Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2022 zum Aktenzeichen IV ZB 17/22 entschieden, dass ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das […]