Mitteilung über einen Betriebsübergang erhalten? So sollten Arbeitnehmer jetzt reagieren

10. April 2026 -

Ein Schreiben des Arbeitgebers über einen bevorstehenden Betriebsübergang verunsichert viele Beschäftigte. Das ist verständlich, juristisch aber nicht der richtige Moment für vorschnelle Entscheidungen. Die Kernregel des § 613a BGB lautet: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt der Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zugleich ist eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen.

Wichtig ist dabei schon der erste gedankliche Schritt: Ein Betriebsübergang bedeutet nicht automatisch, dass das Arbeitsverhältnis „neu beginnt“, dass ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben werden muss oder dass bisherige Rechte ohne Weiteres verloren gehen. Rechtlich ist gerade das Gegenteil der Ausgangspunkt. Das bestehende Arbeitsverhältnis soll grundsätzlich fortgesetzt werden, nur eben mit einem neuen Arbeitgeber auf der anderen Seite des Vertrags. Rechte aus dem Arbeitsverhältnis bleiben daher im Grundsatz bestehen; tarifvertragliche oder betriebsvereinbarte Regelungen werden unter den Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 2 ff. BGB Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber und dürfen grundsätzlich ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Auch für bestimmte vor dem Übergang entstandene Verpflichtungen haftet der bisherige Arbeitgeber noch neben dem Erwerber als Gesamtschuldner weiter.

Arbeitnehmer sollten außerdem wissen, dass nicht jede Umstrukturierung automatisch ein Betriebsübergang im Rechtssinne ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt § 613a BGB den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils voraus, also den Übergang einer identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit. Bei einem Betriebsteilübergang ist zusätzlich entscheidend, ob das konkrete Arbeitsverhältnis dieser übergehenden Einheit überhaupt wirksam zugeordnet war. Gerade an dieser Zuordnungsfrage entstehen in der Praxis immer wieder erhebliche Streitigkeiten.

Genau deshalb ist das Unterrichtungsschreiben so wichtig. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform informieren, und zwar über den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass diese Unterrichtung dem Arbeitnehmer eine sachgerechte Entscheidung darüber ermöglichen soll, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen will. Das Schreiben soll also nicht nur „informieren“, sondern die Grundlage für eine echte Entscheidung schaffen.

In der Praxis sollte ein Arbeitnehmer ein solches Schreiben deshalb nicht nur lesen, sondern aktiv prüfen. Maßgeblich sind vor allem folgende Fragen: Wer ist der neue Arbeitgeber genau? Ab wann soll der Übergang stattfinden? Was ist der wirtschaftliche oder organisatorische Hintergrund? Ändert sich der Arbeitsort, die Eingliederung im Betrieb, die Zuständigkeit, die Arbeitsorganisation oder die betriebliche Struktur? Sind Versetzungen, Umstrukturierungen, Personalmaßnahmen oder sonstige Änderungen angekündigt? Und bei einem bloßen Betriebsteilübergang: Warum soll gerade dieses Arbeitsverhältnis von dem Übergang betroffen sein? Je unklarer diese Punkte beantwortet werden, desto höher ist der rechtliche Prüfungsbedarf.

Viele Arbeitnehmer hoffen in dieser Situation darauf, dass ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben die Monatsfrist für den Widerspruch schon nicht in Gang setzen werde. Darauf sollte man sich nicht verlassen. Das Bundesarbeitsgericht stellt inzwischen ausdrücklich klar, dass an den Inhalt der Unterrichtung keine praktisch unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Nicht jeder juristische Fehler führt dazu, dass die Widerspruchsfrist offenbleibt. Fehler, die für den Willensbildungsprozess des Arbeitnehmers über einen Widerspruch regelmäßig ohne Belang sind, hindern den Fristlauf nicht. Daraus folgt für die Praxis: Wer ein Unterrichtungsschreiben erhält, sollte die Monatsfrist immer ernst nehmen und nicht auf einen vermeintlichen Formfehler spekulieren.

Ebenso wichtig ist die richtige Einordnung des Widerspruchsrechts. Ein Widerspruch ist nicht automatisch die beste oder „sicherste“ Reaktion. Er verhindert, dass das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Das kann sinnvoll sein, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, ob bei einem Betriebsteilübergang eine wirksame Zuordnung des Arbeitnehmers zur übergehenden Einheit besteht oder ob die Unterrichtung gravierende, für die Entscheidung relevante Mängel aufweist. Wer jedoch lediglich verhindern will, dass bisherige Arbeitsbedingungen verloren gehen, muss wissen: Gerade dafür braucht es den Widerspruch regelmäßig nicht, weil das Gesetz die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich schützt.

Gleichzeitig darf das Widerspruchsrecht nicht romantisiert werden. Wer widerspricht, bleibt grundsätzlich beim bisherigen Arbeitgeber. Ist der Arbeitsplatz aber tatsächlich auf den Erwerber übergegangen oder ist der bisherige Betrieb in der bisherigen Form nicht mehr vorhanden, kann das zu Folgekonflikten über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten führen. Das Gesetz erklärt nur Kündigungen wegen des Betriebsübergangs für unwirksam; Kündigungen aus anderen Gründen bleiben ausdrücklich möglich. Gerade deshalb ist ein Widerspruch kein Automatismus, sondern eine strategische Entscheidung, die nur nach Prüfung der konkreten betrieblichen Situation getroffen werden sollte.

Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun sollten

1. Das Zugangsdatum sofort festhalten.
Die Monatsfrist für einen Widerspruch läuft grundsätzlich ab Zugang der Unterrichtung. Wer das genaue Datum nicht dokumentiert, verliert schnell die Fristenkontrolle. Deshalb sollten Arbeitnehmer den Umschlag, die E-Mail, den Portalnachweis oder sonstige Zugangsdokumente sichern.

2. Nichts vorschnell unterschreiben.
Ein neuer Arbeitsvertrag, eine Änderungsvereinbarung oder ein Aufhebungsvertrag sollten niemals reflexartig unterschrieben werden. Besonders beim Aufhebungsvertrag ist Vorsicht geboten: Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Eigenkündigung oder Aufhebungs- beziehungsweise Abwicklungsvertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben können, insbesondere durch eine Sperrzeit.

3. Das Unterrichtungsschreiben inhaltlich prüfen lassen.
Entscheidend ist nicht, ob das Schreiben „schön formuliert“ ist, sondern ob es die gesetzlich geschuldeten Informationen tatsächlich enthält und ob die eigene Betroffenheit nachvollziehbar dargestellt ist. Gerade bei Betriebsteilübergängen ist die Frage der wirksamen Zuordnung oft der zentrale Angriffspunkt.

4. Offene Ansprüche und Unterlagen sichern.
Arbeitnehmer sollten Gehaltsabrechnungen, Bonusregelungen, Provisionsvereinbarungen, Überstundenaufstellungen, Urlaubsstände, Zielvereinbarungen und sonstige relevante Unterlagen zusammenstellen. Das ist schon deshalb wichtig, weil bei vor dem Übergang entstandenen Verpflichtungen die gesetzliche Haftungsverteilung zwischen bisherigem Arbeitgeber und Erwerber eine Rolle spielen kann.

5. Wenn ein Widerspruch in Betracht kommt, muss er formgerecht erklärt werden.
Hier liegt ein häufiger Fehler: Die Unterrichtung des Arbeitgebers muss nur in Textform erfolgen, der Widerspruch des Arbeitnehmers dagegen in Schriftform. Gesetzliche Schriftform bedeutet grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 126a BGB durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Ein gewöhnliches E-Mail-Schreiben ist deshalb für einen rechtssicheren Widerspruch regelmäßig nicht der sichere Weg. Praktisch empfiehlt sich ein eigenhändig unterschriebener Brief mit nachweisbarem Zugang an den bisherigen Arbeitgeber oder den Erwerber.

6. Den Zugang des Widerspruchs beweissicher machen.
Ein Widerspruch ist nur dann wertvoll, wenn sein rechtzeitiger Zugang später bewiesen werden kann. In Betracht kommen etwa persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung, Bote oder Einwurf-Einschreiben. Bei laufenden Fristen sollte der Zugang nie dem Zufall überlassen werden.

7. Bei einer Kündigung sofort handeln.
Erhalten Arbeitnehmer zusätzlich eine Kündigung, läuft unabhängig von der Betriebsübergangsthematik regelmäßig die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Wer geltend machen will, dass die Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Bundesagentur für Arbeit weist auf diese Frist ebenfalls hin.

8. Bei drohendem Arbeitsplatzverlust rechtzeitig die Agentur für Arbeit einschalten.
Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, sollte sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden; erfährt man von der Beendigung später, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Arbeitslosmeldung selbst ist davon zu unterscheiden und muss grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, weil sie Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist.

Was für Arbeitnehmer oft übersehen wird

Arbeitnehmer konzentrieren sich häufig ausschließlich auf die Frage, ob sie widersprechen sollen. Das ist verständlich, greift aber oft zu kurz. Genauso wichtig ist die vorgelagerte Prüfung, ob das Schreiben die eigene Situation zutreffend beschreibt, ob die behauptete Zuordnung zu einem Betriebsteil überhaupt stimmt und welche tatsächlichen Änderungen im Arbeitsalltag geplant sind. Der Arbeitgeber schuldet keine vollständige individuelle Rechtsberatung für jeden Einzelfall; er muss aber die maßgeblichen Tatsachen so mitteilen, dass der Arbeitnehmer sich ein Bild machen und gegebenenfalls beraten lassen kann. Genau an dieser Schnittstelle entscheidet sich häufig, ob schnelles Zustimmen, Abwarten oder Widersprechen die richtige Strategie ist.

Wenn ein Widerspruch angezeigt ist, genügt inhaltlich meist eine knappe und eindeutige Erklärung. Entscheidend sind weniger lange Begründungen als vielmehr Frist, Schriftform und nachweisbarer Zugang. Eine einfache Formulierung kann etwa lauten: „Hiermit widerspreche ich dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses auf [Name des Erwerbers] gemäß § 613a Abs. 6 BGB.“ Ob es im konkreten Fall sinnvoll ist, diese Erklärung zu ergänzen oder taktisch anders aufzubauen, hängt allerdings vom Einzelfall ab.

Wer eine Mitteilung über einen Betriebsübergang erhält, sollte weder in Panik geraten noch untätig bleiben. Der gesetzliche Regelfall ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber, nicht dessen Ende. Zugleich eröffnet das Gesetz ein Widerspruchsrecht, das aber nur innerhalb kurzer Frist und nur formgerecht ausgeübt werden kann. Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, hängt vor allem von der Qualität der Unterrichtung, der tatsächlichen betrieblichen Struktur und — bei einem Betriebsteilübergang — von der Frage ab, ob das Arbeitsverhältnis der übergehenden Einheit überhaupt wirksam zugeordnet ist. Gerade deshalb sollten Arbeitnehmer das Schreiben frühzeitig rechtlich prüfen lassen und keine folgenschweren Erklärungen unüberlegt unterschreiben.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Darstellung der Rechtslage dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.