Befangenheit eines Richters wegen Nebenjob der Tochter bei der Gegenseite

04. März 2026 -

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Beschluss vom 25.02.2026 (Az. 3 U 50/25) einen Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten des OLG als begründet erklärt. Hintergrund war, dass die Tochter des Richters als Rechtsreferendarin (Referendarin) im Rahmen eines Minijobs in der Kanzlei der Beklagten juristisch tätig war. Der abgelehnte Richter hatte diesen Umstand selbst offenbart. Daraufhin lehnte die Klägerin den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Befangenheitsantrag wurde nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) von einem in anderer Besetzung tagenden Senat entschieden (d.h. ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters gemäß § 45 Abs. 1 ZPO).

Leitsatz (Kernaussage) des Beschlusses: „Ist die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig, kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.“ Mit anderen Worten: Schon ein Nebenjob der Richter-Tochter bei der gegnerischen Kanzlei kann genügen, um an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

Die zentrale Frage war also, ob die berufliche Nähe eines Familienangehörigen zu einer Prozesspartei ausreicht, um Misstrauen in die richterliche Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das OLG Saarbrücken hat dies – wie der Leitsatz zeigt – im konkreten Fall bejaht.

Rechtlicher Maßstab: Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO)

Jede Partei in einem Gerichtsverfahren hat das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Befangenheit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht notwendigerweise tatsächliche Voreingenommenheit, sondern schon der Eindruck mangelnder Unparteilichkeit genügt. Entscheidend ist, ob aus Sicht einer vernünftigen, verständigen Prozesspartei Gründe vorliegen, die Zweifel an der Neutralität des Richters rechtfertigen. Objektive Gründe sind erforderlich – das bloße subjektive Gefühl einer Partei genügt nicht. Vielmehr geht es darum, „bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden“. Mit anderen Worten: Nicht der Richter selbst muss befangen sein, sondern es reicht, wenn es so scheinen könnte, als könnte er nicht völlig unvoreingenommen entscheiden.

Gesetzliche Ausschlussgründe vs. Misstrauen im Einzelfall

Die ZPO unterscheidet zwischen gesetzlichen Ausschlussgründen (§ 41 ZPO) und der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). § 41 ZPO nennt Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes automatisch vom Verfahren ausgeschlossen ist – etwa wenn er selbst Partei ist oder ein enger Angehöriger (z.B. ein Elternteil oder Kind) an dem Verfahren beteiligt ist. Im vorliegenden Fall griff § 41 Nr. 3 ZPO nicht unmittelbar, da die Tochter des Richters nicht selbst Partei des Verfahrens war.

Jedoch bedeutet das Fehlen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes nicht, dass keine Befangenheit vorliegen kann. § 42 Abs. 2 ZPO greift immer dann, wenn im konkreten Einzelfall ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit gerechtfertigt erscheint. Hier wird – anders als bei § 41 – eine umfassende Würdigung aller Umstände vorgenommen. Selbst wenn ein Richter formal nicht automatisch ausgeschlossen ist, kann also seine Ablehnung im konkreten Fall gerechtfertigt sein, wenn z.B. besondere Beziehungen zu einer Partei oder ihrem Vertreter bestehen.

Typische Gründe für Befangenheit

Die Rechtsprechung hat verschiedene Konstellationen anerkannt, in denen eine Partei aus objektiver Sicht an der Unvoreingenommenheit eines Richters zweifeln darf. Einige Beispiele aus der Praxis:

  • Enges persönliches Verhältnis zu einer Prozesspartei: Etwa eine enge oder langjährige Freundschaft zwischen dem Richter (oder dessen Ehegatten) und einer Partei kann Befangenheit begründen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) z.B. für den Fall entschieden, dass die Ehefrau eines Richters seit Jahren eng mit einer der Parteien befreundet war – hier wurde Befangenheit bejaht.
  • Geschäftliche oder berufliche Verflechtungen mit einer Partei oder ihrem Anwalt: Wenn der Richter oder seine Angehörigen in einer beruflichen Beziehung zu einer Partei stehen, kann dies kritisch sein. So hat der BGH bereits entschieden, dass Befangenheit begründet sein kann, wenn die Ehefrau eines Richters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite arbeitet – sei es als Rechtsanwältin oder selbst in untergeordneter Position, etwa als Sekretärin. Entscheidend ist nicht eine herausragende Stellung, sondern die Nähe der Beziehung: Selbst eine Tätigkeit als Kanzlei-Sekretärin der Richter-Gattin reichte dem BGH als Grund für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aus.
  • Eigenes Interesse des Richters am Verfahrensausgang: Etwa wenn der Richter in der Sache befangen wäre, weil er selbst oder ein naher Verwandter indirekt profitieren oder benachteiligt würde. Solche Fälle fallen häufig schon unter § 41 ZPO (gesetzlicher Ausschluss, z.B. wenn der Richter in verwandtschaftlicher Beziehung zu einer Partei steht oder selbst einen Anspruch aus dem Streitgegenstand hat).
  • Vorherige Beteiligung oder Äußerungen des Richters: Wenn ein Richter sich z.B. in einer früheren Tätigkeit (Gutachter, Anwalt, Zeuge) mit dem konkreten Streitgegenstand befasst hat oder sich öffentlich eindeutig zugunsten einer Seite geäußert hat, kann dies Misstrauen in seine Neutralität begründen. (Auch diese Fälle sind zum Teil in § 41 ZPO erfasst, z.B. wenn er als Anwalt oder Gutachter in derselben Sache tätig war.)

All diese Beispiele eint, dass eine verständige Partei befürchten könnte, der Richter könnte nicht völlig unvoreingenommen entscheiden. Entscheidend ist stets die objektive Sicht: Würde ein fair und vernünftig denkender Mensch in der Rolle der Partei die Situation als möglicherweise befangenheitserregend ansehen?

Entscheidung des OLG Saarbrücken: Richtertochter im Gegner-Lager

Vor diesem Hintergrund hat das OLG Saarbrücken im vorliegenden Fall die Befangenheitsbesorgnis bejaht. Zwar – so das Gericht – liege kein automatischer Ausschlussgrund nach § 41 ZPO vor (da die Tochter nicht selbst Partei ist). Dennoch hindere diese formale Ausgangslage nicht, die gesetzgeberische Wertung dahinter im Rahmen des § 42 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Schließlich hat der Gesetzgeber nahe Familienangehörige als besonders konfliktträchtig eingestuft (weshalb z.B. ein Richter ausgeschlossen ist, wenn sein Kind Partei wäre).

Im konkreten Einzelfall sah das OLG die Grenze der Zumutbarkeit erreicht: Die Tochter des Richters war bei der Beklagten(partei) entgeltlich juristisch beschäftigt. Aus Sicht einer verständigen Klägerseite besteht damit Anlass zur Sorge, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn dies nur eine theoretische Möglichkeit ist – der böse Schein ist eben schon ausreichend, um Zweifel zu wecken. Der Senat betonte, es komme nicht darauf an, ob die Referendarin tatsächlich in das betreffende Verfahren involviert war oder in das zugrunde liegende (hier wohl ein Anwaltsregress-)Verfahren eingebunden ist bzw. war. Unerheblich ist also, ob die Tochter des Richters tatsächlich an der Bearbeitung des Falls mitgewirkt hat – schon der Umstand der Beschäftigung in der gegnerischen Kanzlei genügt für den Anschein der Befangenheit.

Aus Sicht der Klägerin, so das Gericht weiter, sei es nicht zumutbar, darauf zu vertrauen, dass keine unzulässige Einflussnahme stattfinden wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn es tatsächlich zu einer Beeinflussung käme und ihr dies bekannt würde. Mit anderen Worten: Die Partei muss nicht ins Blaue hinein darauf vertrauen, dass der Richter trotz solcher Umstände unbeeinflusst bleibt – sie darf präventiv misstrauen, wenn objektiv vernünftige Gründe dafür vorliegen. Hier reicht schon die Konstellation als solche, um das Vertrauensverhältnis zu stören.

Das OLG hob in seiner Begründung zur Befangenheit auch hervor, dass nahe persönliche oder geschäftliche Beziehungen des Richters zu einer Partei oder ihrem Vertreter klassischerweise einen Ablehnungsgrund darstellen. Diese Linie entspricht der allgemeinen Auffassung und vorheriger Rechtsprechung (u.a. vom Bundesgerichtshof und anderen Oberlandesgerichten). Insbesondere verwies das OLG Saarbrücken auf frühere Entscheidungen, in denen etwa die berufliche Nähe der Ehefrau eines Richters zum Anwalt der Gegenseite Anlass zur Befangenheit gab. Auch in solchen Fällen könne eine unzulässige Einflussnahme zumindest nicht ausgeschlossen werden – sei es durch direkte Gespräche, Loyalitätskonflikte oder allein durch die wirtschaftliche Verbundenheit. Eine herausragende Stellung der Angehörigen in der Kanzlei ist nicht erforderlich; selbst eine Tätigkeit als Sekretärin oder – wie hier – als Referendarin im Nebenjob kann genügen. Entscheidend ist die Generalklausel des § 42 Abs. 2 ZPO: Jeder Umstand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen, kann zur Ablehnung führen.

Konsequenzen und Praxis-Tipps

Der Beschluss des OLG Saarbrücken bedeutet praktisch, dass der abgelehnte Richter – hier der Gerichtspräsident – von dem Verfahren ausgeschlossen ist. Das Verfahren wird ohne seine Mitwirkung fortgeführt. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig, da die Rechtsbeschwerde (ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof) mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen wurde (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO; so ausdrücklich Randnummer 4 des Beschlusses). Es verbleibt damit bei der Einschätzung des OLG.

Für die gerichtliche Praxis zeigt dieser Fall deutlich: Die Unabhängigkeit und Neutralität der Gerichte soll bereits dem Anschein nach gewahrt bleiben. Parteien können und sollten einen Richter ablehnen, wenn konkrete objektive Umstände vorliegen, die aus ihrer Sicht Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begründen. Dazu gehört nicht nur, wie hier, eine familiäre Verflechtung mit einer Partei oder deren Anwalt, sondern generell jede Situation, in der ein außenstehender Beobachter berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters haben könnte.

Wichtig für Mandanten: Wenn Sie als Partei in einem Prozess Kenntnis von Umständen erlangen, die eine mögliche Befangenheit eines Richters nahelegen (z.B. familiäre Beziehungen, finanzielle Verflechtungen oder andere besondere Näheverhältnisse des Richters zu der Gegenseite), sollten Sie dies unverzüglich Ihrem Anwalt mitteilen. Ein Befangenheitsantrag muss sofort nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt werden, da er ansonsten ausgeschlossen sein kann (§ 43 ZPO). Zögern Sie also nicht, berechtigte Bedenken anzusprechen. Ihr Rechtsanwalt wird prüfen, ob ein Ablehnungsgesuch Aussicht auf Erfolg hat. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Gerichte bereit sind, solchen Anträgen stattzugeben, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe für ein Misstrauen in die Neutralität vorliegen.

Fazit: Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein wichtiges Instrument, um das Vertrauen in die gerichtliche Neutralität zu schützen. Das OLG Saarbrücken betont mit seinem Beschluss, dass bereits die objektive Möglichkeit einer Einflussnahme – hier durch die Tätigkeit der Richter-Tochter bei der gegnerischen Kanzlei – genügt, um einen Richter von einem Verfahren zu entbinden. Wer Recht spricht, muss Abstand halten – und manchmal reicht schon ein vermeintlich kleiner Nebenjob eines Familienmitglieds, um diesen notwendigen Abstand in Frage zu stellen. Damit unterstreicht die Entscheidung die hohe Bedeutung der Unparteilichkeit: Schon der Schein von Befangenheit genügt, um das Verfahren vor einem unvoreingenommenen Richter neu zu beginnen.