Befreiung von Maskenpflicht an Schulen: Anforderungen an ärztliche Atteste

27. Oktober 2020 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 26.10.2020 zum Aktenzeichen 20 CE 20.2185 entschieden, dass zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist, die nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 26.10.2020 ergibt sich:

Die von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, hatten bei der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen worden waren, beantragten die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim VG Würzburg, das den Antrag ablehnte.

Der VGH München hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gibt es kein Rechtsmittel.