IHK Köln darf Grundstückskaufvertrag für neue Hauptzentrale notariell beurkunden lassen

19. Dezember 2019 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 18.12.2019 zum Aktenzeichen 1 L 2605/19 entschieden, dass die IHK Köln den Beschluss ihrer Vollversammlung vom 12.12.2019 umsetzen und den bereits ausgehandelten Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks in Köln-Mülheim notariell beurkunden lassen darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 18.12.2019 ergibt sich:

Die IHK Köln nutzt als Hauptsitz derzeit das Gebäude „Unter Sachsenhausen 10-26“. Auf ihrer Sitzung am 01.10.2019 verwarf die Vollversammlung der IHK aus Kostengründen den bis dahin angedachten Plan einer Sanierung des Gebäudes und favorisierte eine Neubaulösung. In der Folge wurde ein Kaufvertrag für ein Objekt in Köln-Mülheim ausgehandelt, den die Vollversammlung auf ihrer Sitzung am 12.12.2019 mehrheitlich annahm.
Mit ihrem am 16.12.2019 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehrte die Antragstellerin, von einer Beurkundung abzusehen, bis über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Vollversammlung vom 12.12.2019 entschieden worden sei. Der Beschluss sei rechtswidrig, weil ihr Informationsrecht als Mitglied der Vollversammlung im Vorfeld der Beschlussfassung verletzt worden sei. So sei der Kaufvertragsentwurf den Mitgliedern der Vollversammlung nicht im Volltext übermittelt worden. Es habe nur die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten eines Notariats bestanden. Dort habe man die Einsichtnahme auf ein Zeitfenster von einer Stunde begrenzt und die Anfertigung von Kopien untersagt. Der Beschluss verstoße weiter gegen Vergaberecht und die Finanzierung sei nicht gesichert.

Das VG Köln hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin in ihrem organschaftlichen Informationsrecht nicht verletzt worden. Es habe keine Pflicht bestanden, ihr den Kaufvertragsentwurf vollständig zu übermitteln. Die Möglichkeit der Einsichtnahme sei eine ermessensgerechte Entscheidung gewesen, von der sie schließlich auch Gebrauch gemacht habe. Die zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig gebliebenen konkreten Umstände der Einsichtnahme hätten die Antragstellerin faktisch nicht daran gehindert, Informationen über den Vertragsentwurf zu erlangen. Ferner gebe es kein organschaftliches Recht eines Mitglieds der Vollversammlung auf objektive Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen der Vollversammlung, sodass den behaupteten vergaberechtlichen Verstößen und der fehlenden Finanzierungsgrundlage nicht nachgegangen werden müsse.