Das Bundesverwaltungsgericht Hat mit Urteil vom 03.03.2023 zum Aktenzeichen 5 C 6.21 entschieden, dass Studierenden, die den für weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen, ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Ausbildungsförderung haben können, wenn das Nichtbestehen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen Gründen […]