Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 14.05.2020 zum Aktenzeichen 3 B 47/20 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Stadt Kiel verpflichtet, eine angezeigte Versammlung zu unterstützen und die Versammlungsfläche nicht zu beschränken.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 14.05.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller bezweckt mit der aufgrund der Corona-Pandemie unter Auflagen für den 14.05.2020 genehmigten Versammlung, dem Radverkehr mehr Geltung zu verschaffen. Zur wirksamen Vermittlung dieser Botschaft begehrt er die Nutzung des rechten Fahrstreifens der Eckernförder Straße auf einer Länge von cira 500 m.
Das VG Schleswig hat festgestellt, dass die von der Stadt Kiel vorgenommene Beschränkung des Versammlungsortes auf eine Strecke von nur circa 40 m offensichtlich rechtswidrig ist und einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 GGG geschützte Versammlungsrecht darstellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zu erwartende und durch die Versammlung bedingte Behinderung des Verkehrsflusses auch während einer Dauer von zehn Stunden, die zu Zeitverlusten und Umwegen für den Kraftfahrzeugverkehr führen kann, nicht geeignet, die Beschränkung der Versammlungsfläche zu rechtfertigen. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei damit nicht dargelegt und die angeordnete Beschränkung nicht gerechtfertigt.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.