Bebauungsplan in Braunschweig vorläufig gestoppt

05. Juni 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 02.06.2020 zum Aktenzeichen 1 MN 116/19 die Errichtung eines neuen Wohngebiets im Osten des Stadtteils Stöckheim in Braunschweig vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 25/2020 vom 03.06.2020 ergibt sich:

Mit dem Bebauungsplan ST 81 zur Trakehnenstraße möchte die Stadt die Errichtung eines neuen Wohngebiets ermöglichen. Im Plangebiet sollen über 250 neue Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern entstehen. Im Planaufstellungsverfahren hatte eine Bürgerinitiative beanstandet, dass die Erschließung des Plangebiets (auch) durch das bestehende „Ostpreußenviertel“ erfolgen soll.

Das OVG Lüneburg hat dem von zwei Nachbarn gegen den Plan gerichteten Normenkontrolleilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Umstand, dass die Stadt sich in einem städtebaulichen Vertrag mit den beigeladenen Erschließungsgesellschaften u.a. die Pflegekosten der im Plangebiet vorgesehenen umfangreichen Grünanlagen für die nächsten 20 Jahre hatte versprechen lassen, als problematisch anzusehen. Eine solche vertragliche Regelung lasse das Baugesetzbuch nicht zu. Da die Stadt die Kostenübernahme in der Planbegründung ausdrücklich thematisiert habe, lasse sich eine Relevanz der Kostenzusage für das Zustandekommen des Bebauungsplans nicht ausschließen. Ob zwei weitere Fehlvorstellungen des Rats zu den Kostenfolgen der Planung ausschlaggebend für die Abwägung gewesen seien, könne offenbleiben.

Im Übrigen sei aber die Planung auch hinsichtlich der Erschließung des Plangebiets über das bestehende „Ostpreußenviertel“ nicht zu beanstanden. Die vorläufige Außervollzugsetzung gelte grundsätzlich so lange, bis über den Normenkontrollantrag, den die Antragsteller bereits gestellt haben, entschieden sei. Allerdings könne der Rat der Stadt Braunschweig die vom Gericht gerügten Fehler durch einen neuen Satzungsbeschluss heilen. Mit dessen Bekanntmachung würde der Beschluss des 1. Senats gegenstandslos.

Der Beschluss ist unanfechtbar.