Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.03.2022 zum Aktenzeichen 9 AZR 353/21 entschieden, dass wenn dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zustehen, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, § 366 BGB dann anzuwenden ist, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht. Nimmt der Arbeitgeberin […]