Wer trotz Krankschreibung wieder arbeitet, sollte seine Genesung und die Risiken für andere im Blick behalten.
Ausgangslage: Wer arbeitsunfähig erkrankt ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vulgo Krankschreibung) hat, ist eigentlich von der Arbeitspflicht befreit und soll sich auskurieren. Doch was ist, wenn man sich vor Ablauf der Krankschreibung schon wieder fit fühlt? Darf man trotz attestierter Krankheit früher an den Arbeitsplatz zurückkehren? Oder braucht man eine besondere „Gesundschreibung“ vom Arzt? Im Folgenden finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Überblick zur Rechtslage – inklusive Handlungsempfehlungen und Hinweisen auf Gesetzesregelungen (z.B. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) sowie Gerichtsurteile zu diesem Thema.
Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot
Zunächst die gute Nachricht: Eine ärztliche Krankschreibung ist rechtlich kein Arbeitsverbot, sondern nur eine Prognose über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf. Sie bestätigt, dass man arbeitsunfähig ist – aber wenn man wider Erwarten früher wieder gesund und arbeitsfähig ist, darf man grundsätzlich trotzdem arbeiten gehen. Die Entscheidung, ob jemand trotz einer noch laufenden Krankschreibung arbeitet, liegt allein bei dem Arbeitnehmer. Ein gesetzliches Beschäftigungsverbot gilt nur in besonderen Fällen (z.B. bestimmte Beschäftigungsverbote für werdende Mütter oder ansteckende Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz).
- Keine „Gesundschreibung“ nötig: Anders als häufig gedacht, muss man sich nicht vom Arzt „gesundschreiben“ lassen, um vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren zu dürfen. Im deutschen Gesundheitssystem gibt es eine förmliche Gesundschreibung nicht. Ist der Arbeitnehmer offensichtlich wieder fit, kann er ohne weiteres trotz laufender Krankschreibung die Arbeit wieder aufnehmen. Eine bestehende Krankschreibung enthält also kein Arbeitsverbot, sondern nur die ärztliche Einschätzung, wie lange die Genesung voraussichtlich dauert.
- Versicherungsschutz bleibt bestehen: Wer freiwillig vor Ablauf der Krankschreibung wieder arbeitet, genießt den vollen gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherungsschutz wie jeder andere Beschäftigte. Unfallversicherung und Krankenversicherung greifen auch, wenn man „trotz AU“ arbeitet oder auf dem direkten Weg zur Arbeit einen Unfall hat. Der oft gehörte Mythos, der Versicherungsschutz entfalle in so einem Fall, stimmt also nicht. (Beispiel: Ein Mitarbeiter mit Gipsfuß, der seine eigentliche Tätigkeit nicht ausüben kann, darf auf eigenen Wunsch dennoch kurz an einer beruflichen Pflichtveranstaltung teilnehmen – trotz noch drei Wochen laufender Krankschreibung. Seine Unfallversicherung würde auch in diesem Fall für den Weg zur Veranstaltung haften, sofern er seine Genesung dadurch nicht gefährdet.)
- Arbeitsentgelt und Lohnfortzahlung: Nimmt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorzeitig wieder auf, erhält er ab diesem Tag wieder normales Arbeitsentgelt. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet entsprechend, weil ja keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. (Nach § 3 EFZG hat man Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen bestanden hat. Wird man früher gesund, muss man natürlich nicht „künstlich“ krankgeschrieben bleiben – man arbeitet dann und bekommt regulären Lohn.)
Pflichten nach § 5 EFZG: Krankmeldung und Attest
Wichtig ist, die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten zu beachten. Arbeitnehmer müssen unverzüglich Bescheid geben, wenn sie krank sind, und wie lange dies voraussichtlich dauert. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung (Krankschreibung) vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf sogar schon früher ein Attest verlangen (z.B. ab dem ersten Krankheitstag), wenn er es für nötig hält. Diese Bescheinigung – oft als “gelber Schein” bekannt, heute elektronisch übermittelt – bestätigt die Arbeitsunfähigkeit und gibt ein voraussichtliches Enddatum an.
Vorzeitige Genesung: Wird ein Arbeitnehmer vor dem attestierten Ende wieder gesund, sollte er den Arbeitgeber darüber umgehend informieren. Denn der Arzt konnte ja nicht sicher voraussehen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich dauert. In der Praxis reicht ein Anruf oder eine kurze Mitteilung an den Vorgesetzten, dass man sich wieder arbeitsfähig fühlt und die Arbeit früher wieder aufnehmen möchte. Eine formelle Aufhebung der Krankschreibung durch den Arzt ist – wie oben erklärt – nicht erforderlich.
Dabei bleibt die ursprünglich ausgestellte Krankschreibung in der Personalakte bestehen, aber praktisch endet die Arbeitsunfähigkeit mit dem Tag der tatsächlichen Rückkehr an den Arbeitsplatz. Wichtig für Arbeitnehmer: Nicht einfach der Arbeit fernbleiben, wenn man schon wieder gesund ist! Das ungeprüfte Abwarten bis zum Ende der Krankschreibung ist nicht zulässig, wenn man objektiv wieder arbeiten könnte. Andernfalls entsteht der Verdacht, man erschleiche sich Entgeltfortzahlung für Tage, an denen man gar nicht (mehr) krank war. Im Extremfall kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (siehe unten das Fallbeispiel eines gekündigten Masseurs).
Arbeitnehmer: Rechte bei Krankheit – aber auch Mitwirkungspflicht
Arbeitnehmer sind während attestierter Krankheit von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Niemand ist verpflichtet, trotz Krankschreibung zu arbeiten. Wer krankgeschrieben ist, darf der Arbeit fernbleiben und muss keine Nachteile befürchten. Dieses Fernbleiberecht ist im Grundsatz auch geschützt: Übt ein Arbeitnehmer das Recht aus, bei Krankheit nicht zu arbeiten, darf der Arbeitgeber ihn deswegen weder benachteiligen noch kündigen – ein solche Kündigung würde als unzulässige Maßregelung (§ 612a BGB) gelten und unwirksam sein. Beispielsweise hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08) die Kündigung einer Zeitarbeitsfirma für unwirksam erklärt, weil die Firma eine Arbeitnehmerin trotz Krankschreibung zur Arbeit aufgefordert und ihr bei Weigerung gekündigt hatte. Arbeitnehmer dürfen bei Krankheit zuhause bleiben – und sie dürfen diese Rechte auch ausschöpfen, ohne Repressalien befürchten zu müssen.
Fühlen Sie sich jedoch vorzeitig wieder gesund, dürfen Sie selbst natürlich entscheiden, früher zur Arbeit zurückzukehren. Dabei sind folgende Empfehlungen zu beachten:
- Ehrliche Selbst-Einschätzung: Gehen Sie nur arbeiten, wenn Sie sich wirklich wieder arbeitsfähig fühlen. Eine Krankschreibung attestiert, dass Sie objektiv nicht in der Lage sind zu arbeiten oder dass die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern würde. Wenn Sie also noch deutlich Symptome haben oder Zweifel an Ihrer Belastbarkeit, sollten Sie zu Hause bleiben. Andernfalls riskieren Sie Ihre eigene Gesundheit und ggf. eine Verlängerung der Krankheit.
- Keine Gefährdung der Genesung: Unternehmen Sie weder in der Freizeit noch im Beruf etwas, was die Genesung verzögert oder gefährdet. Genesungswidriges Verhalten während der Krankschreibung – etwa durchtanzte Partynächte trotz Grippe, anstrengende Sport- oder Renovierungsarbeiten trotz attestierter Rückenleiden – kann arbeitsrechtlich problematisch sein. Beispiel: Ein Arbeitnehmer half während seiner Krankschreibung bei einer Hausrenovierung, inklusive schwerer Schleif- und Tragearbeiten. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos – zu Recht, wie das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.07.2013 – 10 Sa 100/13) entschied. Die Richter sahen den dringenden Verdacht, dass der Arbeitnehmer gar nicht so krank war wie behauptet – wer trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit stundenlang renovieren könne, dem sei auch die reguläre Arbeit zumutbar. Zudem habe der Betroffene durch dieses Verhalten offensichtlich nicht seine Genesung forciert, sondern die Entgeltfortzahlung missbräuchlich in Anspruch genommen. Merke: Wenn Sie wieder ausreichend gesund sind, bieten Sie Ihre Arbeitskraft an, anstatt die Krankschreibung „auszusitzen“. Tun Sie dies nicht und es kommt heraus, riskieren Sie im schlimmsten Fall eine Kündigung.
- Kommunikation mit dem Arbeitgeber: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig, wenn Sie planen, vor Ablauf der Krankschreibung zurückzukehren. In der Regel wird der Arbeitgeber sehr begrüßen, dass Sie wieder einsatzfähig sind. Gemeinsam kann man den genauen Wiedereinstiegstermin abstimmen. Das ist auch wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden – beispielsweise könnte der Arbeitgeber sonst denken, Sie seien weiterhin krank, während Sie plötzlich am Arbeitsplatz erscheinen. Eine kurze Mitteilung („Mir geht es besser, ich komme ab morgen wieder zur Arbeit.“) genügt. Bei gesetzlich Versicherten läuft die Krankmeldung heutzutage elektronisch; der Arbeitgeber erhält vom System das ursprünglich attestierte Ende der Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie früher zurückkehren, wird diese tatsächliche Arbeitsaufnahme intern vermerkt, und die elektronische Meldung wird entsprechend abgeschlossen.
- Kein Verheimlichen der Krankheit: Wichtig: Verschweigen Sie nicht, dass Sie (eigentlich) krankgeschrieben waren. Auch wenn Sie vorzeitig wieder arbeiten möchten – Ihr Arbeitgeber muss wissen, dass und bis wann Sie offiziell arbeitsunfähig gemeldet waren. Nur so kann er z.B. etwaige Unfallmeldungen richtig einordnen (bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg während einer laufenden Krankschreibung wäre es wichtig, dass er als Wegeunfall anerkannt wird). Die Krankschreibung dient Ihrem Schutz; nutzen Sie sie korrekt. Sie machen sich nicht „verdächtig“, nur weil Sie schnell wieder gesund wurden. Daher dürfen Sie offen damit umgehen und brauchen sich keinesfalls dafür rechtfertigen, sofern Sie wirklich wieder genesen sind.
- Teilweise Arbeitsaufnahme: Fühlen Sie sich zwar noch nicht 100 % fit, aber einer leichten Tätigkeit schon wieder gewachsen, suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls lassen sich Lösungen finden wie temporäre Schonarbeiten oder – nach längerer Krankheit – eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell). Solche Absprachen sollten mit ärztlicher Rücksprache erfolgen. Grundsätzlich gilt aber: Sie allein entscheiden, ob Sie sich die Arbeit schon wieder zutrauen – es besteht keine Pflicht, vor Ablauf der Krankschreibung wieder anzufangen.
Arbeitgeber: Vorsicht bei kranken Beschäftigten!
Arbeitgeber stehen bei Krankheit von Mitarbeitern in der Fürsorgepflicht. Das bedeutet zunächst: Kein Arbeitgeber darf verlangen, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter trotzdem arbeitet. Wer krank ist, hat ein Recht, zu Hause zu bleiben – und zwar ohne Druck vom Chef. Drohungen oder Drängen, einen Arbeitnehmer trotz Krankschreibung zur Arbeit zu bewegen, sind untersagt. Dies verstößt gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) und kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere eine Kündigung unmittelbar nach einer Krankmeldung oder wegen der Weigerung, krank zu arbeiten, ist in der Regel unwirksam. Das BAG stellte klar, dass eine Krankschreibung Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbindet – wer diese Rechte wahrnimmt, darf nicht benachteiligt werden.
Wenn ein Mitarbeiter freiwillig vorzeitig aus der Krankheit zurückkommen möchte, gilt für den Arbeitgeber Folgendes:
- Gesundheitszustand prüfen: Der Arbeitgeber sollte im Gespräch oder bei Arbeitsantritt prüfen, ob der Mitarbeiter wirklich wieder einsatzfähig wirkt. Macht der Arbeitnehmer einen genesenen, belastbaren Eindruck und versichert glaubhaft, dass er arbeiten kann, reicht diese Erklärung aus. Ein zusätzliches Attest („Gesundschreibung“) darf nicht pauschal verlangt werden. Da die Krankschreibung nur eine Prognose darstellt, endet die Arbeitsunfähigkeit, sobald der Arbeitnehmer objektiv wieder arbeiten kann – eine weitere ärztliche Bestätigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
- Keine Gesundschreibung, aber bei Zweifeln: Betriebsarzt: Einige Arbeitgeber möchten auf „Nummer sicher“ gehen und verlangen doch ein Attest über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Hier ist Vorsicht geboten: Es gibt kein Rechtsinstitut der Gesundschreibung, und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, sich vor Rückkehr vom Arzt die Arbeitsfähigkeit bescheinigen zu lassen. Ist der Mitarbeiter offensichtlich wieder gesund, würde eine solche Forderung sogar schikanös wirken. Anders kann es liegen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Arbeitnehmer schon wieder vollständig genesen ist – etwa bei gefährlichen Tätigkeiten oder wenn der Mitarbeiter noch angeschlagen wirkt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht reagieren: Er kann z.B. den Betriebsarzt einschalten oder ein arbeitsmedizinisches Gutachten veranlassen. Dieser kann die tatsächliche Arbeitsfähigkeit überprüfen. Sofern der Arzt Bedenken hat, darf der Chef den Mitarbeiter zur eigenen Sicherheit nach Hause schicken. (Beispiel: Ein Beschäftigter war wegen einer ansteckenden Krankheit krankgeschrieben und möchte zwei Tage früher wiederkommen. Der Arbeitgeber kann – schon um Kollegen zu schützen – verlangen, dass der Mitarbeiter zumindest symptomfrei ist, bevor er wieder im Büro erscheint. Gegebenenfalls sollte er auf den letzten zwei Tagen der Krankschreibung bestehen.) Im Normalfall genügt aber die Selbsteinschätzung des Mitarbeiters – eine formale Gesundschreibung gibt es nicht.
- Dokumentation: Es kann sinnvoll sein, die vorzeitige Rückkehr kurz schriftlich festzuhalten (z.B. per E-Mail oder Vermerk im Zeiterfassungssystem: “Mitarbeiter X hat die Arbeit am TT.MM vor Ablauf der AU wieder aufgenommen.”). So haben beide Seiten im Zweifel einen Nachweis, ab wann der Arbeitnehmer wieder gearbeitet hat. Dies dient auch der Klarheit gegenüber der Krankenkasse (falls z.B. schon eine Krankengeldzahlung im Raum stand, würde diese mit Arbeitsaufnahme enden).
- Versicherung und Haftung: Arbeitgeber brauchen keine Haftungsangst zu haben, wenn Mitarbeiter früher zurückkommen: Der Unfallschutz greift voll, auch bei einem Wegeunfall während einer noch laufenden Krankschreibung. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken kommt und seine Genesung nicht gefährdet wird. Natürlich sollte der Arbeitgeber keine Situationen schaffen, die den Genesungsprozess konterkarieren. Achtung: Würde ein Arbeitgeber einen eigentlich noch arbeitsunfähigen Menschen zur Arbeit zwingen und käme es dadurch zu einem Schaden, könnte der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen. Daher im Zweifel stets zugunsten der Gesundheit des Mitarbeiters entscheiden.
- Entgeltfortzahlung und Meldungen: Wenn der Mitarbeiter früher kommt, zahlt der Arbeitgeber ab diesem Tag wieder normalen Lohn statt Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber sollte intern veranlassen, dass die Krankschreibung im Entgeltabrechnungssystem beendet wird. Falls der Arbeitgeber eine elektronische Krankmeldung (eAU) abgerufen hatte, meldet er den tatsächlichen Endedatum der Arbeitsunfähigkeit zurück, sobald der Mitarbeiter wieder arbeitet. Für die Personalakte bleibt die ursprüngliche AU-Bescheinigung als Nachweis der ursprünglich attestierten Dauer bestehen, was jedoch keine praktische Auswirkung hat, außer dass dokumentiert ist, warum der Mitarbeiter zwischenzeitlich gefehlt hat.
- Offene Kommunikation fördern: Arbeitgeber sollten eine Unternehmenskultur fördern, in der kranke Mitarbeiter zuhause bleiben dürfen, ohne sich rechtfertigen zu müssen. Viele Beschäftigte neigen sonst zum sogenannten Präsentismus – sie kommen krank zur Arbeit aus Pflichtgefühl oder Angst vor Konsequenzen. Das ist weder im Interesse der Gesundheit noch der Produktivität sinnvoll. Führungskräfte sollten daher klar signalisieren, dass die Genesung Vorrang hat und Krankschreibungen respektiert werden. Im Umkehrschluss darf natürlich niemandem ein Strick daraus gedreht werden, wenn er früher wieder arbeiten möchte – solange es wirklich gesundheitlich vertretbar ist. Ein kurzer Austausch (“Geht es Ihnen wieder gut? Fühlen Sie sich fit genug?”) beim Wiedereintritt ist hier sinnvoll.
Frühere Rückkehr – erlaubt, aber mit Augenmaß
Zusammengefasst: Darf man trotz Krankschreibung wieder arbeiten? Ja, wenn man sich wieder gesund fühlt und die Arbeit freiwillig aufnehmen will. Muss man wieder arbeiten? Nein, während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit muss niemand arbeiten – das Fernbleiben ist erlaubt und geschützt. Sollte man wieder arbeiten? Nur, wenn dadurch die eigene Genesung nicht gefährdet wird und keine Ansteckungsgefahr für andere besteht. Im Zweifel gilt: lieber die Krankschreibung ausschöpfen und vollständig genesen zurückkommen, als zu früh starten und womöglich rückfällig werden.
Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer: Wenn Sie vorzeitig genesen sind, treten Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt und besprechen Sie die Rückkehr. Achten Sie ehrlich auf Ihre Gesundheit – niemandem ist geholfen, wenn Sie sich krank zur Arbeit schleppen und anschließend länger ausfallen. Nutzen Sie Krankschreibungen bestimmungsgemäß zur Genesung und nicht für anderweitige Tätigkeiten. Besonders verboten ist es, während einer Krankschreibung einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen – dies kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bleiben Sie stattdessen im notwendigen Umfang zuhause und schonen Sie sich, aber kommen Sie gern zurück, sobald Sie wirklich wieder arbeiten können.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber: Begegnen Sie Krankmeldungen mit Vertrauen – die meisten Arbeitnehmer sind wirklich krank, und Überwachung oder Druck sind fehl am Platz. Fordern Sie Mitarbeitende nie gegen ärztlichen Rat zur Arbeit auf. Halten Sie die Entgeltfortzahlung nach EFZG ein und verzichten Sie auf Anrufe oder E-Mails außerhalb dringender Ausnahmen. Wenn ein Arbeitnehmer von sich aus früher wieder arbeiten möchte, heißen Sie ihn willkommen, prüfen Sie kurz den Gesundheitszustand und dokumentieren Sie intern den vorzeitigen Arbeitsbeginn. Verzichten Sie auf die Forderung nach einer „Gesundschreibung“ – vertrauen Sie der Selbsteinschätzung, es sei denn, offenkundige Zweifel zwingen zu einer Überprüfung durch einen Arzt. Kurzum: Gesundheit geht vor. Arbeitgeber tun gut daran, einen Rahmen zu schaffen, in dem Mitarbeiter ohne schlechtes Gewissen entweder zuhause genesen oder – wenn möglich – vorzeitig gesund wieder durchstarten können. So werden sowohl Missbrauch von Krankschreibungen als auch Präsentismus vermieden, und beide Seiten profitieren von Klarheit und Fairness im Krankheitsfall.