Ablehnung der Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines privaten Rundfunkprogramms in Hessen bestätigt

18. November 2021 -

Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 29.09.2021 zum Aktenzeichen 1 K 677/20.KS die Klage einer juristischen Person des Privatrechts auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk in Hessen abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 12/2021 vom 18.11.2021 ergibt sich:

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten, der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), den Betrieb eines privaten Rundfunksenders. Geplant war eine 24-stündige Veranstaltung von Volksmusik mit stündlichem Nachrichtenteil mit landesweiter Verbreitung in Hessen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms der Klägerin ab, da die besonderen (nicht-programmbezogenen und programmbezogenen) Zulassungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG) nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe keinen tragfähigen Finanzierungsplan vorgelegt und die Prognoseentscheidung zur rundfunkrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin falle negativ aus. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter die persönlichen und das Programm die programmbezogenen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Sie habe ein Programmschema und einen Finanzierungsplan vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Auch wenn derzeit keine Frequenzen für eine Veranstaltung eines Rundfunkprogramms über DAB+ zur Verfügung stünden, fehle es nicht am Rechtsschutzinteresse, da bei erteilter Zulassung die Möglichkeit bestünde, sich um eine der zukünftig freiwerdenden Frequenzen zu bewerben. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms habe.

Der Anspruch scheitere zum einen daran, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie finanziell in der Lage sein werde, das geplante Rundfunkprogramm regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu veranstalten. Es sei nicht ausreichend, lediglich formell ein Programmschema sowie einen Finanzierungsplan vorzulegen. Vielmehr müssten diese auch mit gewisser Sicherheit die Zielvorgaben des HPRG an ein ordnungsgemäß und auch dauerhaft veranstaltetes Rundfunk- oder Medienprogramm erfüllen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der von der Klägerin vorgelegte Finanzierungsplan lasse nicht erkennen, dass die erwarteten Werbeeinnahmen ausreichend seien, um regelmäßig ein Rundfunkprogramm der vorgesehenen Art zu veranstalten. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Klägerin die Höhe der Werbeeinnahmen ermittelt habe. Nachfragen bei potentiellen Werbekunden sowie eine fachliche Expertise über den Werbemarkt lägen nicht vor. Auch dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter ein größeres Darlehen zur Verfügung stellen wolle, ändere daran nichts, denn eine auf Dauer gesicherte und nachhaltige Finanzierung des Rundfunksenders lasse sich durch ein Darlehen nicht garantieren. Der in Aussicht gestellte Darlehensbetrag decke zudem nur die Ausgaben der ersten beiden Geschäftsjahre ab. Zum anderen scheitere der geltend gemachte Anspruch der Klägerin daran, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin nicht die Gewähr dafür biete, bei zukünftigen Rundfunkveranstaltungen (Nachrichtenteil des Programms) die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Diese Einschätzung resultiere aus von der Beklagten zusammengestellten und dem Gericht vorgelegten Unterlagen verschiedener Internetquellen. Die dort von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin getätigten Äußerungen seien mit den Programmgrundsätzen nicht vereinbar. Dass es sich um private Äußerungen gehandelt habe, stünde der Einschätzung nicht entgegen, da der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin aufgrund seiner Stellung überwiegenden Einfluss auf das gesamte Programm haben würde.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.