Ausfuhr tödlicher Chemikalien: Anklage wegen Ausfuhr von Pentobarbital muss vor Landgericht verhandelt werden

08. Mai 2021 -

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 16.04.2021 zum Aktenzeichen 1 Ws 71/21 entschieden, dass die zeitverzögerte Anpassung des Außenwirtschaftsgesetzes an die aktualisierte EU-Anti-Folter-Verordnung keine Strafbarkeitslücke begründet und daher eine Anklage wegen Ausfuhr von Pentobarbital vor dem Landgericht verhandelt werden muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 16/2021 vom 07.05.2021 ergibt sich:

Pentobarbital wird zum Einschläfern von Tieren genutzt – in manchen Staaten aber auch zur Vollstreckung der Todesstrafe. Es handelt sich um eine künstlich hergestellte Chemikalie. Ihr Vertrieb unterliegt strengen Regeln. Zur Ausfuhr wird eine Genehmigung des Außenwirtschaftsamts benötigt.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat drei Personen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) angeklagt und ihnen vorgeworfen, das Mittel ohne eine solche Genehmigung nach Japan und in die USA geliefert zu haben. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab: Es habe zwischenzeitlich eine Strafbarkeitslücke gegeben. Die seinerzeitige Strafvorschrift im AWG habe auf eine nicht mehr gültige Fassung der EU-Anti-Folter-Verordnung verwiesen. Das führe dazu, dass hier keine Strafbarkeit vorliege, da sich bei Gesetzesänderungen die Strafe nach dem mildesten Gesetz bestimme. Daraus folge hier die Straflosigkeit. Dass die jetzige Fassung des AWG inzwischen auf die aktualisierte EU-Anti-Folter-Verordnung verweise, sei irrelevant.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung hatte vor dem OLG Oldenburg Erfolg.

Der Strafsenat entschied, dass die zeitverzögerte Anpassung des AWG an die aktualisierte EU-Anti-Folter-Verordnung keine Strafbarkeitslücke begründe. Der Bundesgesetzgeber habe ersichtlich die Ausfuhr von Chemikalien, die zur Vollstreckung der Todesstrafe und Folter verwendet werden könnten, generell unter Strafe stellen wollen. Insoweit habe der gesetzgeberische Wille bereits im AWG selbst seinen Ausdruck gefunden, so dass der Verweisung auf die EU-Anti-Folter-Verordnung lediglich erläuternde Funktion zukomme.

Mit dem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Oldenburg eröffnet. Dort wird das Verfahren jetzt fortgeführt.