Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. November 2025 zum Aktenzeichen 6 AZR 131/25 entschieden, dass wenn eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG verstößt und deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig ist, der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, […]