Der Europäische Gerichtshof hat am 01.07.2021 zum Aktenzeichen C-521/19 entschieden, dass bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Jede andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen. Aus der Pressemitteilung des EuGH […]