Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 25.02.2026 Kündigungsschutzklagen von zwei Mitarbeitern, die dem Oberen Managementkreis angehören, gegen die Volkswagen AG verhandelt.
Die Kläger wehren sich gegen jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigungen vom 08.08./12.08.2025 und machen Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum nach Zugang der fristlosen Kündigungen geltend. Die Beklagte begehrt – für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass die Kündigungen die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern nicht beendet haben bzw. werden – die Auflösung der Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Zudem macht sie widerklagend u.a. Auskunftsansprüche hinsichtlich der von den Klägern vorgenommenen Meldungen an diverse Behörden zur Ermittlung von Schadensersatzansprüchen geltend.
Die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse begründet die Beklagte mit den aus ihrer Sicht ungerechtfertigten und überzogenen Schadensersatzklagen in Millionenhöhe auf Basis des Hinweisgeberschutzgesetzes (diese stehen nunmehr beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 24.04.2026 zur Verhandlung an) und mit in diesem Zusammenhang erfolgten Schmähungen der Arbeitgebervertreter in diesen Verfahren. Zudem wirft die Beklagte den Klägern vor, am 26.07.2024 aus ihrer Sicht unrechtmäßig verschiedene Behörden und Institutionen kontaktiert zu haben, um dort Meldungen unter Berufung auf das Hinweisgeberschutzgesetz vorzunehmen. Schließlich stützt die Beklagte die Kündigungen u.a. auch auf den Verdacht, die Kläger hätten an Behörden, die keine Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind, und an Medienvertreter interne Revisionsberichte und andere Informationen unzulässigerweise weitergegeben.
Das Arbeitsgericht hat in einem Fall im Wege eines Teilurteils entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden ist, jedoch aufgrund der ordentlichen fristgerechten Kündigung mit dem 30.09.2026 endet. Wegen der Annahmeverzugsansprüche des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie der mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüche erging ein Auflagenbeschluss.
Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung damit, dass die Beklagte die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt hat, nachdem sie von den aus ihrer Sicht kündigungsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Die ordentliche Kündigung sei hingegen wegen eines gravierenden Verstoßes gegen die Pflicht, auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen, wirksam. Der Kläger habe unzulässigerweise an mindestens eine Behörde (das Landeskriminalamt), die keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, interne Informationen weitergegeben.
In dem zweiten Fall hat das Arbeitsgericht einen Beweisbeschluss zur Aufklärung eines Sachverhalts erlassen, mit dem die außerordentliche Kündigung begründet wird. Ergänzend ist zu den weiteren Streitgegenständen wie im ersten Fall ein Auflagenbeschluss ergangen.
Ein neuer Termin ist in beiden Verfahren noch nicht anberaumt.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 26.02.2026