Antrag gegen Maskenpflicht für Fußgänger im Frankfurter Stadtgebiet erfolglos

09. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 09.11.2020 zum Aktenzeichen 5 L 2944/20.F in einem Eilverfahren entschieden, dass die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt angeordnete Maskenpflicht für Fußgänger im Stadtgebiet aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 18/2020 vom 09.11.2020 ergibt sich:

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hatte die Stadt Frankfurt bereits mit Allgemeinverfügungen vom 08.10.2020 für „mehrere besonders beliebte Orte für Feiernde“ sowie für frequentierte Einkaufsstraßen eine Maskenpflicht für Fußgänger angeordnet und mit späteren Allgemeinverfügungen das Gebiet wesentlich erweitert. Hiergegen wendete sich der Antragsteller, der in einem der nunmehr betroffenen Frankfurter Stadtteile wohnt. Er hält die großflächige Einbeziehung von Wohngebieten und Parkanlagen für willkürlich. Sein Wohngebiet sei sehr ruhig. Er macht geltend, dass es bis heute keine nachweislichen Corona-Fälle auf Gehwegen oder Parkanlagen in normalen Wohngegenden gebe und der Einfluss des Tragens der Mund-Nase-Bedeckung auf das Infektionsgeschehen wissenschaftlich nicht belegt sei.

Das VG Frankfurt hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es trotz Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten, die bisherige Praxis bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers hinzunehmen. Die bis zum 15.11.2020 befristete Maskenpflicht sei nicht willkürlich. Die Stadt Frankfurt habe bereits in der Allgemeinverfügung vom 08.10.2020 angeführt, dass im Stadtgebiet von Frankfurt an einer Vielzahl von Orten Missachtungen der Coronaverhaltensregeln festgestellt worden seien. Die Maskenpflicht sei daher einerseits für hoch frequentierte Einkaufsstraßen und andererseits für zentrale Bereiche der Stadt, so auch und gerade für attraktive Parkanlagen, angeordnet worden.

Gründe der Rechtsklarheit und -bestimmtheit sprächen dafür, die Maskenpflicht für ein zusammenhängendes Gebiet anzuordnen und nicht einzelne Seitenstraßen auszunehmen. Die Stadt Frankfurt habe sich ersichtlich an den ringförmig um das Stadtzentrum verlaufenden, stadtbekannten Hauptverkehrsstraßen und Bahntrassen orientiert und damit ein zusammenhängendes Gebiet relativ klar und für die Bürgerinnen und Bürger leicht einprägsam abgegrenzt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers empfehle das Robert Koch-Institut das generelle Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als weiteren Baustein zur Reduzierung von Infektionen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.