Ausführung mit Fesseln & Dienstuniform der begleitenden Beamten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 zum Aktenzeichen 2 BvR 2316/21 entschieden, dass das Gericht das Begehren eines inhaftierten Beschwerdeführers auf das Anlegen von Fesseln bei der Ausführung und das Tragen von Dienstuniform der begleitenden Beamten eine Interessenabwägung im Eilverfahren durchführen muss.

Jedenfalls soweit das Landgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, weil eine vorläufige Zustandsregelung weder zur Abwendung eines dem Beschwerdeführer drohenden unverhältnismäßigen Nachteils noch aus anderen vorgreiflichen Gründen geboten erscheine, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch den angegriffenen Beschluss nicht fern.

Der Beschluss ist auf die Annahme gestützt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand der Voraussetzungen der § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO gestellt habe.

Diese Annahme erscheint hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags bedenklich.

Dieser war der Formulierung nach darauf gerichtet, der Justizvollzugsanstalt im Wege des Eilrechtsschutzes zu untersagen, ihn während der Ausführung zu fesseln und dass die ihn begleitenden Beamten Dienstuniform tragen.

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren wäre daher nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu prüfen gewesen.

Das Gericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht.

Indem das Gericht diese Interessenabwägung unterlassen hat, besteht die Möglichkeit, dass es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden ist.

Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes liegen hier nicht vor.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile geeignet und dringend geboten ist.