Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az. StB 66/25) klargestellt, dass eine erziehungsberechtigte Mutter den Pflichtverteidiger ihres 17-jährigen Sohnes nicht gegen dessen Willen austauschen lassen kann. Für eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO (endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses) kommt es allein auf das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger an – nicht auf das Vertrauen der Eltern in den Anwalt. Auch bei minderjährigen Beschuldigten ist das Verhältnis zu den Erziehungsberechtigten nicht maßgeblich. Im Ergebnis verwarf der BGH die sofortige Beschwerde der Mutter als unbegründet; ein Pflichtverteidigerwechsel fand nicht statt und die Mutter hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sachverhalt
Gegen einen 17-jährigen Beschuldigten lief ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung. Das Amtsgericht Essen hatte ihm am 06.09.2025 Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nachdem der Generalbundesanwalt das Verfahren übernommen hatte, erging am 25.09.2025 ein Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter des BGH, und der Beschuldigte kam in Untersuchungshaft. Die erziehungsberechtigte Mutter mandatierte daraufhin Rechtsanwalt T. als Wahlverteidiger und beantragte mit eigenhändigem Schreiben vom 21.10.2025 beim Ermittlungsrichter des BGH, die Bestellung von RA W. aufzuheben und einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie begründete dies damit, das Vertrauensverhältnis zwischen dem bisherigen Pflichtverteidiger und ihr sowie ihrem Sohn sei endgültig zerstört. RA W. wies die erhobenen Vorwürfe mit Schriftsatz vom 04.11.2025 zurück. Der Ermittlungsrichter des BGH lehnte den Antrag am 13.11.2025 ab. Dagegen legte die Mutter am 21.11.2025 sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung des BGH
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Mutter als Erziehungsberechtigte nach § 67 Abs. 2 JGG i.V.m. § 298 Abs. 1 StPO berechtigt war, selbst Beschwerde einzulegen. Das Rechtsmittel war auch statthaft und zulässig. In der Sache hatte die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der BGH verwarf das Rechtsmittel als unbegründet, da weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger dargetan war noch sonstige Gründe für eine Aufhebung der Verteidigerbestellung vorlagen. Ein Pflichtverteidigerwechsel wurde folglich verweigert.
Begründung: Maßgeblich ist das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten
Der BGH betonte, dass für einen Wechsel des Pflichtverteidigers wegen gestörten Vertrauensverhältnisses ausschließlich die Beziehung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger ausschlaggebend ist. Jugendliche Beschuldigte sind prozessual eigenständige Subjekte mit denselben Rechten wie Erwachsene, insbesondere dem Recht, sich von einem Verteidiger ihres Vertrauens verteidigen zu lassen. Der Verteidiger eines Jugendlichen ist allein den Interessen seines Mandanten, also des Jugendlichen, verpflichtet. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Elternteil hingegen kann für eine Entpflichtung nicht entscheidend sein, solange aus Sicht des Jugendlichen noch Vertrauen zum Anwalt besteht. Würde man nämlich auf Wunsch der Mutter den Verteidiger austauschen, obwohl der Beschuldigte selbst weiterhin Vertrauen zu ihm hat, würde dies das Recht des Jugendlichen auf einen Verteidiger seines Vertrauens unterlaufen. Nur wenn das Verhalten des Verteidigers gegenüber den Eltern sich tatsächlich negativ auf das Vertrauensverhältnis zum jugendlichen Mandanten auswirkt, kann dies im Einzelfall relevant sein. Solche Auswirkungen waren hier jedoch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Weiter stellte der BGH klar, dass eine behauptete Vertrauensstörung aus der Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und vom Beschuldigten selbst, seinem Verteidiger oder – bei Jugendlichen – auch vom Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen ist. Pauschale oder subjektive Unmutsbekundungen des Erziehungsberechtigten genügen nicht. Insbesondere liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, wie und wie oft er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert – solange die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind.
Keine ausreichenden Gründe für zerstörtes Vertrauen
Die Mutter konnte im vorliegenden Fall keinen konkreten Umstand darlegen, der eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihrem Sohn und RA W. begründen würde. Der BGH prüfte die vorgebrachten Beschwerden im Einzelnen und befand sie sämtlich für ungeeignet:
- Angeblich fehlende Besuche: Die Mutter rügte, der Verteidiger habe den inhaftierten Sohn über anderthalb Monate lang nicht besucht. Der BGH zweifelte daran: Zwischen der Beiordnung (6. September) und dem Beschwerdeschreiben der Mutter fand zumindest die Haftvorführung vor dem BGH-Ermittlungsrichter statt, bei der RA W. anwesend war, und am 28.10.2025 gab es eine weitere Besprechung mit dem Beschuldigten. Von einer unzulänglichen Betreuung oder einem Unterschreiten der Mindeststandards konnte daher keine Rede sein.
- Verstoß gegen Verschwiegenheit: Die Mutter behauptete pauschal, der Anwalt habe vertrauliche Informationen an Außenstehende weitergegeben. Dieser Vorwurf war nicht konkretisiert – es blieb offen, wann und gegenüber wem der Verteidiger angeblich gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen haben soll. Ohne greifbare Anhaltspunkte ist ein solcher Vorwurf unbeachtlich.
- Informationsweitergabe an die Mutter: Weiter monierte die Mutter, der Anwalt habe sie nicht über den Termin der Haftvorführung informiert. Der BGH stellte klar, dass die Ladung der Erziehungsberechtigten zu Haftprüfungsterminen gesetzlich Aufgabe des Gerichts ist (§ 67 Abs. 3 JGG i.V.m. § 168c Abs. 5 S. 1 StPO) – nicht die des Verteidigers. Ein Versäumnis kann dem Anwalt hier also nicht angelastet werden.
- Schlechter Umgangston gegenüber der Mutter: Schließlich beklagte die Mutter eine mangelhafte Kommunikation des Anwalts mit ihr und behauptete sogar, er habe sie respektlos behandelt und angeschrien. Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellt, ergibt sich daraus nicht, inwiefern dies das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem beeinträchtigt haben soll. Zudem waren diese Vorwürfe ebenfalls nicht näher substantiiert und wurden von RA W. bestritten.
Insgesamt reichten die genannten Umstände – selbst in ihrer Gesamtschau – nicht aus, um eine endgültige Zerrüttung des Vertrauens zwischen dem Jugendlichen und seinem Pflichtverteidiger darzutun. Der BGH lehnte daher einen Verteidigerwechsel wegen gestörten Vertrauens ab.
Kein Wechsel ohne Wunsch des Beschuldigten
Der BGH prüfte darüber hinaus, ob ein Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO in Betracht käme. Diese Vorschrift ermöglicht es einem Beschuldigten seit 2019 unter bestimmten Bedingungen, innerhalb von drei Wochen nach Bestellung einen anderen Verteidiger zu wählen, der dann als Pflichtverteidiger übernommen wird. Im vorliegenden Fall verneinte der Senat diese Möglichkeit jedoch eindeutig: Der Jugendliche selbst hatte keinen Wunsch geäußert, seinen Pflichtverteidiger zu wechseln. Weder dem Gericht noch durch den Wahlverteidiger T. wurde ein entsprechender Wechselwille des Beschuldigten signalisiert.
Ein Pflichtverteidigerwechsel allein auf Betreiben der Mutter gegen den Willen oder ohne den ausdrücklichen Wunsch des Jugendlichen scheidet aus. Andernfalls würde – wie der BGH hervorhob – das Recht des jugendlichen Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens unzulässig eingeschränkt. Die Entscheidung über einen Verteidigerwechsel liegt im Jugendstrafverfahren somit im Wesentlichen beim jugendlichen Beschuldigten selbst, nicht bei den Eltern.
Keine sonstigen Gründe und kein Konsens für Wechsel
Weitere Gründe für eine Ablösung des Pflichtverteidigers lagen nicht vor. Insbesondere gab es keine Anhaltspunkte, dass RA W. aus persönlichen Gründen gehindert wäre, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen. Der BGH sah also keinen „sonstigen Grund“ im Sinne des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO, der eine Entpflichtung rechtfertigen könnte.
Auch ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel kam nicht zustande. Ein solcher „freiwilliger“ Wechsel setzt voraus, dass der bisherige Pflichtverteidiger mit seiner Entpflichtung einverstanden ist (und der neue Verteidiger übernommen werden kann). Hier fehlte jedoch eine entsprechende Einverständniserklärung von RA W. – er war also nicht bereit, das Mandat niederzulegen.
Schließlich lehnte der Senat auch eine Aufhebung der Bestellung nach § 143a Abs. 1 StPO ab. Nach dieser Norm könnte ein Pflichtverteidiger entpflichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass die Verteidigung durch einen anderen Verteidiger übernommen wird. Im konkreten Fall bestand jedoch die Besorgnis, dass der privat mandatierte RA T. mangels finanzieller Absicherung des jugendlichen Mandanten das Mandat wieder niederlegen oder selbst eine Beiordnung beantragen würde. Es war also nicht sichergestellt, dass der Wahlverteidiger ohne weiteres dauerhaft als Verteidiger zur Verfügung stünde. Unter diesen Umständen verbot sich eine Entpflichtung des bisherigen Anwalts ebenfalls.
Fazit für die Praxis
- Eltern können nicht eigenmächtig den Pflichtverteidiger wechseln: Der BGH stellt klar, dass im Jugendstrafrecht nur das Vertrauen des jugendlichen Beschuldigten zum Anwalt zählt, nicht das der Erziehungsberechtigten. Eltern dürfen zwar im Verfahren bestimmte Rechte wahrnehmen (hier: Beschwerde einlegen), können aber keinen Anwalt allein aufgrund eigener Unzufriedenheit ablösen lassen.
- Jugendliche haben ein eigenes Wahlrecht beim Anwalt: Minderjährige Beschuldigte sind den Erwachsenen gleichgestellt und haben das Recht auf einen Verteidiger ihres Vertrauens. Ein Pflichtverteidigerwechsel ist daher grundsätzlich nur mit Willen des jungen Mandanten möglich. Gegen dessen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen darf kein Wechsel erzwungen werden.
- Hohe Anforderungen an „Vertrauenszerstörung“: Um einen Pflichtverteidiger wegen Zerrüttung zu wechseln, muss ein nachvollziehbarer, gewichtiger Vertrauensverlust zwischen Anwalt und Beschuldigtem vorliegen. Dieser ist vom Beschuldigten (oder für ihn) substantiiert darzulegen. Bloße Meinungsverschiedenheiten, längere Kommunikationspausen oder Unmutsäußerungen der Eltern genügen nicht. Der Verteidiger muss lediglich die Mindeststandards der Kommunikation wahren; wie intensiv der Kontakt ist, liegt in seinem Ermessen.
- Andere Wechselgründe selten einschlägig: Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der Anwalt aus wichtigen Gründen an der ordnungsgemäßen Verteidigung gehindert ist – kann nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO ein Wechsel stattfinden. Im entschiedenen Fall fehlten solche Gründe gänzlich.
- Konsens oder frühe Wahl als Ausweg: Wünscht der jugendliche Mandant einen anderen Verteidiger, sollte er dies frühzeitig kundtun. Innerhalb von drei Wochen nach Bestellung kann ein Wechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO erfolgen, sofern ein neuer Anwalt bereitsteht – das war hier nicht der Fall. Alternativ kann ein Wechsel einvernehmlich erfolgen, wenn der bisherige Anwalt freiwillig zurücktritt. Ohne Zustimmung des alten Pflichtverteidigers ist ein solcher Konsenswechsel ausgeschlossen.
Diese Entscheidung gibt Strafverteidigern einen wichtigen Hinweis: Im Jugendstrafrecht genießt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant oberste Priorität. Die Einbindung der Eltern rechtfertigt keinen Anwaltswechsel hinter dem Rücken oder gegen den Willen des Jugendlichen. Für Verteidiger bedeutet dies, dass sie vor allem die Kommunikation und das Vertrauen mit ihrem jungen Mandanten aufrechterhalten müssen – Differenzen mit den Eltern sind für das Mandat zweitrangig, solange der Mandant selbst weiterhin hinter seinem Anwalt steht.