beA-Zustellung in der Zwangsvollstreckung: Einfacher Scan der vollstreckbaren Ausfertigung reicht nicht

Wer im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus einem gerichtlichen Vergleich vollstrecken will, muss im elektronischen Rechtsverkehr besonders sauber zwischen drei Ebenen trennen: dem elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag, der Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Titels. Der Beschluss des LAG Hamm vom 30.04.2026 – 9 Ta 40/26 – zeigt, dass ein technischer Medienwechsel vom Papier in das beA die vollstreckungsrechtlichen Formanforderungen nicht suspendiert. Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsübersicht für das LAG Hamm unter dem Schlagwort „Elektronischer Rechtsverkehr, Titel, vollstreckbare Ausfertigung, elektronische …“ nachgewiesen.

Kernaussage der Entscheidung

Scannt ein Rechtsanwalt eine in Papierform erteilte vollstreckbare Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs ein, um diese im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt elektronisch über das beA zuzustellen, genügt eine bloße PDF-Kopie nicht. Die elektronische Abschrift muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen und dadurch anwaltlich beglaubigt werden.

Fehlt diese qualifizierte elektronische Signatur, liegt nach der Entscheidung des LAG Hamm keine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels vor. Der darauf gestützte Zwangsvollstreckungsantrag ist unzulässig, wenn außerdem die vollstreckbare Ausfertigung nicht in der erforderlichen Form vorgelegt wird.

Der arbeitsrechtliche Hintergrund

Ausgangspunkt war ein vor dem Arbeitsgericht am 14.11.2024 geschlossener Vergleich. Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich unter anderem verpflichtet, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, eine Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 30.11.2023 zu übersenden und den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Textform mitzuteilen.

Nach dem Vergleich kam es zum Streit über die Erfüllung. Auf Antrag der Gläubigerin setzte das Arbeitsgericht zunächst Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, fest. Später beantragte die Gläubigerin erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dem elektronisch eingereichten Antrag waren unter anderem ein Schreiben an die Schuldnervertreter, ein elektronisches Empfangsbekenntnis und eine eingescannte Fassung der am 03.12.2024 in Papierform erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beigefügt.

Das Arbeitsgericht setzte erneut Zwangsgeld fest. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren wies das LAG Hamm auf die maßgeblichen formellen Probleme hin. Danach erklärten beide Parteien das Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt. Das LAG Hamm legte die Kosten der Gläubigerin auf, weil der Zwangsvollstreckungsantrag ohne die Erledigung voraussichtlich unzulässig gewesen wäre.

Titel, Klausel, Zustellung: Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen bleiben zwingend

Die Entscheidung ist ein klassischer Hinweis auf die drei allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen: Titel, Klausel und Zustellung. Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Norm nennt ausdrücklich gerichtliche Vergleiche als weitere Vollstreckungstitel.

Die Zwangsvollstreckung wird regelmäßig aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung durchgeführt; § 724 ZPO bezeichnet diese als vollstreckbare Ausfertigung. Außerdem darf die Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erst beginnen, wenn das Urteil beziehungsweise der Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Für arbeitsgerichtliche Vergleichspflichten wie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses kommt regelmäßig die Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht, wenn die Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs kann dann Zwangsgeld und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft festsetzen; eine vorherige Androhung des Zwangsmittels findet nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss; vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören, § 891 ZPO.

Gerade weil das Vollstreckungsverfahren formalisiert ist, genügt es nicht, dass der titulierte Anspruch materiell möglicherweise besteht. Der Gläubigervertreter muss die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen nachweisbar herstellen und dem Gericht beziehungsweise Vollstreckungsorgan in der richtigen Form vorlegen.

Warum der einfache Scan der vollstreckbaren Ausfertigung nicht genügte

Das LAG Hamm beanstandete zunächst, dass die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Original der vollstreckbaren Ausfertigung in Papierform vorgelegt hatte. Eine einfach eingescannte und elektronisch übermittelte Fassung reichte dem Gericht nicht aus.

Der Grund liegt im Schutz vor Mehrfachvollstreckung. Die vollstreckbare Ausfertigung ist im Vollstreckungsrecht nicht bloß ein Informationsdokument, sondern Legitimationspapier. Eine einfache PDF-Kopie kann beliebig vervielfältigt und parallel verwendet werden. Das widerspricht der Systematik der §§ 724 ff. ZPO und insbesondere dem Gedanken des § 733 ZPO, der die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt. Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 02.05.2025 – 6 W 42/25 – ebenfalls betont, dass die vollstreckbare Ausfertigung jedenfalls im Vollstreckungszeitpunkt vorliegen muss.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet das: Der elektronische Antrag als solcher kann ordnungsgemäß über das beA eingereicht werden. Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob der Titel als Vollstreckungsgrundlage in der richtigen Form vorliegt. Der Antrag und der Titel sind vollstreckungsrechtlich getrennt zu prüfen.

Der zweite Fehler: Keine wirksame beA-Zustellung des Titels von Anwalt zu Anwalt

Noch praxisrelevanter ist der zweite tragende Punkt der Entscheidung. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war den Schuldnervertretern nicht der gerichtliche Vergleich als originäres elektronisches Dokument zugestellt worden, sondern eine eingescannte Fassung der in Papierform erteilten vollstreckbaren Ausfertigung.

Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist in § 195 ZPO geregelt. Danach kann ein Dokument, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt es dem anderen Anwalt übermittelt. In dem Schriftsatz soll erklärt werden, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde; die Zustellung ist dem Gericht nachzuweisen, soweit dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Abs. 1 und § 175 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend.

§ 173 Abs. 1 ZPO verlangt für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments einen sicheren Übermittlungsweg. Rechtsanwälte müssen einen solchen Übermittlungsweg eröffnen. Das beA erfüllt diese Funktion. Daraus folgt aber nicht, dass jede beA-Anlage automatisch eine wirksame beglaubigte elektronische Abschrift eines Papiertitels ist.

§ 169 ZPO ist insoweit entscheidend. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Beglaubigung zuzustellender Schriftstücke, der Beglaubigung von Papierabschriften und der Zustellung in beglaubigter elektronischer Abschrift. Nach § 169 Abs. 4 ZPO kann ein Schriftstück oder elektronisches Dokument in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden; die Beglaubigung erfolgt mit qualifizierter elektronischer Signatur. § 169 Abs. 2 Satz 2 ZPO berücksichtigt zudem, dass anwaltlich eingereichte Schriftstücke bereits vom Anwalt beglaubigt sein können.

Das LAG Hamm überträgt diesen Gedanken auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt einen in Papierform erteilten Vollstreckungstitel für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt einscannt. Die elektronische Datei ist dann nicht der Titel selbst, sondern eine elektronische Abschrift des Papiertitels. Soll diese Abschrift als Zustellungsobjekt dienen, muss der Rechtsanwalt die Übereinstimmung mit der Papierausfertigung durch qualifizierte elektronische Signatur verantworten. Ein bloßer Scan belegt weder die Echtheit noch die Vollständigkeit der Abschrift.

Wichtig ist dabei: Das elektronische Empfangsbekenntnis beweist allenfalls, dass ein bestimmtes elektronisches Dokument zugegangen ist. Es heilt nicht den Mangel, dass dieses Dokument nicht die erforderliche beglaubigte elektronische Abschrift war.

Kein Freibrief durch den sicheren Übermittlungsweg

In der Praxis entsteht der Fehler häufig aus einer Verwechslung zweier Funktionen des beA. Der sichere Übermittlungsweg identifiziert den Absender und ermöglicht die formwirksame elektronische Kommunikation. Er ersetzt aber nicht jede materiell- oder verfahrensrechtlich erforderliche Beglaubigung.

Für Schriftsätze im Erkenntnisverfahren genügt häufig die einfache Signatur in Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg. Bei der elektronischen Abschrift eines Papiertitels, die an die Stelle einer beglaubigten Abschrift treten soll, geht es jedoch um eine andere Frage: Es muss verlässlich dokumentiert sein, dass die elektronische Datei bildlich und inhaltlich mit der vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung übereinstimmt. Diese Aussage trifft nicht das beA als Transportmittel, sondern der beglaubigende Rechtsanwalt.

Praktische Folgen für Gläubigervertreter

Gläubigervertreter sollten bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen künftig einen strikten Ablauf einhalten.

Zunächst ist beim Arbeitsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu beantragen. Der Titel muss vollständig sein, also Vergleichstext, Ausfertigungs- und Klauselvermerk enthalten. Sodann ist zu prüfen, ob der Titel dem Schuldner oder dessen Prozessbevollmächtigten bereits ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Fehlt eine Zustellung, muss sie vor oder spätestens gleichzeitig mit Beginn der Zwangsvollstreckung nachgeholt werden.

Soll eine in Papierform erteilte vollstreckbare Ausfertigung von Anwalt zu Anwalt über das beA zugestellt werden, empfiehlt sich folgender Beglaubigungsvermerk auf oder zu der elektronischen Abschrift:

„Die vorstehende elektronische Abschrift, bestehend aus [Anzahl] Seiten, stimmt bildlich und inhaltlich mit der mir vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs des Arbeitsgerichts [Ort] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], erteilt am [Datum], überein. Die elektronische Abschrift wird hiermit anwaltlich beglaubigt.“

Dieser Vermerk sollte durch die verantwortliche Rechtsanwältin oder den verantwortlichen Rechtsanwalt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Im beA-Begleitschreiben sollte ausdrücklich erklärt werden:

„Namens und in Vollmacht stelle ich Ihnen gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt die beigefügte anwaltlich beglaubigte elektronische Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu. Ich bitte um Rückgabe des strukturierten elektronischen Empfangsbekenntnisses.“

Erst danach sollte der Zwangsvollstreckungsantrag gestellt werden. Dem Antrag sollten der Zustellungsnachweis, das elektronische Empfangsbekenntnis, die zugestellte Datei beziehungsweise deren Signaturnachweis und die vollstreckbare Ausfertigung in der verfahrensrechtlich erforderlichen Form beigefügt werden.

Verteidigungsansätze für Schuldnervertreter

Für Schuldnervertreter bietet die Entscheidung eine klare Prüfreihenfolge. Bei einem Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO sollte nicht nur materiell zur Erfüllung vorgetragen werden. Vielmehr sind die Vollstreckungsvoraussetzungen gesondert zu kontrollieren:

Wurde überhaupt eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt? Wurde sie dem Vollstreckungsgericht beziehungsweise dem Arbeitsgericht in der erforderlichen Form vorgelegt? Wurde der Titel vor oder spätestens gleichzeitig mit Beginn der Vollstreckung ordnungsgemäß zugestellt? Handelte es sich bei der beA-Anlage um eine anwaltlich beglaubigte elektronische Abschrift oder nur um einen einfachen Scan? Enthält das elektronische Empfangsbekenntnis lediglich eine Zugangsbestätigung oder lässt es wirklich Rückschlüsse auf eine wirksame Titelzustellung zu?

Gerade in Beschwerdeverfahren gegen Zwangsgeldbeschlüsse kann ein solcher formeller Einwand entscheidend sein. Wird das Verfahren später übereinstimmend für erledigt erklärt, bleibt die formelle Ausgangslage für die Kostenentscheidung relevant. Das LAG Hamm hat die Kosten der Gläubigerin auferlegt, weil ihr Vollstreckungsantrag voraussichtlich unzulässig gewesen wäre.

Besondere Bedeutung im arbeitsgerichtlichen Vergleich

Arbeitsgerichtliche Vergleiche enthalten häufig Verpflichtungen, die später im Wege des § 888 ZPO durchgesetzt werden sollen: Erteilung eines Arbeitszeugnisses, Herausgabe oder Übersendung von Arbeitspapieren, Abrechnungen, Bescheinigungen oder Auskünften. Gerade hier entsteht in der Praxis ein Vollstreckungsdruck, weil die geschuldete Handlung für den Arbeitnehmer wirtschaftlich oder beruflich bedeutsam ist.

Der Beschluss des LAG Hamm mahnt jedoch: Der Wunsch nach schneller Vollstreckung rechtfertigt keine Abkürzung bei Titel, Klausel und Zustellung. Wer einen Zwangsgeldantrag stellt, ohne die Vollstreckungsgrundlagen formal belastbar herzustellen, riskiert nicht nur die Zurückweisung des Antrags, sondern auch eine negative Kostenentscheidung.

Ausblick: Digitalisierung der Zwangsvollstreckung ab Oktober 2026

Der Beschluss steht zudem in einer Übergangsphase des elektronischen Vollstreckungsrechts. Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026 ist verkündet; es tritt in weiten Teilen am 01.10.2026 in Kraft, einzelne Regelungen später. Künftig soll in bestimmten Vollstreckungskonstellationen die elektronische Übermittlung von Dokumenten erleichtert werden. Der neue § 754a ZPO sieht für elektronische Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher vor, dass es bei bestimmten Geldvollstreckungen genügt, Ausfertigung, Vollstreckungsklausel und weitere Urkunden als elektronische Dokumente zu übertragen; zugleich muss der Auftraggeber versichern, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und die Forderung noch besteht. Auch der neue § 829a ZPO enthält entsprechende Regelungen für elektronische Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Für die hier besprochene Entscheidung bedeutet das zweierlei. Erstens bleibt der Beschluss für Verfahren vor Inkrafttreten der Neuregelungen unmittelbar praxisrelevant. Zweitens bleibt seine Grundbotschaft auch danach richtig: Ein Scan wird nicht deshalb vollstreckungsrechtlich belastbar, weil er elektronisch übermittelt wird. Die elektronische Übertragung von Vollstreckungsdokumenten ist nur wirksam, wenn die jeweils einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an Übereinstimmung, Versicherung, Beglaubigung, Signatur und Nachweis eingehalten werden.

Das LAG Hamm stellt klar: In der Zwangsvollstreckung ersetzt Digitalisierung keine Förmlichkeiten. Wer eine in Papierform erteilte vollstreckbare Ausfertigung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt einscannt, muss die erzeugte elektronische Abschrift qualifiziert elektronisch signieren und dadurch anwaltlich beglaubigen. Ein einfacher Scan als beA-Anlage genügt nicht.

Für Rechtsanwälte ist die Entscheidung ein deutlicher Praxiswarnhinweis. Der elektronische Rechtsverkehr erleichtert die Übermittlung, beseitigt aber nicht die eigenständigen Anforderungen des Vollstreckungsrechts. In jedem Vollstreckungsmandat aus einem Vergleich sollte daher vor Antragstellung dokumentiert geprüft werden: Liegt der Titel vor? Ist die Klausel erteilt? Ist der Titel ordnungsgemäß zugestellt? Ist die elektronische Abschrift, falls ein Papiertitel per beA zugestellt wird, anwaltlich beglaubigt und qualifiziert elektronisch signiert?

Wer diese Reihenfolge einhält, vermeidet vermeidbare Vollstreckungshindernisse. Wer sie überspringt, riskiert trotz materiell berechtigten Anspruchs einen unzulässigen Vollstreckungsantrag.