Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 02.12.2025 (Az. X ZR 144/23) klargestellt, dass Patentanwälte Schriftsätze nicht zwingend über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen müssen. Patentanwälte sind zwar gesetzlich verpflichtet, ein beA-Konto einzurichten und empfangsbereit zu halten, jedoch besteht für sie – anders als für Rechtsanwälte – keine Pflicht zur aktiven Nutzung dieses elektronischen Postfachs.
Hintergrund ist, dass Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 gemäß § 130d ZPO Schriftsätze ausschließlich elektronisch über das beA bei Gericht einreichen dürfen. Diese Nutzungspflicht gilt nach dem Gesetz jedoch nur für Rechtsanwälte, Behörden und bestimmte öffentliche Stellen – Patentanwälte werden in der Vorschrift nicht erwähnt. Der BGH bestätigte nun diese Ausnahme ausdrücklich.
In der Praxis bedeutet dies für Patentanwälte:
- Sie müssen über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen, um elektronische Zustellungen empfangen zu können.
- Sie müssen aber nicht über dieses Postfach bei Gericht einreichen. Klassische Übermittlungswege – wie Fax oder postalische Übersendung eines unterschriebenen Originals – bleiben zulässig und wirksam.
Patentanwälte haben weiterhin Wahlfreiheit beim Einreichen von Schriftsätzen. Die aktuelle BGH-Entscheidung stellt klar, dass trotz der Pflicht zum Vorhalten eines beA keine Verpflichtung besteht, dieses für den Versand von Schriftsätzen zu nutzen. Sie können somit je nach Situation selbst entscheiden, ob sie elektronische oder traditionelle Versandwege verwenden möchten. Dadurch müssen Patentanwälte etwa bei technischen Problemen nicht unter Zeitdruck auf das beA ausweichen, sondern dürfen an ihrem gewählten Übermittlungsweg festhalten – ohne Rechtsnachteile.