BGH klärt Fernunterricht bei Online-Coaching – Implikationen für die Anwaltschaft

27. Februar 2026 -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) eine wegweisende Entscheidung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) getroffen. Er stellte klar, dass bei modernen Online-Schulungsangeboten eine teleologische Reduktion des FernUSG geboten ist: Live-Online-Kurse mit direkter, synchroner Interaktion zwischen Lehrendem und Lernendem fallen regelmäßig nicht unter den Fernunterrichts-Begriff. Nur wenn die Wissensvermittlung über Distanz ohne solche unmittelbaren Kommunikationsmöglichkeiten erfolgt – etwa durch aufgezeichnete Video-Module ohne Gelegenheit zu Rückfragen – besteht eine räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG und damit ein genehmigungspflichtiger Fernunterricht Diese Klarstellung des III. Zivilsenats bringt nach erheblicher Verunsicherung im Vorjahr nun Rechtssicherheit für zahlreiche Weiterbildungsangebote. Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis, die berufsrechtliche Relevanz, die haftungsrechtlichen Konsequenzen sowie prozesstaktische Implikationen dieser Entscheidung erläutert.

Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis

Die aktuelle BGH-Entscheidung hat unmittelbaren Einfluss auf die Beratungspraxis von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Anwaltliche Beratungsmandate im Bereich von Online-Coachings und E-Learning-Angeboten werden zunehmen, da nun Klarheit darüber herrscht, welche Angebote unter das FernUSG fallen und welche nicht. Bereits ein früheres BGH-Urteil aus Juni 2025 hatte in der Coaching-Branche ein „mittelschweres Beben“ ausgelöst: Damals wurde ein hochpreisiges Mentoring-Programm mangels behördlicher Zulassung nach FernUSG für nichtig erklärt. Diese Rechtsprechung traf nicht nur Coaches und Bildungstrainer, sondern auch die gesamte Fortbildungsbranche – bis hin zu Rechtsanwaltskammern und Anwaltvereinen, die vermehrt Online-Fortbildungen anbieten. In der Praxis mussten Juristinnen und Juristen daher ihre Mandanten aus dem Weiterbildungssektor darauf hinweisen, dass viele Online-Kurse möglicherweise genehmigungspflichtig sind.

Mit dem Urteil vom 05.02.2026 zeichnet sich nun eine deutliche Entlastung für Anbieter ab. Synchron durchgeführte Live-Online-Seminare – z.B. per Videokonferenz mit Möglichkeit für die Teilnehmenden, Fragen zu stellen – sind nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG anzusehen. Anbieter solcher interaktiven Formate können also aufatmen: Ihre Verträge unterliegen keiner Zulassungspflicht durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und bleiben wirksam. Rechtsanwälte, die Mandanten in diesem Bereich beraten, sollten jedoch genau prüfen, wie ein Online-Trainingsangebot gestaltet ist. Enthält das Konzept asynchrone Lernmodule (etwa vorproduzierte Videos oder schriftliche Unterlagen ohne Live-Betreuung), greift nach wie vor das FernUSG. In solchen Fällen muss auf eine ZFU-Genehmigung hingewirkt oder das Kurskonzept entsprechend umgestellt werden, um die Nichtigkeit der Verträge zu vermeiden. Umgekehrt eröffnet das Urteil neuen Angriffspunkt für Teilnehmer: Anwälte, die Endkunden vertreten, können bei vorwiegend asynchronen Kursformaten nun gestützt auf die BGH-Rechtsprechung die Rückzahlung gezahlter Entgelte verlangen, da der Vertrag ohne behördliche Zulassung unwirksam ist. Die Zahl der Rückforderungsprozesse dürfte steigen – bereits nach den früheren Entscheidungen liefen tausende Klagen unzufriedener Kursteilnehmer auf Rückabwicklung gezahlter Gebühren. Entsprechend ist die Kenntnis dieser BGH-Entscheidung für die anwaltliche Praxis unerlässlich, um Mandanten sowohl präventiv (im Vertraggestaltungs- und Beratungsstadium) als auch forensisch optimal betreuen zu können.

Berufsrechtliche Relevanz

Auch aus berufsrechtlicher Sicht entfaltet das Urteil erheblichen Einfluss. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind berufsrechtlich gehalten, ihre Fachkenntnisse fortlaufend zu aktualisieren (vgl. § 43a Abs. 6 BRAO a.F., nun § 43a Abs. 8 BRAO n.F.), und Fachanwälte unterliegen einer jährlichen Fortbildungspflicht nach §§ 29 ff. FAO. In der Praxis werden solche Fortbildungen seit Jahren vielfach online absolviert, was insbesondere während der COVID-Pandemie einen großen Aufschwung nahm. Die Rechtsunsicherheit infolge der BGH-Entscheidung 2025 ließ jedoch befürchten, dass jede synchron abgehaltene Online-Fortbildungsveranstaltung der Anwaltschaft plötzlich einer ZFU-Genehmigung bedürfen könnte. Wäre dem so, hätten Anwaltskammern und Bildungsträger ggf. ihre gängigen Webinar-Angebote einstellen oder lizenzierten Präsenzseminaren gleichstellen müssen – anderenfalls hätten die Teilnahmeverträge als nach § 134 BGB nichtig gegolten. Dies hätte die Erfüllung der Fortbildungspflichten für Anwälte erheblich erschwert und die digitalen Fortbildungsformate infrage gestellt.

Die aktuelle BGH-Entscheidung bringt hier nun Klärung und Beruhigung. Der Senat hat ausdrücklich berücksichtigt, dass der Gesetzgeber von 1976 die heutigen technischen Möglichkeiten nicht voraussehen konnte. Online-Fortbildungen mit Live-Charakter werden demnach den Präsenzveranstaltungen gleichgestellt und gelten nicht als „räumlich getrennt“ im Sinne des FernUSG, solange ein unmittelbarer Austausch zwischen Dozent und Teilnehmer möglich ist. Für die anwaltlichen Fortbildungsanbieter – etwa Rechtsanwaltskammern, Anwaltvereine oder kommerzielle Seminarveranstalter – bedeutet dies erhebliche Rechtssicherheit: Solange ihre Webinare echtzeit-interaktiv ablaufen, bedarf es keiner FernUSG-Genehmigung, und die Wirksamkeit der Teilnahmeverträge ist nicht in Frage gestellt. Damit können Rechtsanwälte bedenkenlos an solchen Online-Seminaren teilnehmen, um ihren Fortbildungspflichten nachzukommen, ohne eine Nichtigkeit des Vertrags befürchten zu müssen.

Berufsrechtlich relevant ist das Urteil zudem für Anwälte, die selbst als Anbieter oder Mitveranstalter von Online-Kursen auftreten. Auch sie müssen die Grenze zwischen erlaubnisfreiem Live-Training und genehmigungspflichtigem Fernunterricht beachten. Insbesondere bei gewerblichen Nebenbeschäftigungen im Bildungsbereich ist Vorsicht geboten: Sofern ein Rechtsanwalt etwa kostenpflichtige Online-Lehrgänge (etwa Legal Tech-Schulungen für Mandanten oder Coaching für Berufseinsteiger) offeriert, muss er die FernUSG-Vorgaben einhalten, um berufsrechtliche Schwierigkeiten oder Vertragsnichtigkeiten zu vermeiden. Ggf. ist auch die Anzeigepflicht einer solchen Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 BRAO) zu bedenken, falls es sich nicht mehr um eine zulässige anwaltliche Tätigkeit, sondern um ein gewerbliches Bildungsangebot handelt. Insgesamt zeigt die BGH-Entscheidung, wie wichtig die Anpassung alter Rechtsnormen an die digitale Berufswelt ist – ein Aspekt, den der Gesetzgeber erkannt hat und demnächst mit einer Modernisierung des FernUSG Rechnung tragen will. Bis dahin schafft die Rechtsprechung zumindest interimistisch klare Linien.

Haftungsrechtliche Konsequenzen

Die Entscheidung hat erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen sowohl für Anbieter als auch für die beratenden Rechtsanwälte. Zunächst sind die zivilrechtlichen Folgen für die Kursanbieter hervorzuheben: Verträge über Fernunterricht ohne die erforderliche behördliche Zulassung sind unwirksam. Dies ergibt sich zum einen direkt aus dem FernUSG (§ 7 FernUSG erklärt entsprechende Verträge für ungültig) und zum anderen aus § 134 BGB, wonach Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig sind. Ohne Genehmigung der ZFU abgeschlossen = ohne Rechtswirkung – so lässt sich die BGH-Rechtsprechung zugespitzt zusammenfassen. Für Coachings-Anbieter bedeutet dies ein enormes Risiko: Sie können keine Vergütung verlangen, selbst wenn sie die Leistung bereits erbracht haben, und bereits vereinnahmte Teilnahmegebühren müssen regelmäßig rückabgewickelt werden (Bereicherungsausgleich). Ein Coaching-Vertrag im vierstelligen Euro-Bereich – wie im entschiedenen Fall – führt so schnell zu einer entsprechenden Haftungssumme, die den Anbieter trifft. Gerade bei einer Vielzahl betroffener Verträge kann dies existenzbedrohende Ausmaße annehmen, wie die bereits anhängigen tausenden Gerichtsverfahren gegen Online-Coaches erahnen lassen.

Rechtsanwälte, die solche Anbieter beraten, müssen daher mit gesteigerter Sorgfalt vorgehen. Es besteht die Pflicht, Mandanten auf die FernUSG-Problematik ausdrücklich hinzuweisen. Wird versäumt, einen kursgebenden Mandanten rechtzeitig auf die Genehmigungspflicht und die drohende Vertragsnichtigkeit aufmerksam zu machen, können Beratungsfehler und daraus resultierende Regressansprüche im Raum stehen. Die Haftungsgefahr betrifft dabei nicht nur die Vergangenheit (bereits fehlerhaft empfohlene Vertragsgestaltungen), sondern auch die Zukunft: Nach der aktuellen Entscheidung gibt es keine Entschuldigung mehr dafür, die FernUSG-Vorgaben zu ignorieren. Anwälte sollten Anbietern raten, entweder für eine vollständige behördliche Zulassung (§ 12 FernUSG) ihrer Fernunterrichtsangebote zu sorgen oder ihr Geschäftsmodell so umzustellen, dass es unter die nun vom BGH bestätigte Ausnahme fällt (Live-Interaktion statt Einweg-Kommunikation).

Darüber hinaus müssen Rechtsanwälte auch bei Mandanten auf Teilnehmerseite haftungsrechtliche Überlegungen anstellen. So kann es etwa geboten sein, Mandanten – z.B. Unternehmensgründer, die teure Online-Coachings zur Geschäftsgründung gebucht haben – auf die Möglichkeit einer Vertragsnichtigkeit hinzuweisen. Der BGH stellt klar, dass der Schutzzweck des FernUSG auch sogenannte Existenzgründer und Kleinunternehmer erfasst, nicht nur Verbraucher im engeren Sinne. Für einen anwaltlichen Berater ergibt sich daraus die Pflicht, auch gewerbliche Mandanten über etwaige Rückforderungsansprüche zu informieren, wenn diese an unzulässigen Fernkursen teilgenommen haben. Umgekehrt sollten Rechtsanwälte, die einen Anbieter vertreten, darauf vorbereitet sein, dass auch B2B-Kunden sich auf die FernUSG-Nichtigkeit berufen können. Haftungsrechtlich ist ferner von Belang, dass Anbieter, die trotz Unwirksamkeit ihrer Verträge auf Erfüllung oder Schadensersatz klagen, nicht nur prozessual unterliegen werden, sondern u.U. sekundäre Haftungsfolgen tragen (Verfahrenskosten, Reputationsschäden, ggf. auch behördliche Sanktionen bei Verstoß gegen das FernUSG). Insgesamt verschiebt das Urteil die Risiken deutlich zugunsten der Teilnehmerseite – ein Umstand, den Anwälte bei ihrer Risikobetrachtung und Beratung berücksichtigen müssen.

Prozesstaktische Implikationen

Schließlich wirkt sich die BGH-Entscheidung auch auf die prozesstaktische Vorgehensweise in laufenden und künftigen Rechtsstreitigkeiten aus. Nach der neuen Klarstellung des Senats sollten anwaltliche Prozessvertreter frühzeitig prüfen, ob ein streitiger Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt. Klägervertreter (typischerweise die Teilnehmer, die bereits gezahlt haben) werden in der Klageschrift die Nichtigkeitsfolge nach § 7 FernUSG i.V.m. § 134 BGB ausdrücklich geltend machen. Dabei ist darzulegen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Fernunterrichts erfüllt sind – insbesondere, dass Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und keine synchrone Kommunikation wie in einer Präsenzveranstaltung ermöglicht wurde. Die BGH-Leitsätze liefern hierfür nun eine maßgebliche Argumentationsgrundlage. Anhand des Vertragsinhalts und Konzepts des Kursangebots wird der Anwalt herausarbeiten, ob das Format überwiegend asynchron war. Wichtig ist, dass der BGH auf den vertraglich geschuldeten Kursablauf abstellt, nicht nur auf die nachträgliche Betrachtung der tatsächlich geleisteten Anteile. Prozesstaktisch empfiehlt es sich daher, den schriftlichen Vertrag, Prospektmaterial und begleitende Kursbeschreibungen minutiös auszuwerten. Sie enthalten oft Hinweise darauf, ob z.B. „Lernvideos“ oder „Selbstlernmodule“ fester Bestandteil des Konzepts sind – Indizien, die für das Eingreifen des FernUSG sprechen. Zeugenvernehmungen** (etwa von Teilnehmern über fehlende Rückfragemöglichkeiten) können ebenfalls sinnvoll sein, um den Charakter des Kurses als Fernunterricht herauszuarbeiten.

Beklagtenvertreter (in der Regel die Anbieter von Coachings) werden demgegenüber alles daransetzen, ihr Angebot als präsenzäquivalent darzustellen. Nach der BGH-Definition ist entscheidend, dass dem Kunden „ohne besondere Anstrengung“ eine Kontaktaufnahme zum Lehrenden möglich war wie bei einer Präsenzveranstaltung. Entsprechend sollten Verteidiger darlegen, welche interaktiven Elemente eingebunden waren – etwa regelmäßige Live-Webinare, Chatfunktionen, betreute Foren oder Q&A-Sessions – und dass der Teilnehmer jederzeit Fragen stellen konnte. Gelingt es, ein solches Bild eines bidirektionalen Echtzeit-Unterrichts zu zeichnen, lässt sich argumentieren, dass keine relevante räumliche Trennung vorlag und das FernUSG somit nicht greift. Dabei kann durchaus auf die Vertragsauslegung abgestellt werden: Enthält der Vertrag z.B. die Zusicherung persönlicher Mentorengespräche oder Live-Calls, so ist dies juristisch auszuschlachten, selbst wenn der Teilnehmer diese Optionen nicht intensiv genutzt hat. Umgekehrt müssen Anbieter kritisch hinterfragen, ob vermeintliche Interaktionsmöglichkeiten tatsächlich gleichwertig zu Präsenzschulungen waren. Ein nur sporadisch erreichbarer Mentor oder optionale Fragerunden genügen womöglich nicht, um vor Gericht als echte synchrone Kommunikation durchzugehen.

Die BGH-Entscheidung hat zudem uneinheitliche Linien in der Instanzrechtsprechung bereinigt. Zuvor hatten verschiedene Oberlandesgerichte die Frage der räumlichen Trennung divergierend beurteilt – teils wurde allein auf die physische Distanz abgestellt (OLG Oldenburg), teils wurde ein virtueller Klassenraum der Präsenz gleichgeachtet (OLG Nürnberg). Diese Unsicherheit ist prozesstaktisch nun beseitigt: Anwälte können sich bundesweit auf einen einheitlichen Maßstab berufen. Gleichwohl bleibt Raum für Subsumtionsstreitigkeiten im Einzelfall. Insbesondere Hybrid-Modelle mit gemischten synchronen und asynchronen Lerninhalten werden die Gerichte weiter beschäftigen. Der BGH hat ausdrücklich keine schematische „50-Prozent-Regel“ gebilligt, sondern die Gesamtschau des vertraglichen Gefüges gefordert. Für die forensische Praxis bedeutet dies, dass Anwälte maßgeschneiderte Argumentationen entwickeln müssen: Ist der asynchrone Anteil marginal und untergeordnet, kann man ihn als unwesentlich für den Vertrag darstellen – ist er hingegen zentral für das Lernkonzept, wird man schwerlich von einem präsenzäquivalenten Angebot sprechen können. In jedem Fall sollte frühzeitig über prozessökonomische Lösungen nachgedacht werden. Anbieter, die nach der neuen Rechtslage wenig Aussicht auf Erfolg haben, sollten Vergleichslösungen ins Auge fassen, um weitere Kosten zu vermeiden. Umgekehrt können Teilnehmer nun mit erhöhter Erfolgsaussicht klagen, was den Druck auf außergerichtliche Einigungen erhöht.

Zusammenfassend bietet das BGH-Urteil vom 5. Februar 2026 für die Anwaltschaft wichtige Leitlinien. Rechtsanwälte sind gut beraten, Mandanten proaktiv auf die neuen Entwicklungen hinzuweisen. Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und die Transparenz im Bildungsmarkt, verlangt aber von Anwälten erhöhte Aufmerksamkeit – sowohl in der Vertragsgestaltung von Online-Schulungen als auch in der Prozessführung bei Streitigkeiten über solche Verträge. Durch die fachkundige Anwendung der dargestellten Grundsätze können Haftungsrisiken minimiert und Mandanteninteressen effektiv gewahrt werden.