Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

10. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 09.11.2020 zum Aktenzeichen 6 B 11345/20.OVG entschieden, dass das Verbot des Betriebes einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30.10.2020 rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 27/2020 vom 10.11.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller, ein Tennissportverein, begehrte mit einem Eilantrag beim VG Mainz die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zur Beschränkung des Amateur- und Freizeitsports dem Betrieb seiner Tennishalle nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag trotz Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung im vorliegenden Fall mangels hinreichender Darlegung der Eilbedürftigkeit ab.

Das OVG Koblenz hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar dürfte es hierfür entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der besonderen Eilbedürftigkeit fehlen. Der Antragsteller habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Einer Durchführung von Amateur- und Freizeitsport in einer Tennishalle stünden die Regelungen in § 10 der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung entgegen. Danach seien Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sei nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen seien geschlossen. Diese Regelungen seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden.

Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung lasse sich nicht auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt stützen, wie das Gericht bereits entschieden habe (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 05.11.2020 – 6 B 11353/20.OVG).

Das aus der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Verbot des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport überschreite auch weder die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums noch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Das Verbot füge sich vielmehr in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, angesichts der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum einen drastischen Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen zu erreichen, schlüssig ein. Konzeptioneller Ausgangspunkt sei dabei nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche. Der Verordnungsgeber habe sich vor diesem Hintergrund für das Offenhalten von Schulen und Kindertagesstätten und eine weitgehende Aufrechterhaltung des mit einer besonderen wirtschaftlichen Produktivität verbundenen Berufslebens entschieden. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos aufgrund des Hygienekonzepts für den Hallenbetrieb verneine, bestehe hierfür keine belastbare Tatsachengrundlage. Es stehe außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Zudem verkenne der Antragsteller, dass – wie dargelegt – Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte sei.