Anspruch auf Anpassung eines arbeitgeberfinanzierten Teils der Betriebsrente

06. Juli 2022 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.05.2022 zum Aktenzeichen 3 AZR 408/21 entschieden, dass die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 enthält weder einen Verstoß gegen Verfassungs- noch gegen das Unionsrecht.

Die Verteilung des Überschusses muss einem verursachungsorientierten Verfahren folgen. Die vom Beamtenversicherungsverein (BVV) gebildeten Abrechnungsverbände und die jeweiligen Gewinnverbände erfüllen diese Voraussetzungen.

Die Zusammenfassung in Abrechnungs- und Gewinnverbände ist im versicherungsrechtlichen Sinne verursachungsorientiert und erfüllt demnach die Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, nach welchem alle auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden sind.