Richterin befangen wegen Ehepartner in gegnerischer Kanzlei

11. März 2026 -

In einem Bauprozess vor dem Landgericht wurde eine Richterin von der beklagten Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hintergrund war, dass der Ehemann der Richterin Partner in der Anwaltskanzlei war, die die Klägerin im Verfahren vertrat. Die Richterin war dem Spruchkörper erst während des Verfahrens beigetreten und hatte bereits an einem Beweisbeschluss mitgewirkt, als den Parteien durch Mitteilung der Berichterstatterin bekannt wurde, dass ihr Ehemann Anwalt in jener mittelständischen Kanzlei ist, welche die Klägerseite vertritt. Auf das Ablehnungsgesuch der Beklagten wegen des Anscheins der Befangenheit bestätigte die Richterin in einer dienstlichen Stellungnahme den Sachverhalt – ihr Ehemann sei tatsächlich Partner der beteiligten Kanzlei.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht sah in dieser familiären Verbindung zunächst keinen Ablehnungsgrund und wies das Befangenheitsgesuch der Beklagten zurück. Nach Auffassung der ersten Instanz genügte allein die Ehe der Richterin mit einem Partner der gegnerischen Kanzlei – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte – nicht, um Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen. Mit anderen Worten fehle es aus Sicht der Kammer an objektiven Umständen, die den Vorwurf einer möglichen Befangenheit rechtfertigen könnten.

Beschluss des OLG Brandenburg

Das Oberlandesgericht Brandenburg als Beschwerdeinstanz kam hingegen zu dem Ergebnis, dass wohl begründete Zweifel an der Neutralität der Richterin bestehen. Es gab dem Ablehnungsgesuch statt. Nach Ansicht des Senats begründet bereits die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zum Prozessbevollmächtigten der Gegenseite einen berechtigten Anlass zur Sorge, dass auf die Richterin unzulässig Einfluss genommen werden könnte. Ein vernünftiger Beteiligter könne befürchten, dass der Anwalt (als Ehepartner der Richterin) intern auf sie einwirken oder Informationen austauschen könnte, die das Verfahren beeinflussen.

Allerdings weist das OLG darauf hin, dass es Konstellationen geben mag, in denen allein eine Ehe mit einem Anwalt der gegnerischen Kanzlei nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Dies könne etwa dann gelten, wenn es sich um eine Großkanzlei mit zahlreichen Standorten handelt und der betreffende Ehegatte in der Gesamtstruktur der Kanzlei nur eine entfernte Rolle spielt. Im vorliegenden Fall sei jedoch gerade nicht von einer anonymen Großkanzlei auszugehen. Vielmehr handelte es sich um eine mittelständische Sozietät, bei der der Klägervertreter und der Ehemann der Richterin beide als Partner am selben Standort tätig sind und gemeinsam für den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei verantwortlich zeichnen. Unter diesen Umständen – enger kollegialer Zusammenarbeit und geteilten wirtschaftlichen Interessen – sei aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Betrachters die Furcht vor einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin objektiv gerechtfertigt.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlage für das Ablehnungsgesuch ist § 42 Abs. 2 ZPO, wonach ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, „wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“. Entscheidend ist also, ob ein verständiger Beteiligter Grund zu der Annahme hat, der Richter könnte parteiisch sein – es genügt bereits der böse Schein möglicher Voreingenommenheit, den das Gesetz zum Schutz des Vertrauens in die Neutralität der Justiz vermeiden will. Dieses Gebot dient zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien auf einen unparteiischen Richter.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass bereits die Ehe oder enge Verwandtschaft eines Richters mit einem Rechtsanwalt in der Kanzlei des gegnerischen Prozessbevollmächtigten objektiv die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall stützte sich das Ablehnungsgesuch allein auf die Tätigkeit der Ehefrau des Richters als Rechtsanwältin in der gegnerischen Kanzlei – der BGH hielt dieses Vorbringen für ausreichend, um das Gesuch als begründet anzusehen. Begründet wurde dies damit, dass schon die besondere berufliche Verbundenheit (durch gemeinsame Kanzlei) einer Partei Anlass zur Sorge gibt, es könnte zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen. Zwar ist bei Berufsrichtern grundsätzlich von der notwendigen inneren Unabhängigkeit und Distanz auszugehen; jedoch darf eine Partei vernünftigerweise nicht darauf verwiesen werden, auf die Integrität aller Beteiligten blind zu vertrauen und erst bei tatsächlichem Missbrauch zu reagieren. Vielmehr soll bereits der Anschein möglicher Befangenheit vermieden werden.

Auch weitere Fallgestaltungen unterstreichen diese Linie. So hat der BGH auch in dem Fall, dass der Ehepartner des Richters „nur“ als Sekretärin in der gegnerischen Anwaltskanzlei tätig war, keine grundlegend andere Bewertung vorgenommen. Die geringere berufliche Rolle änderte nichts daran, dass aus Sicht der Partei ein vertrauter Austausch zwischen Richter und Ehegattin (als Mitarbeiterin der Gegenseite) möglich schien. Ebenso betonte etwa das OLG Celle, dass selbst wenn der Ehegatte des Richters an einem anderen Standort der Sozietät und in einem anderen Rechtsgebiet tätig ist, die durch die gemeinsame Sozietät begründete Nähe nicht entscheidend gemindert wird. Der gemeinsame Kanzleizusammenhang reicht also in der Regel aus, um Befangenheit befürchten zu lassen, sofern keine besonderen Umstände die Verbindung als rein zufällig oder irrelevant erscheinen lassen.

Für Rechtsanwälte und Verfahrensbeteiligte ergeben sich aus dem Beschluss des OLG Brandenburg folgende Praxis-Tipps:

  • Familiäre Verflechtungen ernst nehmen: Bestehen familiäre oder persönliche Verbindungen zwischen einer entscheidenden Richterperson und der Kanzlei einer Partei, ist größte Sorgfalt geboten. In solchen Fällen kann bereits der objektive Anschein mangelnder Neutralität die Ablehnung des Richters rechtfertigen. Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass insbesondere bei kleineren und mittelgroßen Kanzleien mit enger Zusammenarbeit ein Befangenheitsantrag gute Erfolgsaussichten hat.
  • Kanzleigröße und Struktur prüfen: Je enger die berufliche Zusammenarbeit und je größer der gemeinsame wirtschaftliche Erfolg in einer Kanzlei, desto eher liegt aus Sicht eines objektiven Dritten eine mögliche Befangenheit nahe. Handelt es sich dagegen um eine sehr große Kanzlei mit vielen Standorten, mag der Einfluss eines einzelnen Partners auf den konkreten Prozess geringer erscheinen. Dennoch sollte im Zweifel offen gelegt und geprüft werden, ob die Beziehung das Vertrauen in die Unparteilichkeit erschüttern könnte.
  • Unverzügliches Handeln bei Kenntnis: Wird ein möglicher Befangenheitsgrund bekannt, muss unverzüglich ein Ablehnungsgesuch gestellt werden. Nach § 43 ZPO kann ein Richter nämlich nicht mehr abgelehnt werden, wenn eine Partei, trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes, in der Sache weiter verhandelt oder Anträge stellt, ohne den Grund sofort geltend zu machen. Andernfalls droht die Präklusion – das Ablehnungsrecht geht verloren. Anwält:innen sollten ihre Mandanten daher umgehend informieren und den Antrag fristgerecht einreichen, sobald sie von solchen Umständen erfahren.
  • Offenlegung durch Richter fördern: Im Idealfall weist bereits der Richter (oder die Richterin) von sich aus auf einen möglichen Befangenheitsgrund hin – gemäß § 48 ZPO besteht eine Pflicht zur Selbstanzeige besonderer Umstände. So erfolgte im besprochenen Fall die Mitteilung über die Kanzleiverbindung der Richterin durch das Gericht. Sollte ein solcher Hinweis ausbleiben und nur gerüchteweise eine Beziehung bekannt werden, ist es sinnvoll, höflich beim Gericht nachzufragen. Eine frühzeitige Offenlegung ermöglicht es allen Beteiligten, das weitere Vorgehen rechtssicher zu planen (etwa einen Befangenheitsantrag zu stellen oder auf diesen zu verzichten). Ein transparenter Umgang mit solchen Konstellationen schützt letztlich das Vertrauen in die Objektivität des Gerichtsverfahrens.

Aus Anwaltssicht sollte man aufmerksam auf mögliche personelle Verflechtungen zwischen Gericht und Parteien achten. Der vorliegende Beschluss des OLG Brandenburg verdeutlicht, dass ein Ehepartner in der Kanzlei der Gegenseite einen ernst zu nehmenden Ablehnungsgrund darstellen kann – insbesondere, wenn aufgrund der Kanzleistruktur eine enge Zusammenarbeit und gemeinsame Interessen bestehen. Im Zweifelsfall ist es besser, einen Befangenheitsantrag zu stellen (und zwar rechtzeitig), als das Risiko eines später anfechtbaren Verfahrens einzugehen. Denn die Wahrung der richterlichen Unparteilichkeit bildet eine essentielle Grundlage für ein faires Verfahren und das Vertrauen der Mandanten in den Rechtsstaat.