Biergarten II des „Heideblick“ in Rösrath darf bleiben

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 15.03.2022 zum Aktenzeichen 2 K 11315/17 entschieden, dass der Landgasthof Heideblick in Rösrath seinen „Biergarten II“ weiter betreiben darf und hat damit eine Klage von Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 15.03.2022 ergibt sich:

Die Kläger führen seit Jahren immer wieder Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Landgasthof Heideblick mit der Begründung, vom Gasthof ausgehende Lärmbelästigungen seien für sie – insbesondere zur Nachtzeit – unzumutbar. Der Heideblick verfügt neben Innengastronomie u.a. auch über zwei Biergärten (I und II). Nach dem Erlass mehrerer Bauordnungsverfügungen gegen die beigeladene Betreiberin hatte zuletzt im Jahr 2014 ein Vollstreckungsantrag der Kläger auf Erlass weiterer bauaufsichtlicher Maßnahmen gegen die Stadt Rösrath keinen Erfolg. Eine der Betreiberin erteilte Gaststättenerlaubnis der Stadt aus dem Jahre 2010 hob das Oberverwaltungsgericht im Mai 2018 auf, soweit der Betrieb des Biergartens I nach 22.00 Uhr gestattet war.

In dem heute verhandelten Verfahren fechten die Kläger eine der Betreiberin im Juli 2017 erteilte  Baugenehmigung für einen weiteren Biergarten mit 20 Plätzen und einer täglichen Betriebszeit von 10.00 bis 22.00 Uhr (Biergarten II) an. Die Kläger machen weiterhin unzumutbare Geräuschbelastungen nicht nur durch den Betrieb dieses Biergartens sondern durch den gesamten Betrieb der Gaststätte geltend. Insbesondere tragen sie vor, ein vom Verwaltungsgericht Köln in einem früheren Verfahren eingeholtes Gutachten des LANUV aus dem Jahr 2012 weise erhebliche Mängel auf.

Das Gericht ist den Einwendungen der Kläger nicht gefolgt. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Baugenehmigung hinreichend bestimmt und es lägen auch keine unzumutbaren Geräuschimmissionen vor. Die Vollstreckungsentscheidungen des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts zuletzt aus dem Jahr 2014 stellten bereits mit bindender Wirkung fest, dass der Betrieb der Gaststätte tagsüber keine Nachbarrechte der Kläger verletze. Der Biergarten II ändere daran nichts rechtlich Erhebliches.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.