Ausgangsbeschränkungen in Oberhausen voraussichtlich rechtmäßig

29. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.12.2020 zum Aktenzeichen 24 L 2625/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Oberhausen, mit der diese unter anderem im gesamten Stadtgebiet eine nächtliche Ausgangsbeschränkung angeordnet hat, rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 58/2020 vom 23.12.2020 ergibt sich:

Ein Oberhausener Bürger stellte einen Eilantrag gegen die mit der Allgemeinverfügung vom 21.12.2020 angeordnetete nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Zeit zwischen 21:00 Uhr abends bis 05:00 Uhr am Folgetag.

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung vorliegen. Die 7-Tages-Inzidenz in Oberhausen liege derzeit bei 341,6. In den bisher geltenden Coronaschutzverordnungen geregelte Schutzmaßnahmen hätten nicht dazu geführt, die 7-Tages-Inzidenz auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu reduzieren. Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar seien, erscheine es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Auch beim nächtlichen Aufenthalt könne es zu unbeabsichtigten Kontakten kommen, die durch die Ausgangsbeschränkung vermieden werden könnten. Zudem werde aus Infektionsschutzsicht besonders gefahrenträchtigen Kontakten geselliger Art in den Abendstunden der Anreiz genommen. Bei den in der Allgemeinverfügung geregelten Zeiten der Ausgangsbeschränkung handele es sich zudem um solche, in denen sich der „Normalbürger“ üblicherweise in seiner Wohnung aufhalte. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., seien aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung ohnehin nicht zulässig.

Rechtmäßig sei die Allgemeinverfügung auch, soweit dort die allgemein geltenden Regeln zum Mindestabstand, zur Kontaktbeschränkung und zu Personenobergrenzen – insbesondere bei Beerdigungen – modifiziert würden. Auch diese dienten in zulässige Weise dem Ziel der weitestgehenden Beschränkung persönlicher Kontakte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden.