Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.02.2026 (Az. 3 Ca 2030/24) sorgt für Aufsehen im Arbeitsrecht. Ein Bewerber, der Mitglied der Partei AfD ist, erhielt zunächst eine Jobzusage für eine Stelle beim Thüringer Landesverwaltungsamt – doch diese wurde später wegen seiner Parteizugehörigkeit zurückgezogen. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Verfassungstreue als Eignungskriterium im öffentlichen Dienst und zu fairen Verfahrensabläufen im Bewerbungsverfahren auf. Sowohl Arbeitnehmer (bzw. Bewerber) als auch Arbeitgeber im öffentlichen Dienst können aus diesem Urteil wichtige Lehren ziehen.
Absage wegen AfD-Parteizugehörigkeit: Der Hintergrund
Der Kläger, ein gelernter Krankenpfleger und AfD-Kreistagsmitglied, hatte sich 2024 als Sachbearbeiter beim Thüringer Landesverwaltungsamt beworben. Nach einem Vorstellungsgespräch im Juli 2024 erhielt er zunächst eine Zusage. Doch beim Klären der Vertragsdetails teilte die Behörde ihm im Oktober 2024 mit, dass er nach einer Überprüfung durch das Innenministerium aufgrund seiner AfD-Parteizugehörigkeit doch nicht eingestellt werde. Hintergrund war, dass der Verfassungsschutz den AfD-Landesverband Thüringen als “erwiesen rechtsextremistisch” einstuft. Das Innenministerium hatte deshalb Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers – also an seiner Loyalität zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Gegen die Absage wehrte sich der Mann juristisch in einem Kündigungsschutz- bzw. Einstellungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Erfurt.
Gerichtliche Entscheidung: Keine Einstellungspflicht trotz Eignungszweifeln
In seinem Urteil stellte das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt klar, dass kein Anspruch auf Einstellung in die begehrte Stelle besteht. Öffentliche Arbeitgeber dürfen bei der Personalauswahl auf die in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung abstellen. Zur Eignung gehört auch die Verfassungstreue des Bewerbers. Allein die aktive AfD-Mitgliedschaft und das politische Mandat des Klägers rechtfertigten im konkreten Fall bereits erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue. Das Gericht verwies darauf, dass der Landesverband Thüringen der AfD vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft wird. Diese Einschätzung genügt, um Zweifel an der Verfassungstreue eines Parteifunktionärs zu begründen.
Der AfD-Bewerber konnte im Gerichtsverfahren keine entlastenden Umstände darlegen, die diese Zweifel ausräumen. Insbesondere konnte er nicht nachweisen, dass er die für die Einstellung erforderliche Eignung – hier im Sinne einer aktiven Loyalität zur Verfassung – doch erfüllt. Damit durfte der Freistaat Thüringen ihm die Einstellung zu Recht verweigern. Auch ein bereits wirksamer Arbeitsvertrag lag entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Zwar hatte der Mann nach dem Vorstellungsgespräch eine Einstellungszusage und sogar einen Vertragsentwurf erhalten, jedoch wurde kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet. Nach Auffassung des Gerichts stellten der E-Mail-Verkehr und der Austausch von Unterlagen lediglich übliche Vorbereitungshandlungen dar, aber noch keinen Vertragsschluss. Ein verbindlicher Arbeitsvertrag kam folglich nicht zustande, sodass der Bewerber keinen einklagbaren Anspruch auf Arbeitsaufnahme hatte.
Verfahrensfehler: Verletzte Anhörungspflicht des Bewerbers
Trotz der berechtigten Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers rügte das Arbeitsgericht Erfurt einen Verfahrensfehler im Auswahlverfahren. Die Behörde hatte den Bewerber vor der Absage nicht mit den Verfassungstreue-Bedenken konfrontiert. Nach gefestigter Rechtsprechung – unter anderem gestützt auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus den 1980er Jahren – gilt: Bei Zweifeln an der verfassungsrechtlichen Loyalität muss der Bewerber die Gelegenheit erhalten, zu den Bedenken Stellung zu nehmen und seine persönliche Eignung darzulegen. Das ArbG betonte, dass die Eignungsbeurteilung stets die Person in ihrer Gesamtheit betrachten muss und nicht allein aufgrund formaler Merkmale wie einer bloßen Parteimitgliedschaft erfolgen darf. Im konkreten Fall hätte der Kläger also vor der ablehnenden Entscheidung angehört werden müssen, um sich zu seinem Verfassungsverständnis und seiner politischen Treuepflicht zu äußern. Durch das Unterlassen dieser Anhörung wurde sein Anspruch auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren verletzt.
Die Konsequenz aus diesem Verfahrensmangel: Der Freistaat Thüringen muss die Auswahlentscheidung neu treffen. Das heißt, das Bewerbungsverfahren wird unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben nochmals durchgeführt. Der Kläger erhält dadurch eine neue Chance im Auswahlverfahren – allerdings ohne Garantie auf Einstellung, sofern die Zweifel an seiner Verfassungstreue nach ordnungsgemäßer Anhörung weiterhin bestehen. Wichtig ist der formell korrekte Ablauf: Eine Entscheidung über die Nichteinstellung darf nicht allein wegen der AfD-Mitgliedschaft ohne persönliche Anhörung getroffen werden. Genau dieser Fehler ist hier passiert und wird nun korrigiert.
Offene Fragen: Schadensersatz wegen zurückgezogener Zusage?
Neben der Konkurrentenklage auf Einstellung bzw. Wiederholung des Auswahlverfahrens machte der Kläger vorsorglich Schadensersatzansprüche geltend. Er begründete dies damit, dass er im Vertrauen auf die erteilte Einstellungszusage sein vorheriges Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Tatsächlich hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Eilverfahren im November 2024 sogar verfügt, dass die Stelle vorläufig nicht anderweitig besetzt werden durfte – ein Hinweis darauf, dass der Bewerber zumindest bis zur endgültigen Klärung seine Chance wahren sollte. Der AfD-Bewerber befand sich aufgrund der zurückgezogenen Zusage seit Oktober 2024 überwiegend in Arbeitslosigkeit. Nun verlangt er vom Land Thüringen Schadensersatz, etwa entgangenes Gehalt, dem Grunde nach (das heißt, ohne noch eine genaue Summe zu beziffern). Juristisch stützt er diesen Anspruch auf Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Sein Argument: Die Behörde habe durch die zunächst gegebene Zusage und das Übersenden eines Vertragsentwurfs ein Vertrauen begründet, das sie später enttäuscht hat, was ihm finanziell schadete.
Über diesen Schadensersatzanspruch hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts noch nicht entschieden. Im Urteil vom 20.02.2026 wurden zunächst nur die Hauptansprüche zum Arbeitsplatz selbst geklärt – nämlich die fehlende Einstellungspflicht und die Notwendigkeit einer neuen Auswahlentscheidung. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Schadensersatz für den Karriereknick erhält, bleibt vorerst offen. Es ist gut möglich, dass dieser Aspekt in einem weiteren Verfahren oder durch einen Vergleich zwischen den Parteien geklärt wird. Der vorsitzende Richter hatte bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass dem Bewerber dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen dürfte, weil er im Vertrauen auf die Stelle finanzielle Nachteile erlitten hat. Ein konkreter Vergleichsvorschlag lag Medienberichten zufolge bei rund 13.300 Euro. Ob es dazu kommt oder das Gericht später ein separates Urteil zum Schadensersatz spricht, bleibt abzuwarten.
Noch ist das Urteil des ArbG Erfurt nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht einlegen. Es bleibt daher spannend, ob die nächste Instanz das Urteil bestätigen oder abändern wird. Für die Praxis lassen sich aber schon jetzt wichtige Lehren aus dem Fall ziehen.
Praxistipps für Arbeitgeber (öffentlicher Dienst)
- Verfassungstreue prüfen, aber fair vorgehen: Öffentliche Arbeitgeber dürfen und müssen die verfassungsrechtliche Loyalität von Bewerbern beachten. Insbesondere bei bekannten extremistischen Bestrebungen (z.B. wenn der Verfassungsschutz eine Organisation als verfassungsfeindlich einstuft) sind Zweifel an der Eignung gerechtfertigt. Aber: Bevor man einen Bewerber allein wegen einer Mitgliedschaft ablehnt, ist eine Anhörung zwingend geboten. Verschaffen Sie sich einen persönlichen Eindruck und geben Sie dem Kandidaten Gelegenheit, sich zu den Bedenken zu äußern.
- Dokumentation der Eignungsprüfung: Halten Sie im Auswahlverfahren genau fest, welche Eignungskriterien geprüft wurden und worauf etwaige Zweifel gründen. Wenn politische Aktivitäten oder Mitgliedschaften eine Rolle spielen, sollten diese sachlich begründet und idealerweise durch objektive Erkenntnisquellen (z.B. Verfassungsschutzberichte) untermauert sein. So können Sie im Streitfall nachweisen, dass die Auswahlentscheidung auf legitimen Erwägungen beruhte.
- Fehlerfreie Verfahren sicherstellen: Formelle Fehler im Verfahren – wie eine unterlassene Anhörung – können die gesamte Personalauswahl angreifbar Im schlimmsten Fall muss das Verfahren wiederholt werden, was Zeit und Ressourcen kostet. Schulen Sie daher Personalverantwortliche zu den Anforderungen eines fairen Auswahlprozesses. Bei Unsicherheiten (etwa in politisch heiklen Fällen) ziehen Sie frühzeitig Ihre Rechtsabteilung oder einen Fachanwalt hinzu.
- Vorsicht bei Einstellungszusagen: Seien Sie zurückhaltend mit verfrühten Zusagen oder dem Übersenden von Vertragsentwürfen, solange noch nicht alle Voraussetzungen geprüft sind. Machen Sie klar, dass eine Zusage unter Vorbehalt etwaiger Sicherheitsprüfungen steht. Andernfalls riskieren Sie Schadensersatzansprüche wegen vertragsähnlichem Vertrauensschutz, falls die Zusage zurückgezogen werden muss. Eine saubere Kommunikation kann spätere Rechtsstreitigkeiten verhindern.
Praxistipps für Arbeitnehmer und Bewerber
- Politische Betätigung und Jobchancen: Als Bewerber für den öffentlichen Dienst sollten Sie wissen, dass Ihre Loyalität zur Verfassung Teil der Eignungskriterien ist. Engagement in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft wird, kann Ihre Einstellungschancen erheblich schmälern. Das bedeutet nicht, dass jede Parteimitgliedschaft problematisch ist – aber bei extremen Randgruppen (ob rechts- oder linksgerichtet) müssen Sie mit Nachfragen rechnen.
- Recht auf Anhörung nutzen: Wenn im Raum steht, dass Ihnen mangelnde Verfassungstreue vorgeworfen wird, haben Sie ein Recht darauf, gehört zu werden. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre persönliche Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung deutlich zu machen. Sie sollten darlegen, dass Sie trotz etwaiger Parteizugehörigkeit die Grundwerte der Verfassung achten und für den öffentlichen Dienst geeignet sind. Bereiten Sie sich auf ein solches Gespräch gut vor.
- Keine automatische Ablehnung hinnehmen: Eine Absage allein mit dem Hinweis auf Parteizugehörigkeit – ohne vorheriges Gespräch – müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Wie der vorliegende Fall zeigt, können Sie gegebenenfalls gerichtlich prüfen lassen, ob das Auswahlverfahren korrekt ablief. Im Rahmen einer Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG können etwa Verfahrensfehler gerügt und eine Neubescheidung (neue Auswahlentscheidung) erwirkt werden. Dies verschafft zumindest eine zweite Chance im Bewerbungsverfahren.
- Vorsicht bei Kündigung des alten Jobs: Verlassen Sie sich nicht blind auf mündliche oder vorläufige Einstellungszusagen. Solange der Arbeitsvertrag nicht unterschrieben ist, besteht ein Risiko. Wenn Sie dennoch im Vertrauen auf eine Zusage kündigen (etwa weil der neue Arbeitgeber es dringend verlangt), dokumentieren Sie alle Umstände schriftlich. Im Streitfall können Sie einen Schadensersatz geltend machen, falls die Zusage ohne Ihr Verschulden platzt. Allerdings ist ein solcher Prozess langwierig und der Ausgang ungewiss – im aktuellen Fall ist die Entscheidung darüber noch offen. Daher ist es im eigenen Interesse besser, die alte Stelle erst zu kündigen, wenn die neue Position wirklich sicher ist.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt verdeutlicht den schmalen Grat zwischen berechtigten Loyalitätsanforderungen im öffentlichen Dienst und den Rechten von Bewerbern im Einstellungsverfahren. Öffentliche Arbeitgeber dürfen die Verfassungstreue von Bewerbern hinterfragen, müssen aber faire Verfahren gewährleisten. Bewerber mit politisch umstrittener Bindung sollten sich der Problematik bewusst sein, zugleich aber darauf pochen, individuell bewertet zu werden. Der Fall zeigt exemplarisch: Die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Fundament des Staatsdienstes ist nicht verhandelbar – doch ihre Verteidigung muss rechtsstaatlich einwandfrei erfolgen. Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen, da eine Berufung möglich ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun jedenfalls gut daran, die Lehren aus diesem Fall frühzeitig zu beherzigen.