Ein Richter auf Probe kann seine berufliche Stellung verlieren, obwohl ihm kein Dienstvergehen nachgewiesen wird und seine mangelnde Eignung noch nicht abschließend feststeht. Für eine Entlassung an den Stichtagen des § 22 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes können bereits ernstliche Zweifel an seiner Eignung ausreichen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine ungünstige Einschätzung der Gerichtsleitung ohne tragfähige Grundlage genügt. Die Zweifel müssen sich auf nachvollziehbare Erkenntnisse zu den Anforderungen des Richteramts stützen und einer dienstgerichtlichen Kontrolle standhalten.
Der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart hat diese Grundsätze mit Beschluss vom 12. Oktober 2026 zum Aktenzeichen DGH 1/26 auf die Entlassung eines Proberichters angewandt. Für Richter ist die Entscheidung besonders bedeutsam, weil sie das Zusammenspiel zwischen dienstlicher Beurteilung und statusrechtlicher Entscheidung verdeutlicht. Wer eine negative Beurteilung angreift, hat damit die Verwendung ihrer tatsächlichen Grundlagen für eine Entlassung noch nicht verhindert. Ebenso wenig beseitigt eine Verbesserung der Erledigungszahlen notwendig die Zweifel an anderen wesentlichen Fähigkeiten.
Der praktische Ansatz für betroffene Richter besteht deshalb darin, die Grundlagen der Eignungsprognose frühzeitig und konkret zu überprüfen. Für Vorsitzende und Gerichtsleitungen zeigt der Beschluss zugleich, wie wichtig eine nachvollziehbare Bewertung ist, die fachliche Kritik von persönlichen Spannungen unterscheidet. Dienstgerichte müssen ihrerseits die Grenzen des Beurteilungsspielraums wirksam kontrollieren, ohne die Eignungsbewertung des Dienstherrn durch eine eigene Benotung zu ersetzen.
Der Anlass des Verfahrens
Der betroffene Richter war seit Anfang 2023 in einer landgerichtlichen Zivilkammer tätig. Seine erste Probezeitbeurteilung fiel positiv aus. Die folgenden Beurteilungen bewerteten ihn zunächst als noch nicht geeignet und schließlich als nicht geeignet. In die Einschätzungen der Landgerichtspräsidentin flossen Beiträge der Kammervorsitzenden ein. Die Beanstandungen betrafen fachliche Leistungen und die Organisation des Referats, aber auch die Verhandlungsführung und den Umgang mit den Servicekräften. Die Präsidentin hatte sich zudem durch einen Sitzungsbesuch einen eigenen Eindruck verschafft.
Obwohl sich die mengenmäßige Bewältigung des Arbeitspensums verbessert hatte, sah der Dienstherr weiterhin erhebliche Zweifel an der Eignung. Die Entlassung erfolgte zum Ende der zweijährigen Beschäftigung. Der Richter hielt dem entgegen, seine Leistungen seien unzutreffend bewertet und positive Entwicklungen nicht angemessen berücksichtigt worden. Außerdem machte er geltend, das belastete Verhältnis zur Kammervorsitzenden habe die Beurteilung beeinflusst. Auch seine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung blieb vor dem Dienstgerichtshof ohne Erfolg.
Der Fall macht eine typische Schwierigkeit solcher Verfahren sichtbar. Der Betroffene kann seine berufliche Entwicklung als Fortschritt wahrnehmen, während die Justizverwaltung in anderen Bereichen weiterhin erhebliche Defizite sieht. Rechtlich entscheidet dann nicht, welche Gesamterzählung überzeugender klingt. Maßgeblich ist, welche tatsächlichen Umstände festgestellt werden können, wie sie den Anforderungen des Richteramts zuzuordnen sind und ob sie die konkrete Entlassungsentscheidung tragen.
Der besondere Maßstab während der ersten beiden Jahre
§ 22 Abs. 1 DRiG eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen Richter auf Probe nach sechs Monaten zu entlassen. Weitere Entlassungsstichtage liegen nach zwölf und nach achtzehn Monaten. Der letzte Stichtag dieser Vorschrift ist der Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach der Ernennung. Die Entscheidung knüpft damit an gesetzlich bestimmte Zeitpunkte an. Eine auf diese Vorschrift gestützte Entlassung ist keine jederzeit frei aussprechbare Beendigung des Richterverhältnisses.
An diesen Stichtagen kann ein sachlicher Grund die Entlassung rechtfertigen. Wird die Entlassung auf Eignungsbedenken gestützt, muss die fehlende Eignung für das Richteramt noch nicht abschließend festgestellt sein. Ernstliche Zweifel können genügen. Die gesetzliche Erprobung soll gerade eine verlässliche Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Übernahme in ein auf Dauer angelegtes Richterverhältnis verantwortet werden kann. Der Dienstherr muss erkennbare Zweifel an wesentlichen Amtsanforderungen nicht allein deshalb hinnehmen, weil eine endgültige negative Prognose noch nicht möglich ist.
Für die Verteidigung gegen eine Entlassung ist diese Unterscheidung entscheidend. Der Hinweis, eine spätere Bewährung sei denkbar, widerlegt die derzeit bestehenden Zweifel noch nicht. Erfolgversprechender ist eine Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Grundlage. Es muss erkennbar werden, weshalb die herangezogenen Vorgänge unzutreffend erfasst wurden, weshalb ihnen das behauptete Gewicht nicht zukommt oder weshalb nachweisbare Entwicklungen die negative Prognose bereits im maßgeblichen Zeitpunkt entkräfteten.
Warum andere Entlassungstatbestände getrennt zu prüfen sind
Für das Ende des dritten oder vierten Jahres enthält § 22 Abs. 2 DRiG einen enger gefassten gesetzlichen Rahmen. Die Vorschrift knüpft an die fehlende Eignung für das Richteramt oder an eine ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses über die Übernahme an. Die Aussage, ernstliche Zweifel genügten, darf deshalb nicht ohne weitere Prüfung auf jede Phase eines Richterverhältnisses auf Probe übertragen werden. Die jeweilige Rechtsgrundlage bestimmt, welche Feststellung der Dienstherr treffen muss.
Davon unterscheidet sich § 22 Abs. 3 DRiG. Dieser Tatbestand betrifft ein Verhalten, das bei einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Die Entlassung wegen Eignungszweifeln nach Absatz 1 setzt einen solchen disziplinarrechtlichen Sachverhalt nicht voraus. Deshalb führt der Einwand, das beanstandete Verhalten erreiche nicht die Schwelle eines Dienstvergehens, für sich genommen nicht zum Erfolg.
Die genaue Zuordnung schützt zugleich vor einer unzulässigen Vermischung. Eine Eignungsentscheidung darf nicht lediglich als andere Bezeichnung für eine sachfremde Sanktion verwendet werden. Entscheidend bleibt, ob die angeführten Umstände eine am Richteramt orientierte Bewertung erlauben. Für Richter, die eine Entlassungsverfügung prüfen oder darüber entscheiden, sollte deshalb zunächst feststehen, welcher gesetzliche Tatbestand die Maßnahme tragen soll. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die Anforderungen an die Begründung und an die Tatsachenfeststellung bestimmen.
Ernstliche Zweifel benötigen eine belastbare tatsächliche Grundlage
Die geringere Schwelle gegenüber der abschließend festgestellten Nichteignung betrifft die Eignungsprognose. Sie gestattet keine beliebige Absenkung der Anforderungen an die zugrunde gelegten Tatsachen. Wenn die Entscheidung etwa auf eine bestimmte unbearbeitete Sache oder einen versäumten Termin gestützt wird, muss der betreffende Vorgang zutreffend erfasst sein. Die bloße Möglichkeit, dass es so gewesen sein könnte, trägt eine belastende Tatsachenfeststellung nicht.
Ebenso wichtig ist die Bedeutung des Vorgangs. Ein einzelner Fehler lässt sich nur im Zusammenhang mit seiner Schwere, den konkreten Arbeitsbedingungen und der übrigen Tätigkeit beurteilen. Die Probezeit dient auch der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten. Aus einem gewöhnlichen Anfangsfehler folgt daher nicht zwangsläufig ein tragfähiger Zweifel an der weiteren Bewährung. Wiederholte Mängel in einem zentralen Bereich können dagegen erhebliches Gewicht gewinnen, besonders wenn konkrete Hinweise keine nachvollziehbare Verbesserung bewirken.
Für betroffene Richter empfiehlt sich deshalb eine präzise Rekonstruktion der beanstandeten Situationen. Bei einem angeblichen Bearbeitungsrückstand kann erheblich sein, wann die Sache übernommen wurde und ob sie tatsächlich entscheidungsreif war. Bei einem ausgefallenen Termin kann es darauf ankommen, weshalb er nicht durchgeführt wurde und welche organisatorischen Umstände bekannt waren. Solche Einwendungen sollten den jeweiligen Vorwurf erklären. Eine allgemeine Berufung auf hohe Arbeitsbelastung bleibt deutlich weniger aussagekräftig als eine nachvollziehbare Darstellung ihres Einflusses auf den konkret bewerteten Vorgang.
Die Eignung erschöpft sich nicht in Erledigungszahlen
Die Tätigkeit eines Richters verlangt eine sachgerechte Bearbeitung der übertragenen Verfahren. Das schließt die Fähigkeit ein, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erfassen und das Verfahrensrecht zuverlässig anzuwenden. Eine verständliche Begründung macht die Entscheidung für die Beteiligten nachvollziehbar und ermöglicht ihre Überprüfung. Auch eine strukturierte Verhandlungsführung gehört zu den Aufgaben, an denen sich die berufliche Bewährung messen lässt.
Die mengenmäßige Leistung bildet deshalb einen wesentlichen, aber keinen abschließenden Maßstab. Eine höhere Zahl erledigter Verfahren kann bestehende Rückstände verringern. Sie beantwortet jedoch nicht von selbst die Frage, ob Entscheidungen hinreichend sorgfältig vorbereitet und Verfahren sicher geführt werden. Umgekehrt darf eine qualitative Beanstandung nicht ohne Auseinandersetzung mit dem tatsächlich bearbeiteten Aufgabenbestand bewertet werden. Die Anforderungen müssen sich auf die konkrete Tätigkeit beziehen und nachvollziehbar angewandt werden.
Der Stuttgarter Beschluss verdeutlicht, dass Fortschritte in einem Bereich fortbestehende erhebliche Defizite in einem anderen Kernbereich nicht automatisch ausgleichen. Für eine Stellungnahme zur Beurteilung folgt daraus, dass sie sich mit den tragenden Bedenken insgesamt befassen sollte. Wer nur seine günstigere Statistik darstellt, lässt möglicherweise die Einwände unbeantwortet, auf die der Dienstherr seine Eignungszweifel weiterhin stützt. Entscheidend ist, ob gerade die beanstandete Fähigkeit inzwischen verlässlich vorhanden ist oder ob ihre negative Bewertung von Anfang an nicht trägt.
Zusammenarbeit als Bestandteil richterlicher Amtsausübung
Die Zusammenarbeit mit der Serviceeinheit ist kein bloßes Randthema der persönlichen Beliebtheit. Richterliche Verfügungen müssen so gefasst sein, dass sie im Geschäftsgang zuverlässig umgesetzt werden können. Unklare Anweisungen können zusätzliche Rückfragen verursachen und die Bearbeitung verzögern. Die Fähigkeit, sachlich zu kommunizieren und organisatorische Schwierigkeiten angemessen zu klären, hat deshalb einen nachvollziehbaren Bezug zur richterlichen Tätigkeit.
Gerade in diesem Bereich bedürfen negative Bewertungen jedoch einer sorgfältigen Einordnung. Ein Konflikt beweist noch kein persönliches Eignungsdefizit. Für eine tragfähige Beurteilung muss erkennbar werden, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und wie es sich auf die Amtsausübung ausgewirkt hat. Eine fachlich berechtigte Nachfrage kann nicht allein wegen ihrer Unbequemlichkeit als mangelnde Kooperationsfähigkeit behandelt werden. Ebenso wenig rechtfertigt eine Meinungsverschiedenheit ohne Weiteres eine nachteilige Charakterbewertung.
Wer betroffen ist, sollte deshalb den beruflichen Zusammenhang nachvollziehbar darstellen. Der Inhalt einer Verfügung und die dazu geführte Korrespondenz können zeigen, ob tatsächlich ein Kommunikationsproblem bestand oder ob unterschiedliche Vorstellungen über den Arbeitsablauf zugrunde lagen. Für beurteilende Richter liegt der Wert einer solchen Dokumentation darin, dass sie überprüfbare Vorgänge von bloßen Zuschreibungen trennt. Gerade bei persönlichen Merkmalen braucht die Schlussfolgerung einen erkennbaren Bezug zum Amt.
Weshalb eine angefochtene Beurteilung verwendet werden kann
Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen der Entlassung und einer gesondert angegriffenen dienstlichen Beurteilung. Die Justizverwaltung muss mit der Statusentscheidung nicht grundsätzlich warten, bis über sämtliche Einwände gegen die Beurteilung abschließend entschieden ist. Der Dienstherr darf sich grundsätzlich auf die Beurteilung stützen, solange kein vernünftiger Anlass besteht, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs entzieht den darin enthaltenen Beobachtungen nicht automatisch ihre Verwertbarkeit.
Für die Entlassung kommt es darauf an, ob die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände zutreffen und eine rechtmäßige Eignungsprognose ermöglichen. Die Frage, ob die Beurteilung als eigenständiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung in jeder Hinsicht Bestand hat, ist damit nicht identisch. Ein Fehler der Beurteilung führt folglich nicht ohne Weiteres dazu, dass auch die Entlassung rechtswidrig ist. Der Zusammenhang zwischen dem Fehler und den tragenden Entlassungsgründen muss geprüft werden.
Diese Unterscheidung darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass Einwände gegen die Beurteilung bedeutungslos wären. Wird eine entscheidende Beobachtung widerlegt oder eine tatsächliche Voreingenommenheit belegt, kann dies gerade die Verlässlichkeit der Grundlage erschüttern, auf die der Dienstherr vertraut. Praktisch sollte eine Einwendung deshalb deutlich machen, weshalb der beanstandete Fehler für die Statusentscheidung erheblich ist. Der Hinweis auf einen formellen Mangel der Beurteilung beantwortet diese Frage möglicherweise noch nicht. Der Nachweis, dass ein tragender Vorwurf sachlich unzutreffend ist, setzt unmittelbar bei der Eignungsprognose an.
Tatsachenbehauptungen und Werturteile verlangen unterschiedliche Antworten
Eine dienstliche Beurteilung besteht häufig aus einer Verbindung einzelner Beobachtungen mit zusammenfassenden Einschätzungen. Die Aussage, ein Verfahren sei während eines bestimmten Zeitraums unbearbeitet geblieben, lässt sich anhand des Verfahrensablaufs überprüfen. Die Einschätzung, ein Richter arbeite wenig strukturiert, enthält dagegen eine Wertung, in der mehrere Eindrücke zusammengefasst sein können. Beide Arten von Aussagen dürfen nicht mit demselben Prüfungsansatz behandelt werden.
Bei konkreten Tatsachenbehauptungen geht es um ihre Richtigkeit. Zusammenfassende Werturteile müssen hingegen so erläutert werden, dass ihre Grundlage und ihr Bezug zu den Amtsanforderungen nachvollziehbar sind. Der Beurteiler muss nicht notwendig jeden einzelnen Eindruck, der in einer längerfristigen Beobachtung aufgegangen ist, als isolierten Vorgang beweisen. Er darf sich aber auch nicht hinter einer unverständlichen Formel verschanzen. Die gerichtliche Nachprüfung muss möglich bleiben.
Für die praktische Rechtsverfolgung empfiehlt sich eine entsprechend genaue Reaktion. Einer fehlerhaften Tatsachenangabe ist der tatsächliche Ablauf entgegenzuhalten. Bei einem unklaren Werturteil sollte erläutert werden, weshalb die Begründung nicht nachvollziehbar ist und welche konkrete Erklärung fehlt. Soweit der Dienstherr vorhandene Wertungen später näher erläutert, ist das nicht schon deshalb unzulässig. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Einführung einer inhaltlich neuen Grundlage. Die Möglichkeit der Plausibilisierung erlaubt keine beliebige Auswechslung des Gegenstands, über den ursprünglich entschieden wurde.
Die Verantwortung für Beurteilungsbeiträge
Eine Gerichtsleitung kann nicht jede Einzelheit richterlicher Arbeit persönlich beobachten. Sie darf deshalb Erkenntnisse aus Beurteilungsbeiträgen verwenden. Beiträge eines Vorsitzenden sind häufig besonders aussagekräftig, weil er die Zusammenarbeit in der Kammer und die fachliche Arbeit über einen längeren Zeitraum erlebt. Ihre Verwendung entbindet den zuständigen Beurteiler jedoch nicht von seiner Verantwortung für die abschließende Bewertung.
Für die rechtliche Prüfung ist daher bedeutsam, welche Erkenntnisquellen tatsächlich zur Verfügung standen und wie sie in die Beurteilung eingeflossen sind. Im Stuttgarter Fall war von Gewicht, dass die Landgerichtspräsidentin auf eigene sowie anderweitig gewonnene Eindrücke zurückgreifen konnte. Der pauschale Vorwurf, die Kammervorsitzende habe die Beurteilung bestimmt, ließ die übrige Erkenntnisgrundlage nicht entfallen.
Betroffene Richter sollten deshalb Zugang zu den für die Bewertung herangezogenen schriftlichen Beiträgen verlangen, soweit dies für ihre Rechtsverfolgung erforderlich ist. Erst ihre Kenntnis ermöglicht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Angaben und ihrer Verarbeitung. Für Beurteiler empfiehlt es sich, wesentliche Erkenntnisse so zu dokumentieren und aufzubewahren, dass sie im Streitfall nachvollzogen werden können. Eine erst lange nach dem Beurteilungszeitraum erforderliche Rekonstruktion aus der Erinnerung erschwert eine verlässliche Prüfung. Je konkreter die Einwendung ist, desto genauer lässt sich beurteilen, ob eine weitere Erläuterung oder Sachverhaltsaufklärung erforderlich wird.
Persönliche Spannungen belegen noch keine Voreingenommenheit
Die Rüge einer voreingenommenen Beurteilung ist rechtlich anders zu prüfen als die Besorgnis der Befangenheit eines entscheidenden Richters. Bei der dienstlichen Beurteilung kommt es auf tatsächliche Voreingenommenheit an. Entscheidend ist, ob der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage war, die Leistungen sachlich und gerecht zu bewerten. Die Feststellung richtet sich nach objektiv erkennbaren Umständen. Das subjektive Empfinden des Beurteilten reicht nicht aus.
Auch ein nachhaltig angespanntes Arbeitsverhältnis erlaubt deshalb noch keinen sicheren Schluss auf eine rechtswidrige Beurteilung. Kritische Rückmeldungen können gerade Ausdruck einer ernsthaften Wahrnehmung der Beurteilungsaufgabe sein. Ebenso beweist eine schlechtere Bewertung gegenüber einer früheren Beurteilung keine persönliche Abwertung. Es muss möglich bleiben, eine veränderte Leistung oder neu erkannte Schwierigkeiten angemessen zu berücksichtigen.
Eine erfolgversprechende Rüge benötigt daher konkrete Anhaltspunkte. Eine dokumentierte Äußerung kann beispielsweise erkennen lassen, dass das Ergebnis bereits vor einer sachlichen Befassung feststand. Auch der nachweislich selektive Umgang mit entgegenstehenden Erkenntnissen kann Bedeutung gewinnen. Ob solche Umstände ausreichen, ist im Zusammenhang der gesamten Bewertung zu beurteilen. Richter sollten dabei zwischen einem nachvollziehbaren persönlichen Eindruck und den Tatsachen unterscheiden, die ein außenstehender Dritter überprüfen kann. Für das Gericht ist gerade dieser Übergang von der Vermutung zur überprüfbaren Grundlage entscheidend.
Der Schutz richterlicher Unabhängigkeit bleibt bestehen
Auch Richter auf Probe sind in ihrer Rechtsprechung sachlich unabhängig. Art. 97 Abs. 1 GG schützt die Bindung der richterlichen Entscheidung an das Gesetz. Die geringere statusrechtliche Absicherung während der Probezeit verändert diesen Maßstab nicht. Die dienstliche Beurteilung darf deshalb nicht zu einem Mittel werden, mit dem eine Gerichtsleitung bestimmte Ergebnisse einzelner Verfahren oder die Übernahme ihrer eigenen Rechtsauffassung erzwingt.
§ 26 DRiG begrenzt die Dienstaufsicht durch die richterliche Unabhängigkeit. Innerhalb dieser Grenze bleiben Beanstandungen der äußeren Amtsführung und Hinweise auf eine ordnungsgemäße, unverzögerte Erledigung möglich. Die Bewertung beruflicher Fähigkeiten ist daher nicht insgesamt ausgeschlossen. Es muss aber sorgfältig geprüft werden, ob ein Vorwurf einen zulässigen Bezug zur Amtsausübung hat oder ob er in den geschützten Bereich der Entscheidungsfindung eingreift.
Für die Praxis kommt es auf den Inhalt der konkreten Kritik an. Eine nachvollziehbar begründete, vertretbare Rechtsauffassung darf nicht allein deshalb nachteilig bewertet werden, weil der Vorsitzende sie nicht teilt. Anders kann die Lage sein, wenn tatsächliche Schwierigkeiten bei der Erfassung des Streitstoffs oder der verständlichen Darstellung einer Entscheidung bewertet werden. Auch dann sind die Grenzen des Einzelfalls zu beachten. Ein allgemeiner Verweis auf Unabhängigkeit beantwortet die konkrete Beanstandung ebenso wenig wie die pauschale Behauptung, jede Kritik betreffe lediglich die Leistungsfähigkeit. Wer einen Eingriff rügt, sollte die beanstandete Äußerung und ihren Einfluss auf die richterliche Tätigkeit genau benennen.
Eine weitere Bewährungschance ist kein Automatismus
Die Probezeit eröffnet eine Möglichkeit zur Bewährung. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch darauf, vor jeder Entlassung zunächst in einer anderen Kammer oder an einem anderen Gericht eingesetzt zu werden. Der Dienstherr muss nicht allein wegen eines belasteten Arbeitsverhältnisses einen Dienststellenwechsel ermöglichen. Er darf vielmehr auf einer hinreichend verlässlichen Erkenntnisgrundlage entscheiden, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Entlassungsmöglichkeit vorliegen.
Die Ermessensausübung bleibt gleichwohl auf den Einzelfall bezogen. Eine nachvollziehbar dokumentierte Entwicklung kann deshalb für die Frage bedeutsam sein, ob eine weitere Erprobung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Der Stuttgarter Dienstgerichtshof hat die Möglichkeit angesprochen, dass besonders deutliche Fortschritte nach der letzten Beurteilung und vor der Entlassungsverfügung eine sichere Erwartung bald ausreichender Leistungen begründen könnten. Er hat daraus jedoch keinen allgemeinen Anspruch abgeleitet und die Frage einer solchen Ausnahme nicht abschließend entschieden.
Für Richter bedeutet dies, dass ein Antrag auf anderweitige Verwendung eine konkrete fachliche Begründung benötigt. Es sollte erkennbar werden, weshalb gerade die bestehenden Zweifel dadurch überprüft oder ausgeräumt werden könnten. Die Hoffnung auf ein angenehmeres Arbeitsumfeld genügt für sich genommen nicht. Ebenso wenig reicht der bloße Hinweis, es stehe noch weitere Probezeit zur Verfügung. Überzeugungskraft gewinnen nachweisbare Entwicklungen, die sich auf die tatsächlich beanstandeten Kernbereiche beziehen und bereits eine belastbare günstigere Prognose ermöglichen.
Der maßgebliche Zeitpunkt begrenzt die gerichtliche Prüfung
Für die dienstgerichtliche Kontrolle der Entlassung kommt es grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, ist die Entlassungsverfügung in dieser Gestalt zu prüfen. Eine spätere gerichtliche Entscheidung über die Beurteilung verändert nicht automatisch den Zeitpunkt, auf den die Rechtmäßigkeit der Entlassung bezogen wird.
Diese zeitliche Begrenzung hat erhebliche praktische Folgen. Verbesserungen sollten dem Dienstherrn rechtzeitig und nachvollziehbar bekannt gemacht werden. Wer erst im gerichtlichen Verfahren pauschal auf inzwischen gewachsene Fähigkeiten verweist, beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage, ob die damalige Entscheidung rechtmäßig war. Dagegen können später vorgelegte Unterlagen durchaus Bedeutung besitzen, wenn sie belegen, dass die seinerzeit zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen bereits damals unzutreffend waren. Eine neue Entwicklung und ein neuer Nachweis über einen früheren Zustand sind zu unterscheiden.
Für die richterliche Entscheidungsbegründung empfiehlt sich deshalb eine klare zeitliche Zuordnung. Es muss erkennbar sein, welcher Umstand zu welchem Zeitpunkt bestand und welche Aussagekraft er für die damalige Prognose hatte. Das verhindert, dass eine Entscheidung nachträglich mit erst später entstandenen Umständen gerechtfertigt wird. Zugleich bleibt Raum, nachträgliche Beweismittel zu berücksichtigen, soweit sie Aufschluss über den entscheidungserheblichen früheren Sachverhalt geben.
Beurteilungsstreit und Entlassungsstreit erfordern passenden Rechtsschutz
Der Streit über die Entlassung eines Richters auf Probe gehört nach § 78 Nr. 4 Buchst. c DRiG vor das Dienstgericht. Dass der Dienstgerichtshof organisatorisch beim Oberlandesgericht angesiedelt ist, macht das Verfahren nicht zu einer gewöhnlichen zivilrechtlichen Berufung. Das Richterdienstrecht bestimmt die Zuständigkeit; die Verfahrensgestaltung richtet sich nach den einschlägigen richterrechtlichen Vorschriften und der sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der eigenständige Anspruch auf eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung wird dagegen grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten verfolgt. Hinzutreten kann ein dienstgerichtliches Prüfungsverfahren, wenn eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht geltend gemacht wird. Die Abgrenzung richtet sich nach dem konkreten Rechtsschutzziel. Dass derselbe Beurteilungstext in mehreren Zusammenhängen Bedeutung hat, beseitigt die Unterschiede zwischen diesen Streitgegenständen nicht.
Betroffene Richter sollten deshalb nicht davon ausgehen, eine Klage gegen die Beurteilung erfasse zugleich die spätere Entlassung. Beide Maßnahmen müssen mit den jeweils passenden Anträgen und unter Beachtung der einschlägigen Fristen angegriffen werden. Auch die Frage vorläufigen Rechtsschutzes ist gesondert zu prüfen. Eine dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt. Ihr bloßes Angreifen verhindert deshalb nicht automatisch ihre Verwendung. Bei drohender Verwendung kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht kommen. Ist die sofortige Vollziehung der Entlassung angeordnet, ist insbesondere ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in sinngemäßer Anwendung zu prüfen. Die konkrete Verfahrenslage muss dabei Ausgangspunkt jeder Antragstellung bleiben.
Stichtag und Mitteilungsfrist müssen zusammenpassen
Neben den sachlichen Gründen verdient der zeitliche Ablauf der Entlassung besondere Aufmerksamkeit. Der gesetzlich vorgesehene Entlassungstag und die Frist für die Mitteilung der Verfügung sind unterschiedliche Anforderungen. Nach § 22 Abs. 5 DRiG muss die Entlassungsverfügung in den Fällen der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitgeteilt werden. Eine bloße Ankündigung, dass die Entlassung erwogen werde, ist hiervon zu unterscheiden.
Für die Berechnung sind die Ernennung und die gesetzlich relevanten Unterbrechungen zugrunde zu legen. Nach § 22 Abs. 4 DRiG verlängern sich die Fristen der Absätze 1 und 2 um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge. Ob besondere Verfahrensvoraussetzungen hinzukommen, ist anhand des anwendbaren Landesrechts und der individuellen Situation zu prüfen. Eine schematische Übertragung der kalendarischen Abläufe eines anderen Falls kann deshalb zu falschen Ergebnissen führen.
Richter sollten die Ernennungsunterlagen und die Mitteilung der Entlassungsverfügung so sichern, dass sich der zeitliche Ablauf zuverlässig feststellen lässt. Fristfragen können eigenständige rechtliche Bedeutung haben, auch wenn zugleich über die Eignungsprognose gestritten wird. Umgekehrt ersetzt ein allein auf die Beurteilung bezogener Sachvortrag keine Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen. Eine vollständige rechtliche Bewertung muss beide Ebenen zusammenführen.
Konsequenzen für die richterliche Praxis
Der Beschluss des Dienstgerichtshofs Stuttgart verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Eignungsentscheidung. Für Richter auf Probe beginnt wirksamer Rechtsschutz deshalb bereits bei der Eröffnung einer problematischen Beurteilung. Beanstandete Vorgänge sollten anhand der zugänglichen Unterlagen geklärt und erhebliche Unrichtigkeiten zeitnah richtiggestellt werden. Eine sachliche schriftliche Reaktion schafft eine überprüfbare Grundlage, auf die im weiteren Verfahren zurückgegriffen werden kann.
Wer Verbesserungen geltend macht, sollte deren Bezug zu den bestehenden Bedenken erläutern. Der Nachweis sorgfältigerer Entscheidungsentwürfe beantwortet eine andere Frage als eine günstigere Erledigungsstatistik. Eine nachvollziehbar veränderte Zusammenarbeit kann wiederum Einwände gegen die persönliche Eignung betreffen. Die Überzeugungskraft entsteht durch die konkrete Verbindung zwischen dem Vorwurf und dem Umstand, der ihn widerlegen oder relativieren soll.
Für beurteilende und entscheidende Richter liegt die Aufgabe darin, die Tragfähigkeit dieser Verbindung offen zu prüfen. Der Beurteilungsspielraum schützt die Verantwortung des Dienstherrn für die Eignungsbewertung. Er ersetzt weder eine zutreffende Tatsachengrundlage noch die Beachtung richterlicher Unabhängigkeit. Eine nachvollziehbare Entscheidung muss erkennen lassen, weshalb die verbliebenen Zweifel wesentliche Anforderungen des Amtes betreffen und weshalb erhebliche Gegenargumente sie nicht ausräumen.
Aus anwaltlicher Sicht sollte die Prüfung einer drohenden Entlassung daher frühzeitig bei den tatsächlichen Grundlagen ansetzen und das passende Rechtsschutzziel bestimmen. Wer die Beurteilung, die Statusentscheidung und einen möglichen Eingriff in die Unabhängigkeit jeweils rechtlich zutreffend erfasst, kann seine Einwendungen gezielt vorbringen. Gerade diese Genauigkeit entscheidet darüber, ob eine nachteilige Bewertung lediglich bestritten oder ihre Tragfähigkeit wirksam erschüttert wird.