Bundesliga-Polizeieinsatz: DFL muss Polizeikosten für Hochrisikospiel tragen

25. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 11.11.2020 zum Aktenzeichen 2 LC 294/19 im Streit um die Übernahme von Kosten für Polizeieinsätze bei einem Hochrisikospiel von SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV im Jahre 2015 entschieden, dass die Deutsche Fußball Liga (DFL) die Kosten grundsätzlich übernehmen muss.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 25.11.2020 ergibt sich:

Die Frage, ob die Kosten für die Ingewahrsamnahme einzelner Störer am Spieltag der DFL in Rechnung gestellt werden dürfen, sei dahingehend zu beantworten, dass insoweit die Veranstalterin und die Störer als Gesamtschuldner haften, so das Oberverwaltungsgericht. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG. Aus dem Verbot der „Doppelabrechnung“ derselben Leistung folge, dass die Beklagte in Bezug auf denjenigen Personalaufwand, der mit der Verbringung der Störer in den Polizeigewahrsam verbunden sei, nur einmal Erfüllung verlangen könne.

Die Klägerin, Die Deutsche Fußball Liga (DFL), wandte sich gegen den Gebührenbescheid der Freien Hansestadt Bremen vom 19.08.2015 i.Hv. zunächst 425.718,11 Euro für den Polizeieinsatz anlässlich des Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19.04.2015.
Der nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Anfechtungsklage hatte das VG Bremen zunächst stattgegeben. Dagegen hatte Bremen die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Im Berufungsverfahren reduzierte Bremen die Gebührenforderung auf 415.000 Euro. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Dagegen legte die DFL Revision ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG hob Bremen den Gebührenbescheid i.H.v. weiteren 13.882,05 Euro auf.
Das BVerwG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgerichts zurück. Zutreffend sei das OVG davon ausgegangen, dass der angefochtene Gebührenbescheid mit § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe, deren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Richtig sei auch, dass die DFL als Mitveranstalterin des Fußballspiels als Gesamtschuldnerin herangezogen werden durfte. Zu klären sei aber noch die Frage, ob auch solche Kosten, die nach Bremer Landesrecht konkreten Störern gegenüber geltend gemacht werden können, im Rahmen der hier in Rede stehenden Veranstaltergebühr der Klägerin in Rechnung gestellt werden dürfen. Dabei gehe es vor allem um die Kosten polizeilicher Ingewahrsamnahmen. Eine „Doppelabrechnung“ derselben Leistung müsse vermieden werden. Die Frage habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte ausgehend von 91 Ingewahrsamnahmen eine Berechnung nachgereicht und den Gebührenbescheid teilweise aufgehoben habe. Denn die DFL habe die dieser Berechnung zugrundeliegenden Annahmen ausdrücklich bestritten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Bremen am 11.11.2020 hat die Freie Hansestadt Bremen die Gebührenforderung um weitere 15.211,00 Euro auf nunmehr 385.906,95 Euro reduziert. Dabei ging es um streitige Melde- und Dienstendzeiten der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten.

Das OVG Bremen hat die Klage im Übrigen nunmehr erneut abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die vom BVerwG noch offen gelassene Frage, wie sich die Veranstalterhaftung aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gegenüber denjenigen Gebührentatbeständen verhalte, die die Inrechnungstellung von Kosten gegenüber konkreten Störern regele sei, so das Oberverwaltungsgericht, dahingehend zu beantworten, dass insoweit die Veranstalterin und die Störer als Gesamtschuldner hafteten. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG. Aus dem Verbot der „Doppelabrechnung“ derselben Leistung folge, dass die Beklagte in Bezug auf denjenigen Personalaufwand, der mit der Verbringung der Störer in den Polizeigewahrsam verbunden sei, nur einmal Erfüllung verlangen könne, denn die Kosten seien nur einmal angefallen. Die Beklagte habe die konkreten Störerkosten von der Gebührenforderung auch vollumfänglich abgesetzt, indem sie den Gebührenbescheid i.H.v. 13.882,05 Euro in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG aufgehoben habe.

Die Einwände der Klägerin gegen die der Berechnung der Transportkosten durch die Beklagte zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen griffen im Ergebnis nicht durch.

Das OVG Bremen hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann dagegen jedoch Beschwerde beim BVerwG einlegen.