Bürgermeister und Ortsvorsteher: Sozialversicherungspflicht bei Eingliederung in die Verwaltungsorganisation und aufwandsüberschreitender Entschädigung

Das Bundessozialgericht hat am 27.04.2021 zum Aktenzeichen B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R entschieden, dass die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern nicht ausgeschlossen ist, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.

Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 10/2021 vom 28.04.2021 ergibt sich:

Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte sind. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung darf unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale – wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen – nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 27. April 2021 in zwei Revisionsverfahren entschieden.

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung ist jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist. Demzufolge hat das Bundessozialgericht in diesem Verfahren die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 KR 25/19 R).

Bürgermeister sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. In diesem Verfahren hat die Revision des Rentenversicherungsträgers Erfolg gehabt (Aktenzeichen B 12 R 8/20 R).