BGH: Auch mangelhafte Berufungsbegründung kann zulässig sein

Kann das wirklich ein Anwalt geschrieben haben? – Diese Frage stellte sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, als es eine Berufungsbegründung mit über zwanzig groben inhaltlichen Fehlern vor sich hatte. Die Ausführungen seien unbestimmt, unklar, schlichtweg falsch und könnten “keinesfalls von einem Juristen mit zwei Staatsexamen” stammen, so das OLG. Es hielt die Berufung daher für unzulässig, da die völlig wirre Begründung offenkundig nicht die Handschrift eines postulationsfähigen Anwalts trage. Selbst Volljuristen mit “lediglich unterdurchschnittlichen Rechtskenntnissen” hätten eine derart fehlerhafte Begründung nicht passieren lassen, betonte das Gericht. Folglich müsse der Rechtsanwalt die von einem Mitarbeiter oder der Partei verfasste Berufungsbegründung ungelesen unterschrieben haben – womit die Berufung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle.

Entscheidung des BGH: Juristische Qualität ist unerheblich

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sah dies jedoch anders. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Partei hob der BGH den Karlsruher Beschluss auf – die Berufung wurde dennoch als wirksam anerkannt. Zwar räumte der BGH ein, dass die Begründung “massiv fehlerhaft” war und ihr juristischer Gehalt “deutlich unter dem [liegt], was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann.” Darauf komme es allerdings überhaupt nicht an. Mit anderen Worten: Die inhaltliche oder sprachliche Qualität einer Berufungsbegründung spielt für deren Zulässigkeit grundsätzlich keine Rolle. Der BGH betonte: „Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren, den Grundsatz der Maßgeblichkeit einer anwaltlichen Unterschrift zu durchbrechen. Die juristische Qualität eines Schriftsatzes ist daher für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich.“

Entscheidend ist vielmehr, dass die Begründung formell den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dazu gehört insbesondere, dass sie erkennen lässt, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und auf welche Gründe sich die Berufung stützt (vgl. § 520 Abs. 3 ZPO). Diese Hürde hatte der beanstandete Schriftsatz trotz aller Mängel genommen: Er setzte sich zumindest dem Ansatz nach mit dem Urteil des Landgerichts auseinander, stellte Behauptungen auf und benannte Beweismittel – und erfüllte damit bereits die Grundanforderungen einer Berufungsbegründung. Die Unterschrift des Rechtsanwalts unter dem Schriftsatz genügt in aller Regel als äußerer Nachweis, dass der Anwalt den Inhalt verantwortet. Das Berufungsgericht muss daher grundsätzlich nicht hinterfragen, ob oder wie gründlich der Anwalt den Schriftsatz durchgearbeitet hat. Nur zwei Ausnahmen lässt der BGH zu: Erstens, wenn der Anwalt sich ausdrücklich vom Schriftsatz distanziert (etwa durch einen erklärenden Zusatz bei der Unterschrift). Zweitens, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt den Text “unbesehen” – also ohne jede eigene Prüfung – unterzeichnet hat.

Nach diesen Maßstäben durfte das OLG Karlsruhe hier gerade nicht von einer unwirksamen „Blankounterschrift“ ausgehen. Die von ihm angeführten Indizien (z.B. zahlreiche offenkundig unzulässige Anträge, unbeholfene Formulierungen oder das Festhalten des Anwalts an Fehlern trotz gerichtlichen Hinweises) ließen zwar auf eine äußerst schwache juristische Arbeitsleistung schließen, belegten aber nicht, dass der Anwalt den Schriftsatz überhaupt nicht geprüft hatte. So könne es durchaus sein, argumentierte der BGH, dass dem Anwalt die Fehler lediglich „durchgerutscht“ sind oder er sie aus Unkenntnis beziehungsweise in Kauf nehmend stehenließ. Solche handwerklichen Defizite – so peinlich sie sein mögen – sprächen eher gegen als für die Annahme, der Anwalt habe das Dokument blind unterschrieben. Auch der Umstand, dass der Anwalt auf Nachfrage keine eigenen Änderungen am Entwurf benennen konnte, sei im Ergebnis unerheblich. Denn selbst ein bloßes Überfliegen (“Querlesen”) kann genügen, um sich einen mangelhaften Schriftsatz zu eigen zu machen.

Leitsätze des BGH-Beschlusses V ZR 66/25

  • Inhaltliche Mängel machen eine Berufung nicht unzulässig. Eine Berufung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil ihre vom Anwalt unterzeichnete Begründung inhaltlich schlecht, fehlerhaft oder „wirr“ ist. Die juristische Qualität eines Rechtsmittelschriftsatzes ist für dessen Wirksamkeit grundsätzlich unerheblich – wichtig ist vielmehr, dass er den gesetzlichen Mindestanforderungen (etwa § 520 Abs. 3 ZPO) entspricht (d.h. das angefochtene Urteil zumindest ansatzweise sachlich in Frage stellt).
  • Anwaltliche Unterschrift indiziert Verantwortung. Die eigenhändige Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts unter der Berufungsbegründung beurkundet in der Regel, dass der Anwalt den Inhalt verantwortet und den Schriftsatz überprüft hat. Ohne besonderen Anlass besteht daher keine Pflicht des Gerichts, die tatsächliche Durcharbeitung des Falls durch den Anwalt zu hinterfragen. Nur in seltenen Ausnahmefällen darf von einer unwirksamen Begründung ausgegangen werden – etwa wenn der Anwalt sich ausdrücklich vom Inhalt distanziert (distanzierender Zusatz) oder wenn zweifelsfrei erwiesen ist, dass er den Schriftsatz „unbesehen“ unterschrieben hat.

Praktische Relevanz für Anwälte und Parteien

Der BGH-Beschluss vom 20.11.2025 stärkt den Grundsatz der formellen Wirksamkeit von Rechtsmittelbegründungen. Für die Praxis bedeutet dies: Auch sehr schlecht formulierte oder inhaltlich falsche Berufungsbegründungen können prozessual gültig sein, solange ein postulationsfähiger Rechtsanwalt sie unterschrieben und damit zu seiner eigenen gemacht hat. Anwälte sollten sich gleichwohl nicht in trügerischer Sicherheit wiegen – grobe Fehler bleiben zwar folgenlos für die Zulässigkeit, können aber natürlich die Erfolgsaussichten der Berufung erheblich schmälern. Die Entscheidung mahnt vielmehr die Gerichte, bei Zweifeln an der anwaltlichen Qualität eines Schriftsatzes Maß zu halten: Eine Berufung darf nur in krassen Ausnahmefällen wegen offensichtlicher „Nicht-Autorenschaft“ des Anwalts verworfen werden. Im Normalfall gilt: Schwache Rechtsmittel sind immer noch Rechtsmittel.

Für Prozessparteien schafft der Beschluss Klarheit und Rechtssicherheit. Mandanten müssen nicht befürchten, dass form- und fristgerecht eingelegte Berufungen allein wegen schlechter Stilistik oder handwerklicher Mängel ihres Anwalts scheitern. Umgekehrt können sich Beklagte nicht darauf verlassen, eine inhaltlich konfuse Berufung einfach als unzulässig „abwimmeln“ zu lassen – sie werden sich mit den Sachargumenten auseinandersetzen müssen. Letztlich unterstreicht der BGH: Entscheidend ist der Wille zur sachlichen Nachprüfung, nicht das sprachliche oder juristische Niveau der Begründung. Dies gewährleistet, dass Rechtsmittel nicht aufgrund von Qualitätsurteilen vorzeitig scheitern, sondern inhaltlich verhandelt werden – ein wichtiges Signal für die Zivilprozesspraxis.