Das Finanzgericht Münster hat am 14.09.2021 zum Aktenzeichen 2 K 1155/19 G,F entschieden, dass wenn ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf mehrere Jahre verteilt wird, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend wäre, der Bescheid dieses Jahres nach § 174 Absatz 4 AO änderbar ist. Aus dem Newsletter des FG Münster vom 15.10.2021 ergibt […]