selbst stammten, war unklar, ob wirklich Käufe erfolgt waren oder nur Anfragen und Preisverhandlungen. Der Senat bewertete daher viele dieser E-Mails als nicht ausreichenden Beleg für tatsächliche Besitzbeschaffungen.
- Alte Vorwürfe (1999/2006): In der Personalakte standen Meldungen von Kameraden aus den Jahren 1999 und 2006, wonach der Soldat in rechtsextreme Aktivitäten verwickelt gewesen sein solle. Allerdings handelte es sich um reines Hörensagen ohne ermittelte Fakten. Diese Jahrzehnte alten Anschuldigungen wurden nie aufgeklärt oder durch Disziplinarmaßnahmen bestätigt. Das BVerwG schenkte ihnen daher kein Gewicht – mangels belastbarer Feststellungen durften sie nicht zulasten des Soldaten gewertet werden.
- Aussagen des Soldaten: Die Behörden warfen dem Soldaten vor, er habe im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gelogen und damit seine Zuverlässigkeit infrage gestellt. So hielt man seine Erklärungen – etwa, er könne sich an Bestellungen nicht erinnern oder eine CD sei ihm unbestellt zugesandt worden – für “Schutzbehauptungen”. Grundsätzlich können falsche oder widersprüchliche Angaben in einem solchen Verfahren tatsächlich ein Sicherheitsrisiko darstellen, weil sie Zweifel an der Wahrheitstreue wecken. Im vorliegenden Fall konnte dem Soldaten aber keine bewusste Täuschung nachgewiesen werden. Das Gericht berücksichtigte, dass nicht feststand, ob alle beanstandeten Bestell-E-Mails wirklich von ihm stammten. Zudem sei es glaubwürdig, dass ein exzessiver Musiksammler bei tausenden CDs den Überblick verliert und sich nicht an jede Bestellung erinnert. Auch die Behauptung, die fragliche Ukraine-CD sei unaufgefordert zugesandt worden (und nicht vom Soldaten bestellt), konnte nicht widerlegt werden. Da die Ermittler diese Punkte nicht vollständig aufgeklärt hatten, durfte man dem Soldaten seine Einlassungen nicht als Lüge auslegen. Vage Indizien, unbelegte Verdächtigungen und interpretierbare Aussagen genügen nicht – es braucht harte Fakten oder zumindest ein belastbares Gesamtbild, um einen Soldaten als unzuverlässig oder illoyal einzustufen.
Verhältnismäßigkeit: Sicherheitsinteresse vs. Karriere des Soldaten
Die Entscheidung verdeutlicht auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Soldatenrecht. Einerseits hat die Bundeswehr ein legitimes Interesse, Extremismus in den eigenen Reihen strikt zu verhindern und Sicherheitsrisiken auszuschließen. Andererseits darf ein Soldat nicht aufgrund bloßer Verdachtsmomente beruflich stigmatisiert oder kaltgestellt werden. Das BVerwG stellt klar: Einzelfälle rechtfertigen keine drastischen Maßnahmen, wenn die Gesamtumstände kein klares Bild einer extremistischen Gesinnung ergeben. Zwar war es nicht zu beanstanden, dass die Behörden bei Auffälligkeiten (hier: rechtsextreme Musiksendung und E-Mail-Funde) eine Überprüfung einleiteten – das ist sogar geboten, um Sicherheit zu gewährleisten. Aber die letztliche Sanktion – hier die Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit fünfjährigem Ausschluss von sicherheitsempfindlichen Aufgaben – muss auf solider Grundlage stehen. Im vorliegenden Fall überwogen die positiven Aspekte (24 Jahre treuer Dienst, zahlreiche Auslandseinsätze, keine Disziplinarverstöße) deutlich gegenüber den dürftigen Verdachtsmomenten. Die Negativeinstufung war daher unverhältnismäßig. Das Gericht hob den Bescheid auf, wodurch der Soldat seine Sicherheitsfreigabe zurückerhielt und wieder wie zuvor verwendet werden kann. Statt einer harten Maßnahme hätte die Behörde allenfalls mildere Mittel erwägen können (etwa eine verkürzte Überprüfungsfrist oder Auflagen für zukünftiges Verhalten), doch selbst dafür fehlte hier die Grundlage.
Fazit: Lehren für Soldaten und Dienststellen
Dieser Fall gibt wichtige Hinweise für Soldaten, Vorgesetzte und Sicherheitsbeauftragte:
- Musikgeschmack und Meinungsfreiheit: Soldaten dürfen grundsätzlich auch kontroverse Musik hören. Der bloße Besitz oder Konsum rechtsextremer Musik reicht nicht aus, um sie als Verfassungsfeinde abzustempeln. Entscheidend sind konkrete Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Haltung im Verhalten des Soldaten – fehlen diese, genießt auch ein Soldat grundsätzlich den Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung.
- Umsicht bei privaten Interessen: Bestimmte Hobbys (wie das Sammeln von Nischen-Musik) können missverstanden werden. Seien Sie sich bewusst, dass derartige Aktivitäten Nachfragen auslösen können. Wer z.B. rechtsextreme Musik antiquarisch sammelt, sollte transparent machen können, dass er dies aus musikalischem Interesse tut und nicht wegen der Ideologie. Im Zweifel ist es ratsam, problematische Inhalte zu meiden, um gar keinen Anfangsverdacht aufkommen zu lassen.
- Kooperation und Ehrlichkeit: Wenn eine Sicherheitsüberprüfung läuft, sollten Betroffene wahrheitsgemäße Angaben machen und – beraten durch Rechtsbeistand – kooperieren. Falschaussagen oder nachweisliche Täuschungen können ein eigenes Sicherheitsrisiko begründen. Gleichzeitig darf man natürlich legale Rechte nutzen (etwa die Aussage verweigern, wenn man sich selbst belasten würde). In diesem Fall hat der Soldat von Anfang an den fraglichen CD-Vorfall gemeldet und später in der Überprüfung mitgewirkt, was ihm zugutekam.
- Behördliche Sorgfalt: Dienststellen müssen Vorwürfe gründlich aufklären. Hörensagen oder ältere Gerüchte dürfen nicht unbesehen übernommen werden. Jede Maßnahme muss auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen. Im Zweifel sollten Ermittlungen (z.B. durch den MAD) vertieft oder externe Gutachten eingeholt werden, bevor man die Karriere eines Soldaten beeinträchtigt.
Insgesamt erinnert der BVerwG-Beschluss daran, dass auch im Militärrecht Augenmaß gefragt ist. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen, bleibt oberstes Gebot – doch dieser Schutz darf nicht dazu führen, vorschnell Existenzen zu gefährden, wo der Verdacht auf Extremismus letztlich nicht hinreichend bestätigt werden kann. Soldaten, die sich mit sicherheitsrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen, sollten frühzeitig rechtlichen Rat suchen, um ihre Rechte zu wahren und Missverständnisse auszuräumen. Dieser Fall zeigt: Eine engagierte Verteidigung und eine sorgfältige gerichtliche Prüfung können verhindern, dass aus ein paar fragwürdigen Musikdownloads ein Karriereknick wird – „ein bisschen Rechtsrock“ allein schadet nicht automatisch Ihrer Laufbahn.